Hle und Fette. 511
Höhe einen genügenden Anreiz zum Anbau dieser Frucht gewährten. Einen Wunsch
der Landwirtschaft wurde dadurch Rechnung getragen, daß den Erzengern nicht nur
lo ke wie bisher, sondern 50 kg der selbstgezogenen Olfrucht zur Derstellung von Nah-
rungsmitteln in der eigenen Hauswirtschaft belassen wurden. Um Misbräuchen vor-
zubeugen, wurde jedoch eine Mablkarte für die Derarbeitung dieser Mengen vorge-
schrieben. Eine weitere von der Landwirtschaft dringend gewünschte Derbesserung
war die Zestimmung des & 2, durch welche die Rücklieferung eines Teils der aus den
abgelieferten Saaten gewonnenen Futterkuchen an die Landwirte vorgesehen wurde.
Endlich wurde die Derordnung ausgedehnt auf Glfrüchte, die aus dem Anslande —
einschließlich der besetzten Gebiete — in das Reichsgebiet einge führt sind oder eingeführt
werden. Es wurden ihr ferner unterstellt Glrettich, Sesam-, Zaumwoll= und Rizinus-
saomen, Erdmandeln, Erdnüsse, Bucheckern, Sojabohnen, Mowrasaat, Illipe-, Schi-
und geraspelte Kokosnüsse, Halmkerne und Kopra, die aus dem Ausland stammen.
Darch Artikel II dieser Bekanntmachung ist der Reichskanzler ermächtigt worden,
den neuen Wortlaut der Zekanntmachung über den Derkehr mit Olfrüchten und dar-
aus gewonnenen Hrodukten vom 15. Juli 1916 (RGBl. zös) nebst allen Nachträgen
im Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen. Dies ist durch die DO#. v. 26. Juni l0 1l#6 (RGBl.
842) geschehea. Ferner konnte auf Grund der neuen Fassung des § iUl dieser Do#. die
Bek. über die Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Olfrüchten ufw.
vom 19. Oftober 1915 (RBl. 675) außer Araft gesetzt werden. Eine dahingehende
Anordnung ist als Bek. v. 26. Juni 19016 (RBl. 507) erfolgt.
b) Bek., über Ole und Fette. Vom 8. November 1915. (REl. 7535.)
#n.] 81. Wer Ole und Fett (6 2) mit Beginn des 11. November 1915 in Gewahrsam
hat, isl verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern
unter Bezeichnung der Eigentümer und des Lagerungsorts dem Kriegsausschusse für-
pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin (Kriegsausschuß) bis zum
15. November 1915 anzuzeigen. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 11.
November 1915 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach Emp-
fang zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die
1. im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaals oder Elsaß-Lothringens, insbe-
sondere im Eigenlume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung,
oder der Zentral-Einkaufs-Gesellschaf! m. b. H. in Berlin stehen;
. insgesamt (sämtliche Ole und Feite zusammengerechnet) weniger als 10 Doppel-
zenlner betragen.
2. Ole und Fette im Sinne dieser Verordnung sind:
Sesamöl, Baumwollsamenöl (Kottonöl), Erdnußöl, Palmöl, Palmfernöl, Baum.
wollöl, Kokosöl, Rizinusöl, Olivenöl, Sonnenblumenöl, Soyabohnenöl, Malsöl,
Mohnöl;
2. Rapsöl, Rüböl, Hanföl, Hederichöl, (Ravisonöl), Leinöl, Dotteröl, Bohnenöl,
Nußöl, Sulfuröl, Illipedl, Schieöl und Schiebulter, Mauraöl, Nigeröl;
3. Pflanzenlalg und tierischer Talg jeder Art (compound larad);
4. Walkfett, Wollsetl und „öl, Knochenfett, Holzöl, Tran jeder Art, Klauenöl, Olein,
Stearin. « .
8 3. Ole und Fette, gehärtet und ungehärtet, Mischungen und Abfallerzeugnisse
daraus sowie die aus diesen Olen und Fetten gewonnenen Fettsäuren dürfen nur durch
den Kriegsausschuß abgesetzt werden. ·
Während der Absatzbeschränkung dürfen sie ohne Zustimmung des Kriegsausschusses
nur nach Maßgabe folgender Vorschriften verarbeitet werden: Betriebe, in denen Mar-
garine, Margarinekäse und Kunstspeisefeite hergestellt werden, dürsen bis zum 15. De-
zember 1915 einschließlich, andere Betriebe bis zum 1. Dezember 1915 einschließlich ihro
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