486 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XX. Andere Futtermittel.
7. April 1909, Rcl 393) oder zu Branntwein für den eigenen Wirtschaftsbedarf ver-
arbeitet werden. Der Reichskanzler kann hierfür Grundsätze ausstellen.
§s 4. Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum von der zu-
ständigen Behörde auf Antrag des Kriegsausschusses für Ersatzfutter auf diesen oder die
von ihm bezeichnete Stelle übertragen.
Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die
Anordnung ihm zugehl.
§ 5. Der Kriegsausschuß für Ersatzfutter hat dem zur Uberlassung Verpflichteten
für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen, der die
im § 9 oder auf Grund des § 9 festgesetzten Preise nicht überschreiten darf.
§ 6. Ist der Verläufer mit dem von dem Kriegsausschusse gebotenen Preise nicht
einverstanden, so sebt die für den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige
höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgüllig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren
Auslagen des Versahrens zu kragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht aus die end-
gültige Festsetzung des lbernahmepreises zu liefemm; der Kriegsausschuß hat vorläufig den
von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die
Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde herbelführen. Sein Recht
erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Mitteilung des Preisangebots an den
Verpflichteten davon Gebrauch macht.
8 7. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten,
die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur käuflichen Überlassung sowie
aus der Überlassung ergeben.
§ 8. Der Kriegsausschuß für Ersatzsutier hat dafür Sorge zu tragen, daß die in
den Weintrestern enthalltenen Traubenkerne möglichst vollständig gewonnen und auf Ol
verarbeitet werden. Das Ol ist dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole und
Fette, G. m. b. H. zu Berlin zur Verfügung zu stellen. Dieser hat es nach den Weisungen
des Reichskanzlers abzugeben.
Für die bei der Olgewinnung anfallenden Futtermittel (Kuchen und Olmehle) sind
die Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Junl
1915 (Rel. 399) maßgebend. Die am Weinbau beteiligten Kommunalverbände haben
ein Vorzugsrecht auf Lieferung dieser Fuktermittel bis zur Höhe von 15 vom Hundert der
aus ihrem Gebiete gelieferten Mengen von Trestern und Traubenkernen. Den Kommunal-
verbänden sind die hiernach auf sie entsallenden Futtermengen anzubielen. Das Vorzugs-
recht erlischt, wenn es nicht binnen vier Wochen nach dem Angebot ausgeübt wird.
SIy. Der Preis für inländische Trester und Traubenkerne darf nicht übersteigen:
1. für srische Trester 4,50 Mark für den Doppelzent#ner,
2. für Trester, aus denen Haustrunk oder
Branntwein bereitet t 2,00 „ „ „ „
3n für Traubenkrnren 24,00 „ „ „
Die Übernahmepreise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Wicge-
stelle und zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser
versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst.
Der Reichskanzler kann die Preise anderweil festsetzen. Er setzt die Preise für Trester
und Traubenkerne fest, die aus dem Ausland einge führt werden.
Die im Abs. 1 bezeichneten und die auf Grund des Abs. 3 festgesetzten Preise sind
Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Rol. 516) in Verbindung mit
der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (Rol. 25), vom 23. September 1915 (RGBl.
603) und vom 23. März 1916 (RöBl. 183).
& 10. Die zuständigen Behörden haben den voraussichtlichen Ansall an Wein-
trestern in ihren Bezirken zu ermitteln und bis zum 30. September 1916 dem Kriegsaus-
schussc für Ersatzfutter anzuzeigen.