512 4. Verwertung der Rohstosse us. XXIV. Ole und Fette.
Ole und Fette verarbeiten, und zwar die ersteren bis zu einem Drittel, die letzteren bis zu
cinem Sechstel der Menge, die sie in den drei Monaten August bis Oktober 1915 verar-
beitet haben. Die genannten Betriebe dürsen außerdem so viel von ihren Olen und Fetten
verarbeiten, wie zur Erfüllung von Lieferungsverträgen mit den Heeresverwaltungen
und der Marineverwaltung erforderlich ist. Wer hiernach Ole und Fette verarbeiten will,
hat die dafür in Anspruch genommenen Mengen bis zum 15. November 1915 unter Mit-
keilung der in den Monaten August bis Oktober 1915 verarbeileten Mengen bei dem
Kriegsausschuß anzumelden und die mit der Heeres- und Marineverwaltung laufenden
Lieferungsverträge vorzulegen.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf die im §5 1 Abs. 2 bezeichneten
Mengen sowie auf Mengen, die der Verpflichtete vom Kriegsausschuß erhalten hat.
8 4. Wer Ole und Fette in Gewahrsam hat, hat sie dem Kriegsausschuß auf Ver-
langen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat sie bis zur Abnahme aufzube-
wahren und pfleglich zu behandeln; auf Verlangen hat er dem Krlegsausschusse Proben
gegen Erstattung der Porlokosten einzusenden. Der Reichskanzler kann nähere Bestim-
mungen üÜber diese Verpflichtungen erlassen.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf dle im § 3 Abs. 3 bezelichneten
Mengen sowie auf die Mengen, die nach § 3 Abs. 2 zulässigerweise verarbeitet werden.
§ 5. Der Kriegsausschuß hat auf Antrag des zur UÜberlassung Verpflichteten binnen
dier Wochen nach Eingang des Antrags, jedoch nicht vor dem 15. Dezember 1915, zu er-
klären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will. Für die Mengen,
die er hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzbeschränkung nach § 3; das gleiche
gilt, sowelt er eine Erklärung binnen der Frist nicht abglbt. Ist der Verpflichtete nicht
zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer den Antrag nach Satz 1 steellen.
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch den Kriegsausschuß vorbehalten sind,
müssen von ihm abgenommen werden. Der zur Überlassung Verpflichtete hal dem Kriegs-
ausschuß anzuzeigen, von welchem Zeltpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die
Abnahme nicht binnen zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ab-
lauf der Frist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen.
Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Ver-
derbens oder der zufälligen Wertverminderung auf den Kriegsausschuß über. Für die
Aufbewahrung und pflegliche Behandlung (§ 4 Abs. 1) erhält der Verpflichtete vom Zeit-
punkt des Gefahrüberganges eine Vergütung, deren Höhe der Reichskanzler feftsetzl.
Der Verpflichtete hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber
zu treffen, in welchem Zustand sich die Mengen im Zeilpunkt des Gefahrüberganges be-
finden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen.
8 6. Der Kriegsausschuß hat für die von ihm übernommenen Ole und Fette einen
angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf für den Doppelzeniner
nicht übersteigen bei
Leinöl, Rapsöl, Rüböl, Soyabohnenöl, Baumwollöl, Baumwoll-
samenöl, Erdnußöl, Sesamöl, Mohnöl, Sonnenblumenöl,
Hanföl, Dotieröl, Hederichöl, Bohnenöl, Nußcbßb ... 250 Mark,
denselben raffiniert... ........ 260
Olsäuren aus difenss 225 „
Holzöͤl. ... 260 „
Maisöl, roh raffinierrbrr —........ 250 „
Maisöl, roh extrahiert... rrr 225 „
Maisölsellsiiier: 225 „
Oliven#öl, rassinirtttt:t:rrr 275 „
Olivenöl, extrahiert (Sulfuröh) 220 „
Olivenöl, für Speisezwecke raffiniertkbkbrenrnrnr 250 „
Rizinusöl erster Presinn 280 „
Rizinusöl zweiler Pressungg. .... 270 „