490 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XX. Audere Futtermittel.
halt oder Betriebe verfüttert werden, vom übrigen Müll gelrennt zu sammeln und an die
vom Haus-= oder Grundstückseigentümer bestimmte Sammelstelle abzuführen.
In Fällen, in denen eine wirtschaftliche Verwertung der Abfälle schon vor Inkraft-
treien dieser Verordnung durch Verfüttern außerhalb des eigenen Haushalts oder Betriebs
nachweislich stattgesunden hat, sind seitens der Gemeindebehörden auf Antrag des Sammel-
pflichtigen Ausnahmen zu gestatlen. Auf Beschwerde enlscheidel die höhere Verwaltungs-
behörde endgültig.
Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für Knochen, die in Haushallungen ab-
fallen, soweit über sie auf Grund des §5 1 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit
Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916 (Rl. 276) anderweite
Bestimmung getroffen ist.
§ 2. Die Haus- und Grundstückseigentümer sowie deren Vertreler sind verpflichtet,
zur Aufnahme der Speisereste und Küchenabfälle (§5 1) auf ihren Grundstücken an einer
bestimmten, den Sammelpflichtigen und Abholern lelcht zugänglichen Stelle Gefäße
(Eimer mit Handgriffen) aufzustellen und diese Gefäße in ordnungsmäßigem und sauberem
Zustand zu erhalten.
Die Landeszentralbehörden können zur Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse ab-
weichende Anordnungen treffen.
8 3. Die von der Landeszentralbehörde bestimmten Gemeinden von mehr als
40000 Einwohnern sind verpflichtet, die in den Gefäßen gesammelten Speisereste und
Küchenabfälle (§ 2) wöchentlich dreimal abzuholen und an die Reichsgesellschaft für deutsches
Milchkraftfutter, G. m. b. H. in Berlin (Reichsgesellschaft) zu liefern. Die Lieferung erfolgt
in Eisenbahnwagenladungen von mindeslens je 5000 Kilogramm oder nach einer in der
Gemeinde befindlichen Aufbereitungsanlage.
§ 4. Die Reichsgesellschaft ist verpflichtet, die ihr von den Gemeinden gelieferten
Speisereste und Küchenabfälle gegen Zahlung eines angemessenen Übernahmepreises
an die Gemeinde abzunehmen. Der Übernahmepreis wird von der Reichsgesellschaft
endgültig festgesetzt.
§ 5. Die Reichsgesellschaft verarbeitet die ihr gelieserten Speisereste und Küchen.
abfälle zu Milchkraftfutter. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen jeder Gemeinde, die eine
nach dem Ermessen der Landeszentralbehörde genügende Regelung des Milchverkehrs
durchgeführt hat, zu einem Vorzugspreise Milchkraftfutter zur Verfügung zull sleen, und
zwar in einem vom Reichskanzler zu bestimmenden Verhältnis zur Rohstofflieferung.
§ 6. Die Reichsgesellschaf! steht unter der Aufsicht des Reichskanzlers. Der Reichs-
kanzler kann unbeschadet der Bestimmung des & b über die Verteilung und die Preise des
vorhandenen Milchkraftsutters Bestimmungen treffen.
Er kann Ausnahmen zulassen.
§ 7. Die Anordnung des § 1 kann von der Landeszentralbehörde auch für Ge-
meinden von weniger als 40000 Einwohnern auf Antkrag des Gemeindevorstandes und der
Reichsgesellschaft getroffen werden.
In diesem Falle gelten die Bestimmungen der ##
8 8. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als
im Sinne des 5 1 Abs. 2 anzusehen ist.
Sie können anordnen, daß auch andere Abfälle (§ 1) an die Reichsgesellschaft zu
liefern sind.
§ 9. Mil Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark wlrd, sofern nicht andere Strafgesetze eine höhere Strafe androhen, bestraft:
1. wer entgegen den Vorschriften der # 1, 7, 8 Abs. 2 es unterläßt, Speisereste,
Küchenabfälle und andere Abfälle in der vorgeschriebenen Weise zu sammeln;
2. wer der Bestimmung des § 2 Abs. 1 oder einer auf Grund des §32 Abs. 2 erlassenen
Anordnung zuwiderhandelt;
6 siungemäß.
ere Verwallungsbehörde