Stren-, Heide= und Weidenutzung auf nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstlücken. 497
preise festzusetzen. Es darf aber erwartet werden, daß damit seitens der Gemeinden
vorgegangen wird, soweit es die Umstände erfordern.
2. D. N. IX 88.
Die grundlegende DO. über den Derkehr mit Stroh und Bäcksel v. 8. Mov. 1915
(KchBl. 743) hatte hinsichtlich der Hreise eine Abänderung erfahren schon durch die
Bek. wegen Festsetzung an derer Hreise usw. v. 27. Mov. 1015 (Rl. 783) und v. 12. Febr.
lolé Z##Bl. 95). Die Hreisänderungen, die Erhöhungen darstellten, waren erforder-
lich gewesen, um ausreichende Strohmengen namentlich für die Herstellung von Futter-
mitteln auf den Markt zu locken. Die letztgenannte Bek. regelte die Hreise für die Feit
vom 14. Febr. bis 30. April lolé einschließlich. Es ergab sich die Motwendigkert, die
Gültigkeitsdauer dieser Hreisregelung noch über den 30. April hinaus zu verlängern,
und zwar bis zu der Seit, wo wieder neues Stroh verfügbar sein würde (1. August
1016). Gleichzeitig wurde eine genaue Festlegung der Anforderungen, die an gepreßtes
Stroh gestellt werden sollen, gegeben. Es geschab dies durch die Bek. v. 28. April 1916
(RGBl. 344).
2. Bek. über Streu-, Heide- und Weidenutzung auf nicht landwirt-
schaftlich genutzten Grundstücken. Dom 13. April 1916. (REl. 275.)
#B .] 8 1. Die Besitzer von Foisten und anderen nicht landwirtschaftlich genutzten
Giundstücken sind auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde verpflichtet, den
von dieser benannten Personen, Gemeinden oder Kommunalverbänden zu gestatten, daß sie
1. aus den Grundstücken Streumatertal jeder Art sowie Heideaufwuchs zu Futter-
zwecken oder sonstige Futteimittel gewinnen,
2. auf den Grundstücken Schweine und Rindvieh weiden lassen und die zu dlesem
Zwecke erforderlichen Hürden und Unterkunftsräume anlegen.
Die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt den Umfang und die Bedingungen dieser
Nutzung und setzt insbesondere die zu zahlende Entschädigung endgültig fest.
§s 2. Die Landeszentralbehö: den bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
8& 8. Diese Verordnung triti mit dem Tage der Verkündung (14. 4.] in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttietens.
Hier zu:
Preußische Ausführungsanweisung vom 25. April 1916.
(LMVBl. 133.)
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung ist der Re-
Lgierungspräsidenl, ür Berlin der Oberpräsident.
Bei der Ausübung der diesen Behö den durch die Bundesratsverordnung über-
tragenen Befugnisse wird dem Giundgedanken, dem die Verordnung dient, in erster
Linie Rechnung zu tragen sein. Infolge der Anfor derungen des Kiieges und der schlechten
Ergebnisse des Erntejahres 1915 namentlich hinsichtlich des Rauhfutleis ist es zur Aufrecht-
erhaltung der Gesamtwirtschaft nolwendig, die in dei Verordnung erwähnten Nutzungen
in höherem Maße in Anspruch zu nehmen, als in Friedenszeiten. Der allgemeine Futter-
mangel hat die stärkere Heranziehung des Strohes zu Jutter zwecken zur Folge gehabt
und im Verein mit den Anforderungen der Heeresverwaltung an die Strohvorräte zu
einer außerordentlichen Knappheit an Rauhfutter und Streu geführmt. Durch die Aus-
nutzung der Waldweide, des Futterreisigs, der Heide usw. findet eine unmittelbare Ver-
mehrung der Futterbestände stall, während die Verwendung von Waldstreu mittelbar
zu demselben Ziele führt, indem dadurch eine entswiechende Menge von Futterstroh
freigemacht wird. Das Interesse der Allgemeinheit daran, daß ihr diese Rohstoffe zuge-
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