470 4. Verwersung der Rohstoffe usp. XX. Andere Futtermittel.
Preis
für 1 Tonne
(1000 kg)
Mark
74. Kleehülsen ohne Sack 50
mit Sack 95
75. Strohme.. ohne Sack 80
mil Sack 110
Zu 75: ·
Der Preis gilt für Ware mit einem Gehalte von
2 v. H. Sand oder anderen erdigen Bestandteilen.
Jeder Hundertteil mehr an Sand oder anderen erdigen
Bestandteilen kommt mit 0,80 M. in Abzug.
76. Futterrübenschnitzel und Futterrüben, getrochnet . . ohne Sack 160
mit Sack 205
H. Hilfsstofse.
77. Torfstreu, straff gepreßt, in handelsüblicher Packug 25
Zu 77:
Der Preis gilt für Torfstreu, von welcher 10000 kg
mindeslens 32 chm Raummaß ausmachen. Für jeden
vollen Kubikmeter mehr erfolgt ein Zuschlag von 0,75 M.
für die Tonne, für jeden vollen Kubikmeter weniger ein
Abzug von 1,25 M. für die Tonne.
78. Torfmull, straff gepreßt, in handelsüblicher Packunnng 27.
Zu 78:
Der Preis gilt für Ware mit 50 v. H. Trockengehalt.
Jeder Hundertteil Trockengehalt mehr oder weniger
wird mit 1 M. für 1000 kg in Ansatz gebracht. Der Preis
darf 35 M. für 1000 kg nicht übersteigen.
Zu 77 und 78:
Bei Torfstreu und Torfmull, die nachweislich aus den
oberbaherischen und den im würktembergischen Donau-
kreise gelegenen Torfstreufabriken stammen, gilt an
Stelle der unter Nr. 77 und 78 festgesetzten Grundpreise
ein Grundpreis von 30 M. für die Tonne.
79. Kohlensaurer Futterkalk (Schlämmkreideg ohne Sack 30
mit Sack 55
für 1 chm
80. Aus Moostorf hergestellte Torfsoden, gestütrzt... ..... 1,60
Die Preise gelten für gesunde Ware von mindestens mittlerer Art und Güle frei
Eisenbahnwagen oder Schiff der Verladestation nach Wahl der Bezugsvereinigung füt eine
Tonne (1000 kg) Bruttogewicht, einerlei, ob die Ware einschließlich Sack in Leihsäcken
oder in eingesandlen Säcken geliefert wird.
§ 3. Der zur Lieferung Verpflichlete hat das zur Lieferung gebrachte Gewicht,
soweit das nach den bahnamtlichen Vorschriften möglich ist, durch bahnamtliche Wiege-
bescheinigung der Verladestation, im übrigen, soweit tunlich, durch Bescheinigung eines
vereidigten Wiegers nachzuweisen.
Bei jeder Lieferung von Futtermitteln, für die ein Höchst-- oder Mindestgehalt von
Bestandteilen vorgesehen ist, hat der Lieferungspflichtige den Gehalt an diesen Bestand-
telilen durch Vorlegung einer Analyse der zuständigen landwirtschaftlichen Versuchsstatlon
und einer Bescheinigung der Probenehmer über die ordnungsmäßige Probeenlnahme