Festsetzung anderer Preise im Verkebr mit Stroh und Haäcksel. 495
Die in der Bekanntmachung vorgeschriebenen Preise (§ 5) gelten als angemessen für
gesunde Ware von mittlerer Art und Güte frei Eisenbahnwagen oder Schiff, Verladestelle
des Eigentümers. Entspricht die Ware diesen Voraussetzungen nicht, so hat ein entsprechen-
der Preisabschlag einzutreten.
Die Preise der Bekanntmachung stellen die Grenze dar, die bei den Entscheldungen
nicht überschritten werden darf. Wird dem Eigentümer dieser Preis geboten, bedarf es,
falls er gleichwohl die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde be-
antragt (5 5 Abs. 2), vor der Entscheidung einer materiellen Prüsung nicht. Vor der Eni-
scheidung ist die Bezugsvereinigung zu hören. Gegebenenfalls sind Sachverständige zu-
zuziehen.
III. Bahn- und Schiffsverkehr.
Die Güterabsertigungsstellen der Eisenbahn (desgleichen die Hasen-, Strom= und
Schleusenbehörden und --Beamten) dürfen die Versendung von Stroh nur übernehmen
soweit der Verlader beibringt:
den Nachweis, daß das Stroh unmittelbar an die Heeresverwallung oder die
Marineverwaltung abgesetzt wird (§ 2 Abs. 2 der Verordnung) oder eine Be-
scheinigung (z. B. in Form eines Abrufscheins) der Bezugsvereinigung darüber,
daß die Verladung für die Bezugsvereinigung oder mit deren Einwilligung er-
folgt oder
einen Ausweis darüber, daß die Bezugsvereinigung die Uberlassung des Strohes
nicht verlangt.
Zur Beförderung zugelassen sind nur die Mengen, die in den Scheinen bezeichnet
sind. Die Bescheinigungen sind sofort nach erfolgter Verladung seitens der Güterab-
fertigungsstellen mit einem Nichtigkeitsvermerk zu versehen und einzubehalten. Sofern
Teils der in der Bescheinigung angegebenen Mengen verladen werden, sind diese auf der
de erlader zurückzugebenden Bescheinlgung zu vermerken. Nach der Lieferung der ge-
sanken, in der Bescheinigung angegebenen Menge ist die Bescheinigung mit dem Nichtig-
keitsvermerk zu versehen und einzubehalten.
Die Hafen-, Strom- und Schleusenbehörden und -Beamten dürfen die Ab- und
Durchfuhr von Stroh auf den Wasserstraßen nur dulden, wenn die obigen Voraussetzungen
für die Versendung auf der Eisenbahn erfüllt sind.
) Bek. wegen Festsetzung anderer Preise im Verkehr mit Stroh und
Häcksel. Vom 12. Februar 1916. (RGl. 93.)
IXK. § 15 Stroh#D.] Art. I. Die Grenz- und Höchstpreise für Stroh (#§ 5, 9 der
Verordnung in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 27. November 1915 — Rßl.
783 —), das in der Zeit vom 14. Februar 1916 bis 30. April 1916 einschließlich geliefert
wird, werden wie folgt festgesetzi:
Der Preis darf für 1000 Kilogramm nicht übersteigen
bei Flegeldruschstroonononnn 60,00 Mark,
bei gepreßtem Stoaaaaa . 57,50 „
bei ungepreßtem Maschinenstrc . . .. 55,00 „
Art. II. Der Höchstprels für Häcksel (§ 10 der Verordnung in Verbindung mit der
Bekannimachung vom 27. November 1915 — RGl. 783 —), der in der Zeit vom 14. Fe-
bruar 1916 bis 30. April 1916 elnschließlich geliefert wird, wird wie folgt festgesetzt:
Der Preis darf für 1000 Kilogramm 75 Mark nicht übersteigen.
Art. III. Der im 6& 9 Abs. 3 der Verordnung für den Umsatz durch den Handel
zugelassene Zuschlag von 4 vom Hundert wird auf 8 vom Hundert erhöht.
Art. IV. Diese Bestimmungen treten am 12. Februar 1916 in Kraft.
Die Bestimmung unter III der Anordnung zur Ausführung der Verordnung über
den Verkehr mil Slroh und Häcksel vom 18. November 1915 (RE#Bl. 773) bleibt unberührt.