Weintrester und Traubenkerne. 485
mals Abfälle lediglich durch Derbrennen beseitigt, so daß keinerlei wirtschaftliche Aus-
nutzung der in ihnen enthaltenen Werte stattfand.
Durch Dorarbeiten, welche der Kriegsausschuß für Ersatzfutter geleistet hat, ist
nachgewiesen, daß durch eine sachgemäße Derwertung der in Rede stehenden Abfälle
an allen Stellen, wo sie möglich ist, eine nicht unerhebliche Dermehrung unserer Futter-
mittel, und zwar solcher von besonders hochwertiger Art, erzielt werden kann. Das-
selbe trifft vielfach für die Abdeckereien zu. Es war nun zwar bei Schlachthausgemein-
den durch Einwirkung im Derwaltungswege, bei Abdeckereien durch gesetzliche Maß-
nahmen verschiedentlich eine Besserung der Derhältnisse herbeigeführt worden; immer-
hin erschicn es darüber Rinaus doch notwendig, allgemein bestimmte Vorschriften für
die Art der VDerwertung der in Rede stebenden wirtschaftlich höchst wertvollen Stoffe
zu geben. Dies bezweckt die Zek. v. 20. Inni 1916 (ReBl. 631).
Die D. stellt über die Art der Derarbeitung insoweit einheitliche Grundsätze
auf, als nötig ist, um allgemein die Derarbeitung zu einem für die Allgemeinheit brauch-
baren, marktgängigen und haltbaren Fnuttermittel sowie die Gewinnung der Fette
sicherzustellen. Sic erstreckt sich nur auf die größeren Abdeckereien und Schlachtbetriebe.
Das Nähere über die Art der Derarbeitung baben die Landeszentralbehörden zu be-
stimmen; damit wird die Absicht verfolgt, eine unzweckmäßige GEleichförmigkeit zu
vermeiden und die Möglichkeit offen zu lassen, bereits bestebende Einrichtungen, die
sich bewährt haben, zu schonen.
Binsichtlich der gewonnenen Futtermittel bleiben die vorschriften der D#. über
den Derkehr mit Kraftfuttermitteln, hinsichtlich der gewonnenen Fette die Dorschriften
der Derordnung über den Derkehr mit NMnochen, Rinderfüßen und Hornschlänchen
unberührk. 3
6. Bek. über Weintrester und Traubenkern. Vom 3. August 1916.
(Rösl. 887.)
In. ) §#11. Alle im Inland bei der Weinkelterung gewonnenen und alle aus dem Aus
land einschließlich der besetzten Geblete eingeführten Weintrester und Tranbenkerne dürsen
nur an den Kriegsausschuß für Ersatzfuller, G. m. b. H. zu Berlin, Matthäikirchstr. 10
(Tresterstelle) oder an die von ihm bezeichnete Stelle abgesetzt werden.
§ 2. Die Besitzer von Weintrestern und Traubenkernen haben die Vorräte, die
der Absatzbeschränkung nach §# 1 unterliegen, dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter oder
der von ihm bezeichneten Stelle auf Berlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu
verladen; das Verlangen kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Lieferungs-
pflichtigen können verlangen, daß der Kriegsausschuß diese Vorräte käuflich übernimmi,
und eine Frist zur Abnahme festsetzen, die mindestens 4 Wochen betragen muß. Nach
Ablauf der Frist erlischt die Absatzbeschränkung nach § 1. Ist der Besitzer nicht zugleich
Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Frist zur Abnahme bestimmen.
Der Lieferungspflichtige hat vor der Uberlassung dafür zu sorgen, daß die Weintresier
nicht mehr als 60 vom Hundert Wasser enthalten.
Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme
erlassen.
Der Uberlassungspflicht unterliegen nicht Weintrester, die zur Verfütlerung im eigenen
Wirtschaftsbetriebe des Winzers, bei Genossenschaften oder Gesellschaften im Wirtschafts-
betricb ihrer Mitglieder erforderlich sind.
8 3. Soweit Weintrester und Traubenkernc der Uberlassungspflicht nach § 2 unter-
liegen, haben die Besitzer für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung der Vorräte zu
sorgen. Sie dürfen die Vorräte ohne Zustimmung des Kriegsausschusses für Ersatzfutter
nicht verarbeiten; jedoch dürfen die im eigenen Wirtschaftsbetriebe gewonnenen oder vom
Ausland einge führten Trester von dem Besitzer zu Haustrunk (& 11 des Weingesetzes vom