Verkehr mit Stroh und Häcksel. 491
3. wer Speiserestc, Küchenabfällc und andere Abfälle unbesugl den Sammelgefäßen
entnimmt.
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 127. 6.] in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeilpunkt des Außerkrafttretens.
Begründung. (D. N. IX 88.)
Die Berstellung von Milchkraftfniter aus Speiseabfällen ist durch Bek. v. 26.
Juni lolé (RGBl. 593) in die Wege gelegl. Nach dieser Bekanntmachung können
in Gemeinden von mehr als 20000 Einwohnern durch Anordnung der Landeszentral-
behörden mit ESnstimmung des Reichskanzlers die Haushaltungsvorstände und die
Inbhaber und Teiter von gemeinnützigen und gewerblichen Betrieben verpflichtet wer-
den, alle Speisereste und Küchenabfälle, soweit sie nicht zur menschlichen Ernährung
dienen oder im eigenen Haushalte oder Betriebe verfüttert werden, vom Müll getrennt
zu sammeln. In diesen Fällen sind die Haus= und Grundstückseigentümer verpflichtet,
Sammelgefäße aufzustellen. Den Gemeinden ist die VDerpflichtung auferlegt, die ge-
sammelten Abfälle abzuholen und an die ZReichsgesellschaft für deuisches Milchkraft-
futter zu liefern. Die Reichsgesellschaft soll die Abfälle zu Milchkraftfutter verarbeiten
und hat auf Verlangen jeder Gemeinde, die eine genügende Regelung des Milchverkehrs
durchgeführt hat, zu einem Dorzugspreis Milchkraftfutter zur Derfügung zu stellen,
und zwar in einem vom Reichskanzler zu bestimmenden Derhältnis zur Rohstoffliefe-
rung. Die Reichsgesellschaft untersteht auch hinsichtlich der Festsetzung der preise für
das Milchkraftfutter der Aufsicht des Reichskanzlers.
XXlI. Stroh, Bäcksel und Heu.
Juhaltslbersicht.
I. Bek. über den Derkebr mit Stroh und Häcksel v. 8. November 1915 (B Bl. 745) mit der Ande-
cung v. 25. UNovember 1916 (RGSl. 1269800sttsssz ...... 1401
HDierzu:
Ausführungsanordnung des Rcichskanölers v. 18. November 1916 (Rnl. 2773353) .. 404
b) Hreuß. Uusführungsanweisung v. 13. Dezember 1915 (bml. 0)2 404
„2c) Bek. wegen Festsehzung anderer Hreise im Derkebr mit Stroh und Häcksel v. 13. Februar
101° (nGUt. 99..;;;;; 405
d) Bel. über die Hreise von Stroh und häcksel v. 26. April 1916 (RöBl. 34t4t) 106
(. Beb. über Streu., Heide- und Weidenutung auf nicht landwirtschastlich genutzten Grundstücken
u. 13. April 1916 (REGBl. 27555555. 149
Hier zu: Hreuß. Ausführungsanweisung v. 25. April 1916 (CEmdUVl. 1555533 .. 107
1. Bek. über den Verkehr mit Stroh und Häcksel v. 8. November 1915
(& Gl. 743) mit der Anderung v. 23. November 1916 (REl. 1288),
i. Kr. seit 24. November 1916.
I1N,- § 1. [Fassg. 23. 11.]) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt das Stroh
von Roggen, Weizen, Dinkel, Hafer und Gerste, das Stroh von Lupinen, das Zucker-
und Runkelrübensamenstroh, nicht dagegen die beim Ausdreschen entstehende Spreu.
§s 2. Wer Stroh an einen anderen absetzen will, hat das Stroh der Bezugsvereini-
gung der deulschen Landwirte m. b. H. in Berlin unter Angabe der Mengen, Arten und
des Eigentümers zum Erwerb anzubieten und zugleich anzugeben, ob er im Besitz einer
Strohpresse ist, oder ob er zum Ausdrusch seines Getreides eine Lohndreschmaschine mit
Strohpresse benutzt und wer deren Eigentümer ist.
Dies gilt nicht für das Stroh, das unmittelbar an die Heeresverwaltungen oder an
die Marineverwaltung oder auf Grund eines Arbeits., Deputats- oder Leibzuchtvertrags
zum Verbrauch in der Wirtschaft des Empfängers abgesetzl wird. Es gilt ferner nicht für