510 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXIV. Ole und Fette.
werden. Zu diesem Fwecke werden die Besitzer solcher Glfrüchte verpflichtet, für jedes-
Malenderviertelsahr dem lriegsausschuß ihre Zestände anzuzeigen. Ausnahmen sind
vorgesehen für unbedeutende Mengen sowie für Saatgut und bei Leinsaat und Mohn
für Wirtschafts= und Bausbedarf. Des weiteren wurden Grenzpreise für die Über—
nahme der Olkfrüchte durch den Kriegsausschuß festgesetzt. Sei der Zemessung dieser
Grenzpreise war einerseits zu berücksichtigen, daß im freien Handel für die Elfrüchte
sehr hohe Hreise geboten wurden, so 3. B. für die hauptsächlichsten Glfrüchte Raps
und Rübsen 20 bis 80 M. und darüber für 100 kg. Hätte man den Dingen ihren Lauf
gelassen, so würde der Wettbewerb in der Nachfrage diese Hreise unzweifelbaft noch
weiter bis ins Unerträgliche gesteigert haben. Eine zu tiefe Herabdrückung der Oreise
verbot sich aber anderseits durch die Erwägung, daß alle Veranlassung vorl. 9, die
Landwirte zum möglichst ausgedehnten Anbau von Olfrüchten im Inland anzureizen.
Dies kann mit Aussicht auf Erfolg aber nur geschehen, wenn der Amnban sich loh-
nend gestaltet. Der Bau von Raps und Rübsen erfordert nicht nur besondere wirt-
schaftliche Maßnahmen, die unverzüglich getroffen werden mußten, sondern auch ganz
besonders starke Düngung, namentlich Stickstoffdüngung. Wie schwer diese durchzu-
führen und wie kostspielig unter den gegenwärtigen Derhältnissen sie auf alle Fälle
sich stellt, ift bekannt. Dabei gehören die Glfrüchte zu den unsichersten land wirtschaft-
lichen Kulturen; sowohl Witterungs- wie anderen Schäden unterliegen sie in hohem
Maße, so daß die Ernten in weiten Grenzen schwanken. In Betracht zu ziehen ist auch
das Derkältnis zum Weizenpreise sowie der Umstand, daß Strob und Spren von den
Glfrüchten nur beschränkte Derwendung in der Wirtschaft finden.
Im Derhälinis zu dem unter Berücksichtigung dieser Umstände für Winterraps
und zrübsen gefundenen angemessenen Hreise für Ware von miindestens mittlerer Art
und Güte wurden dann die Hreise für die übrigen Olfrüchte festgesetzt.
Die De. bestimmt sodann, daß der Lieferungspflichtige die Glfrüchte bis zur
Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln hat. Die Abnahme hat binnen
2 Wochen zu erfolgen, nachdem er, der Lieferungspflichtige, sich zur Lieferung bereit
erklärt bat. Für Derwahbrung und pflegliche Behandlung über diese Frist hinaus er-
hält der Lieferungspflichtige eine Dergütung, die durch die Bek. v. 5. August 1915
(ReEl. 401) auf 1 M. für jede angefangene Tonne und jeden angefangenen Monat
festgesetzt worden ist. Bei Hreisstreitigkeiten entscheidet die böhere Derwaltungsbehörde
endgültig. Der Kriegsausschuß bat für die alsbaldige Derarbeitung der übernommenen
Olfrüchte zu sorgen. Das dabei gewonnene Cl hat er nach den Weisungen des Reichs-
kanzlers abzugeben. Für die bei der Derarbeitung entfallenden Glkuchen und GOlmehle
sind die Bestimmungen der Bekanntmachung über den Derkehr mit Kraftfuttermitteln
vom 28. Juni 1l015 maßgebend. Die Zekannimachung vom 15. Juli lols findet auch
Anmendung auf Glfrüchte, die vor ihrem Inkrafttreten in das Reichsgebiet einge führt
worden sind, sowie auf Olfrüchte, die künftig aus den besetzten Gebieten des Auslandes
eingeführt werden. Der Reichskanzler kann ihre Geltung auch erstrecken auf Olfrüchte,
die aus dem übrigen Ausland künftig eingeführt werden.
Uachdem damit die Bewirtschaftung der Glfrüchte in geregelte Zahnen gelenkt
war, wurde das Derbot des Dorverkaufs von Elfrüchten aufgehoben (Bek. v. 24. Juli
1915 RöBl. 476).
2. D. N. IX 74.
Bei der stetig zurückgehenden Einfubr von Gl aus dem Anslande mußte der
größte Wert darauf gelegt werden, den Anbau von Glfrüchten in Deutschland mög-
lichst zu fördern. Um dies ju erreichen, war eine gründliche Umgestaltung der Be-
konntmachung über den Derkehr mit Glfrüchten und daraus gewonnenen Hrodukten
vom 15. Juli 1915 (REBl. 4538) notwendig. Diese Umänderung erfolgte durch die
Bek. v. 26. Juni 1916 (RGBl. 595). Die bierdurch herbeigeführten Derbesserungen
betreffen zunächst eine Ausdehnung der Derordnung auf Sonnenblumenkeine und
Senfsaat (weiße und branne). Ferner wurden llbernalumepreise festgesetzt, deren