VO. über Futtermittel. 9§8 3, 4. 463
Futtermittel nur durch die BzV. abzusetzen, enthält eine Verfügungsbeschränkung. Mit
dem Absetzen ist jedes Weitergeben verboten, durch das einem anderen die Verfügung über
die Futkermittel übertragen wird, mag es ausf Grund eines Kaufes, Tausches, Darlehns,
einer Schenkung, als Entlohnung für geleistele Dienste oder aus einem anderen Rechts-
grunde geschehen. Der Umsay der Gegenstände soll niemals von Hand zu Hand, sondern
stets durch die Bz V. erfolgen. Ein Verstoß gegen das Verfügungsverbot macht jedes Absatz-
geschäft nichlig und strafbar (Anm. 2 a. E.). Der Absatz muß nicht notwendig an die BzV.,
wohl aber steis durch sic erfolgen. Das Geschäft kann sich also in der Weise abwickeln, daß
die Bz V. den Eigentümer unmittelbar an den von ihr bezeichneten Erwerber liefern läßt.
Die Beschlagnahme enthält weiler eine Veränderungsbeschränkung. Der Betroffene
hat die Futtermittel nach ##§ 3 und 4 der Bz V. anzuzeigen und auf Verlangen käuflich zu
überlassen, er darf sie mithin nicht beliebig verbrauchen; eine Ausnahme besteht für die
Mengen, die der Landwirt, und gewisse Mengen, die ein Gewerbetreibender als im eigenen
Betriebe erforderlich verwenbet.
Eine besondere Verarbeitungsbeschränkung besteht nach 3 15 für die Herstellung von
Mischfutter.
83.
DOppenheimer-Dorn a. a. O. 11 187. Fabriken haben auf Verlangen der Bz.
jederzeil anzuzeigen, welche Arten Rohmaterialien und wievicl bei ihnen vorhanden sind.
Unter Rohmaterialien sind die zur Herstellung der Futtermittel und der Mischfutter er-
forderlichen Stofse zu verstehen. Anzugeben sind beispielsweise die Vorräte an Obstrester,
Olsaaten, Hafer, Gerste, soweit sie der Fabrikation dienen, Hafer und Gerste mit der weileren
Einschränkung, daß nur die Mengen in Betracht kommen, die nach der HV. und GV. ver-
arbeitet werden dürfen. Fabriken sind alle gewerblichen Unternehmungen mit fabrik-
mäßigem Betrieb, d. h. solche, die nach Art, Umfang, Arbeitsteilung und Organisation
der allgemeinen Anschauung als Fabriken gelten. Einen Anhalt hierfür wird regelmäßig
die Zugehörigkeit des Betriebes zu einer Handelskammer bieten. Anzeigepflichtig sind der
Unternehmer oder die von ihm zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder des
in Frage kommenden Teils des Betricbes bestellten Personen (vgl. § 151 Gew.O).
Soweil die Rohmaterialien besonderer Regelung unterliegen (ogl. Anm. zu F 1)
wird die BzV. die Auskunft zweckmäßig von den zuständigen Bewirtschaftungsstellen
einholen.
84.
1. Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 189. In den Fragen, die durch die BO. keine
Lösung gefunden haben, finden die Vorschriften des BG#B. und wenn die Uberlassung,
privatrechtlich betrachtet, für beide Teile ein Handelsgeschäft sein würde, die des HGB.
über den Handelskauf Anwendung. Dies gilt besonders für die Mängelrüge. Hlerbei ergibt
sich in Fällen, in denen die BzV. von dem Handel ankauft und an einen Kom Verb. weiter-
gibt, eine Schwierigkeit aus der Verschiebenhei der Rügefristen. Die BzV. ist Kaufmann.
Der Ankauf ist daher beiderseitiges Handelsgeschäft. Sie muß gemäß § 377 HGB. Mängel
der Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweil die3 nach ordnungs-
mäßigem Geschäftsgange tunlich ist, rügen. Dagegen hat ihr Abnehmer, der Kom Verb.,
nach § 477 BE. das Recht, die Rüge innerhalb der Verjährungsfrist von 6 Monaten an-
zubringen. Ist die Lieferung auf Anweisung des Bz V. unmitltelbar von dem Verkäufer
an den Kom Verb. gelangt, so wird mit Rücksicht auf die Verteilungsaufgaben der BzV.
anzunehmen sein, dan es für sie unter den besonderen Verhältnissen ihrer Kriegsarbeit
ordnungsmäßigem Geschäftsgange entspricht, wenn sie nur unverzüglich jede erhaltene
Rüge weitergibt.
2. Oppenheimer-Dorna. a. D. II192. Als Verbrauch im cigenen Belrieb kommen
hier zunächst dice Verwendung zu Aussaat und zum Verfütlern in Betracht. Daneben muß
aber auch trotz der neuen Vorschrift des § 13 die Herstellung von Nahrungsmitteln für die
Angehörigen der eigenen Wirtschaft! als zulässig angesehen werden. Verboten und strafbar