Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

508 4. Verwertung der Rohstoffe us. XXIV. Ole und Fette. 
Den Bundesregierungen habe ich Abschnilte dieses Schreibens mit der Bitte um 
entsprechende Verständigung der für die Prelsfestsetzung zusländigen höheren Verwal- 
tungsbehörden übersandt. 
0 Derfügung des Präsidenten des Kr A., betr. Gewichtsabzüge bei 
Abnahme von ölsaaten. Vom 29. September 1916. (L# Bl. 259.) 
Den Kriegsausschuß ersuche ich ergebenst, gemäß der mit der Deutschen Landwirt- 
schaftsgesellschaft getroffenen Vereinbarung in Zukunft bei der Übernahme von Olsaaten 
auf Gewichtsabzüge zu verzichten, wenn zwischen dem am Verladeort ermittelten amt. 
lichen und dem durch vereidigte Verwieger am Lager Ihrer Empfänger festgestellten Ge- 
wicht kein größerer Unkerschied als 1% besiehlt. Ferner wolle der Kriegsausschuß keine 
Minderungen für Qualitätsunterschiede verlangen, wenn die Saal vom Augenblick der Ver- 
ladung bis zur Ankunft am Bestimmungsort länger als 48 Stunden unterwegs gewesen ist. 
g) Bek. des Präsidenten des KrEA. vom 14. Dezember 1916, betr. 
Rücklieferung von Olkuchen. (Reichsanzeiger Nr. 297.) 
##S a, § 1 Bek. 22. 5. 16.] Wer nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über Olfrüchte und 
daraus gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916 für abgelieferte Olfrüchte die Rückliefe- 
rung von Olkuchen verlangen kann, hat den vom Kriegsausschuß für pflanzliche und tie- 
rische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin, über die Berechtigung ausgestellten Bezugs- 
schein, soweit dieser vor dem 1. März 1917 ausgestellt ist, spätestens am 31. März 1917 
seinem Kommunalberband einzureichen. Bezugsscheine, die nach dem 28. Februar 1917 
ausgestellt sind, sind innerhalb eines Monats nach dem Tage der Ausstellung der bezeich. 
neten Stelle einzureichen. 
Bezugsscheine, die nach Ablauf dieser Fristen eingereicht werden, verlieren ihre. 
Gültigkeit. 
) Verfügung des Präsidenten des KreA. vom 6. Oktober 1916. 
((L##l. 296.) 
Im § 1 Abs.2 Nr. 2 Satz 2 der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnene 
Produkte vom 26. Juni 1916 (REBl. 842) ist ganz allgemein angeordnet, daß die zur 
Herstellung von Nahrungsmitteln von den Lieferungspflichtigen zurückgehaltenen Mengen 
von den Mühlen nur bei Vorlegung und Abnahme eines Erlaubnisscheines zur Verarbei- 
tung angenommen werden dürsen. Zu Nr. 3 des Abs. 2 des genannten Paragraphen 
ist es nun fraglich geworden, ob die Eigentümer von Leinsamen die von ihnen zurückge- 
haltenen Mengen auch zu Ol verarbeiten lassen dürfen und serner, ob diese Herstellung 
von Ol ebenfalls der obengenannten Kontrollvorschrif! untersteht. Beide Fragen sind zu 
bejahen. Ich bitte daher ergebenst, dic dortigen Behörden hierauf aufmerksam zu machen 
und sie mit den nötigen Anweisungen zu versehen. Da es sich jedoch nur um die Gewin- 
nung von Ol für die eigene Hauswirtschaft handeln kann, so ist ein Verkauf des Oles un. 
zulässig. Es dürfte auch ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehen, daß der- 
artiges Ol nicht zu übertriebenen Preisen in den Handel kommt. 
Begründung. 
1. D. N. V 61. 
Eine besonders sorgsame und planmäßige Bewirtschaftung erfordern die Fette 
und Gle, sowohl tierischen wie pflanzlichen Ursprunges. Sie sind Gegenstände 
dringenden Zedarfs nicht nur für die Dolksernährung, sondern auch für die UMriegs= 
verwaltung und für die Industrie. Für die einheitliche Wahbrnehmung der hier in 
Betracht kommenden Interessen ist der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische 
Ole und Fetle, G. m. b. B. in Berlin, begründet, der unter der Aufsicht des Reichs- 
ka#n llers stebt und die Aufgabe hat, sowohl die Rohstoffe für die zahlreichen Gewerbe
	        
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