506 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXIV. le und Feite.
beträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Berwal-
tungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht.
§ 7. Der Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Verarbeitung der übernommenen
Olfrüchte zu sorgen. Er hat das gewonnene Ol nach den Weisungen des Reichskanzlers
abzugeben. Für die bei der Olgewinnung anfallenden Olkuchen und Olmehle sind die
Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni
1915 (RGBl. 399) maßgebend.
Landwirten oder Vereinigungen von Landwirten, welche selbstgewonnene Olfrüchte
abliefern, sind auf Antrag für den elgenen Bedarf auf je 100 Kllogramm abgelleferte
Olfrüchte bis zu 36 Kilogramm Olkuchen von der Bezugsvereinigung der deulschen Land-
wirte zu liefern.
Ole, Olkuchen und Olmehlc, die aus den den Erzeugern belassenen Mengen (§ 1
Abs. 2 Nr. 2, 3) entfallen, verbleiben den Erzeugern.
§ 8. Der Kriegsausschuß untersteht der Aussicht des Reichskanzlers.
§* 9. Der Reichskanzler erläßt die Vorschrifien zur Ausführung dieser Verordnung.
Er kann Ausnahmen gestatten und die Vorschriften dieser Verordnung auch auf andere
als die im § 1 genannten Olfrüchte ausdehnen.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde oder
als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. [Preußen, Vfg.
26. 10. 15, HMBl. 353: Höhere VerwBeh. Reg Pr., für Berlin Ober Pr. Zuständige
Beh. (5 5) Landräte (Oberamtm.), Polizeiverwaltungen der Stadtkreise, in denen sich
die Gegenstände befiluden; im Landespolizeibez. Berlin der Polizeipräsident dortf.)
§8 10. Mitl Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrase bis zu eintausend-
fünfhundert Mark wird bestraft:
1. wer Vorräte, zu dercn Lieferung er nach § 1 verpflichtet ist, belseiteschafft, zer-
stört, verarbeitet, verbraucht oder an einen anderen als den Kriegsausschuß
liefert;
2. wer eine ihm nach § 2 Abs. 1 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist er-
stattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (5 3 Abs. 4)
zuwlderhandelt;
4. wer den nach §5 9 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt;
5. wer ohne Vorlegung und Abnahme des Erlaubnisscheins Olfrüchte zur Ver-
arbeitung annimmt! (§ 1 Abs. 2 Nr. 2).
# 111. Diese Verordnung findet auch Anwendung auf Olfrüchte, die aus dem Aus-
kand einschließlich der besetzten Gebiete in das Reichsgebiel einge führt worden sind oder
cingeführt werden werden.
Sie findel ferner Anwendung auf Olrettig, Sesam, Baumwoll= und Rizinussamen,
Erdmandeln, Erdnüsse, Bucheckern, Sojabohnen, Mowrasaat, Ilipe-, Schi= und geraspelte
Kokosnüsse, Palmkerne und Kopra, die nach dem 20. Oktober 1915 aus dem Ausland ein-
ge führt worden sind oder eingeführt werden werden.
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (28. 6.]) in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
a) Ausführungsvorschriften des Reichskanzlers. Vom 3. August 1915.
(3Bl. 341.)
Zu § 2. Die Anzeige ist bis zu den in der Verordnung vom 15. Juli 1915 vorge-
schrichbenen Fristen an die untere Verwaltungsbehörde zu erstatten. Die untere Ver-
wallungsbehörde sammelt die Anzeigen und gibt sie sofort an den Kriegsausschuß für tie-
rische und pflanzliche Ole und Fette in Berlin, Mauerstr. 26/28, weiter.
Die Sammellisten für die Anmeldungen gehen den unteren Verwalkungsbehörden
vom Kriegsausschuß zu.