Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

470 4. Verwersung der Rohstoffe usp. XX. Andere Futtermittel. 
Preis 
für 1 Tonne 
(1000 kg) 
Mark 
74. Kleehülsen ohne Sack 50 
mit Sack 95 
75. Strohme.. ohne Sack 80 
mil Sack 110 
Zu 75: · 
Der Preis gilt für Ware mit einem Gehalte von 
2 v. H. Sand oder anderen erdigen Bestandteilen. 
Jeder Hundertteil mehr an Sand oder anderen erdigen 
Bestandteilen kommt mit 0,80 M. in Abzug. 
76. Futterrübenschnitzel und Futterrüben, getrochnet . . ohne Sack 160 
mit Sack 205 
H. Hilfsstofse. 
77. Torfstreu, straff gepreßt, in handelsüblicher Packug 25 
Zu 77: 
Der Preis gilt für Torfstreu, von welcher 10000 kg 
mindeslens 32 chm Raummaß ausmachen. Für jeden 
vollen Kubikmeter mehr erfolgt ein Zuschlag von 0,75 M. 
für die Tonne, für jeden vollen Kubikmeter weniger ein 
Abzug von 1,25 M. für die Tonne. 
78. Torfmull, straff gepreßt, in handelsüblicher Packunnng 27. 
Zu 78: 
Der Preis gilt für Ware mit 50 v. H. Trockengehalt. 
Jeder Hundertteil Trockengehalt mehr oder weniger 
wird mit 1 M. für 1000 kg in Ansatz gebracht. Der Preis 
darf 35 M. für 1000 kg nicht übersteigen. 
Zu 77 und 78: 
Bei Torfstreu und Torfmull, die nachweislich aus den 
oberbaherischen und den im würktembergischen Donau- 
kreise gelegenen Torfstreufabriken stammen, gilt an 
Stelle der unter Nr. 77 und 78 festgesetzten Grundpreise 
ein Grundpreis von 30 M. für die Tonne. 
79. Kohlensaurer Futterkalk (Schlämmkreideg ohne Sack 30 
mit Sack 55 
für 1 chm 
80. Aus Moostorf hergestellte Torfsoden, gestütrzt... ..... 1,60 
Die Preise gelten für gesunde Ware von mindestens mittlerer Art und Güle frei 
Eisenbahnwagen oder Schiff der Verladestation nach Wahl der Bezugsvereinigung füt eine 
Tonne (1000 kg) Bruttogewicht, einerlei, ob die Ware einschließlich Sack in Leihsäcken 
oder in eingesandlen Säcken geliefert wird. 
§ 3. Der zur Lieferung Verpflichlete hat das zur Lieferung gebrachte Gewicht, 
soweit das nach den bahnamtlichen Vorschriften möglich ist, durch bahnamtliche Wiege- 
bescheinigung der Verladestation, im übrigen, soweit tunlich, durch Bescheinigung eines 
vereidigten Wiegers nachzuweisen. 
Bei jeder Lieferung von Futtermitteln, für die ein Höchst-- oder Mindestgehalt von 
Bestandteilen vorgesehen ist, hat der Lieferungspflichtige den Gehalt an diesen Bestand- 
telilen durch Vorlegung einer Analyse der zuständigen landwirtschaftlichen Versuchsstatlon 
und einer Bescheinigung der Probenehmer über die ordnungsmäßige Probeenlnahme
	        
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