Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

510 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXIV. Ole und Fette. 
werden. Zu diesem Fwecke werden die Besitzer solcher Glfrüchte verpflichtet, für jedes- 
Malenderviertelsahr dem lriegsausschuß ihre Zestände anzuzeigen. Ausnahmen sind 
vorgesehen für unbedeutende Mengen sowie für Saatgut und bei Leinsaat und Mohn 
für Wirtschafts= und Bausbedarf. Des weiteren wurden Grenzpreise für die Über— 
nahme der Olkfrüchte durch den Kriegsausschuß festgesetzt. Sei der Zemessung dieser 
Grenzpreise war einerseits zu berücksichtigen, daß im freien Handel für die Elfrüchte 
sehr hohe Hreise geboten wurden, so 3. B. für die hauptsächlichsten Glfrüchte Raps 
und Rübsen 20 bis 80 M. und darüber für 100 kg. Hätte man den Dingen ihren Lauf 
gelassen, so würde der Wettbewerb in der Nachfrage diese Hreise unzweifelbaft noch 
weiter bis ins Unerträgliche gesteigert haben. Eine zu tiefe Herabdrückung der Oreise 
verbot sich aber anderseits durch die Erwägung, daß alle Veranlassung vorl. 9, die 
Landwirte zum möglichst ausgedehnten Anbau von Olfrüchten im Inland anzureizen. 
Dies kann mit Aussicht auf Erfolg aber nur geschehen, wenn der Amnban sich loh- 
nend gestaltet. Der Bau von Raps und Rübsen erfordert nicht nur besondere wirt- 
schaftliche Maßnahmen, die unverzüglich getroffen werden mußten, sondern auch ganz 
besonders starke Düngung, namentlich Stickstoffdüngung. Wie schwer diese durchzu- 
führen und wie kostspielig unter den gegenwärtigen Derhältnissen sie auf alle Fälle 
sich stellt, ift bekannt. Dabei gehören die Glfrüchte zu den unsichersten land wirtschaft- 
lichen Kulturen; sowohl Witterungs- wie anderen Schäden unterliegen sie in hohem 
Maße, so daß die Ernten in weiten Grenzen schwanken. In Betracht zu ziehen ist auch 
das Derkältnis zum Weizenpreise sowie der Umstand, daß Strob und Spren von den 
Glfrüchten nur beschränkte Derwendung in der Wirtschaft finden. 
Im Derhälinis zu dem unter Berücksichtigung dieser Umstände für Winterraps 
und zrübsen gefundenen angemessenen Hreise für Ware von miindestens mittlerer Art 
und Güte wurden dann die Hreise für die übrigen Olfrüchte festgesetzt. 
Die De. bestimmt sodann, daß der Lieferungspflichtige die Glfrüchte bis zur 
Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln hat. Die Abnahme hat binnen 
2 Wochen zu erfolgen, nachdem er, der Lieferungspflichtige, sich zur Lieferung bereit 
erklärt bat. Für Derwahbrung und pflegliche Behandlung über diese Frist hinaus er- 
hält der Lieferungspflichtige eine Dergütung, die durch die Bek. v. 5. August 1915 
(ReEl. 401) auf 1 M. für jede angefangene Tonne und jeden angefangenen Monat 
festgesetzt worden ist. Bei Hreisstreitigkeiten entscheidet die böhere Derwaltungsbehörde 
endgültig. Der Kriegsausschuß bat für die alsbaldige Derarbeitung der übernommenen 
Olfrüchte zu sorgen. Das dabei gewonnene Cl hat er nach den Weisungen des Reichs- 
kanzlers abzugeben. Für die bei der Derarbeitung entfallenden Glkuchen und GOlmehle 
sind die Bestimmungen der Bekanntmachung über den Derkehr mit Kraftfuttermitteln 
vom 28. Juni 1l015 maßgebend. Die Zekannimachung vom 15. Juli lols findet auch 
Anmendung auf Glfrüchte, die vor ihrem Inkrafttreten in das Reichsgebiet einge führt 
worden sind, sowie auf Olfrüchte, die künftig aus den besetzten Gebieten des Auslandes 
eingeführt werden. Der Reichskanzler kann ihre Geltung auch erstrecken auf Olfrüchte, 
die aus dem übrigen Ausland künftig eingeführt werden. 
Uachdem damit die Bewirtschaftung der Glfrüchte in geregelte Zahnen gelenkt 
war, wurde das Derbot des Dorverkaufs von Elfrüchten aufgehoben (Bek. v. 24. Juli 
1915 RöBl. 476). 
2. D. N. IX 74. 
Bei der stetig zurückgehenden Einfubr von Gl aus dem Anslande mußte der 
größte Wert darauf gelegt werden, den Anbau von Glfrüchten in Deutschland mög- 
lichst zu fördern. Um dies ju erreichen, war eine gründliche Umgestaltung der Be- 
konntmachung über den Derkehr mit Glfrüchten und daraus gewonnenen Hrodukten 
vom 15. Juli 1915 (REBl. 4538) notwendig. Diese Umänderung erfolgte durch die 
Bek. v. 26. Juni 1916 (RGBl. 595). Die bierdurch herbeigeführten Derbesserungen 
betreffen zunächst eine Ausdehnung der Derordnung auf Sonnenblumenkeine und 
Senfsaat (weiße und branne). Ferner wurden llbernalumepreise festgesetzt, deren
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.