Verwerlung von Tierkörpern und Schlachtabfällen. 481
Dabei soll die Ceimherstellung im Rahmen des Bedarfs weiter aufrechterhalten bleiben.
Bei Aufrechterhaltung dieser Leimprodnktion wird es daneben sich ermöglichen lassen,
der deutschen Diehhaltung, namentlich der Schweinehaltung, jährlich an looo Waggons
Kraftfutter aus Leimleder zuzuführen. Dieser Huwachs ist wegen des Eiweißgehalts
des Futters besonders hoch anzuschlagen, indem dieser Eiweißgehalt andere Mährstoffe,
die vorhanden sind, erst voll zur Wirksamkeit bringt.
Die Bek. führt, um die planmäßige Ausnutzung des TLeimleders zu gewähr-
leisten, zunächst die Anzeigepflicht über Dorräte und Anfall an Leimleder ein, und zwar
an den Kriegsausschuß für Ersatzfutter. Sodann bestimmt sie, daß Leimleder nur durch
den Kriegsausschuß abgesetzt und nach dessen Angaben verarbeitet werden darf. Leim-
leder ist dem Kriegsausschuß zu überlassen und von diesem abzunehmen.
Es werden dafür Höchstpreise festgesetzt, und zwar für die zahlreichen einzelnen
Arten von TLeimleder, die in Betracht kommen; für das minderwertige TLeimleder,
das mittels Maschinenbearbeitung gewonnen ist, wird bestimmt, daß der Höchstpreis
die Hälfte der Hreise für die handgeschorenen Arten nicht übersteigen darf.
Der Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Derarbeitung des übernommenen
Leimleders Sorge zu tragen. Dem zur Futtergewinnung bestimmten TLTeimleder ist
das LFett gesondert zu entziehen. Das anfallende Fett ist an den Kriegsausschuß für
pflanzliche und tierische Gle und Fetite abzuliefern; das gewonnene Kutter dagegen
ist nach den Dorschriften für die raftfuttermittel zu bewirtschaften und zu verteilen.
Insgesamt dürfen nur 680 v. H. des Leimleders auf Futter verarbeitet werden; der Rest
dient der Leim= und Gelatinebereitung. Auf andere Stoffe darf Leimleder nicht ver-
arbeitet werden.
Reichsanzeiger Nr. 53.
Zur Vermeidung von mißverständlichen Auslegungen der Bundesratsverordnung
vom 24. Februaer 1916, betreffend den Verkehr mit Leimleder, wird darauf aufmerksam
gemacht, daß auf Grund der Bundesratsverordnung sämtliches Leimleder anzumelden
ist, gleichviel ob es zur Fulter-, Leim= oder Gelatinefabrikation verwendbar ist. Als
Leimleder im Sinne der Verordnung sind anzusehen sämtliche Abfälle, die bei der Ver-
arbeitung von Rohhaut entstehen. Anmeldeformulare sind zu beziehen durch den Kriegs-
ausschuß für Ersatzsutter, Berlin W 10 (Matthäiklichstr. 10).
4. Abänderung der Bek., betr. Ausführungsbestimmungen zum Gesetz
über Beseitigung von Tierkadavern v. W. März 1912 (Rsl. 230).
Vom 5. Mai 1916. (REl. 361.)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 1. Mai 1916 beschlossen:
Der Nr. II der Ausführungsbestimmungen zum & 1 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend
die Beseitigung von Tierkadavern, vom 28. März 1912 (RGBl. 230) ist hinter den Worten:
„Flechsen (Sehnen, Muskelstreifen) nach völllger Trocknung.“
hinzuzufügen:
„Die Landesregieruung kann die Verwendung von Flechsen (Sehnen, Muskel-
streifen) einschränken oder verbieten.“
§5. Bek. über die Verwertung von Tierkörpern und Schlachtabfällen
« Bom29.3uni1916.(NGBl.631.)
IVRJ§1.DieingrößeteuAbdeckereicnanfallendenTieIkötperundTierkörpcrteileund
die in größeren Schlachthäusern und sonstigen größeren Schlachtbetrieben anfallenden, zum
menschlichen Genusse nicht verwendbaren Schlachiabfälle und als genußunlauglich be-
zeichneten Tierkörper und Tierkörperteile sind auf Futtermillel und Fette zu verarbeiten.
Die zu verarbeitenden Stoffe dürsen aus den vorbezeichneten Betrieben nur zum Zwecke
der Verarbeitung entfernt werden. Die Verarbeilung liegt den Besitzern der Betriebe
oder deren Beauftragten ob.
Kriegsbuch. Bd. 4. 31