Ole und Fette. 513
Klauen öl, rhyhyhy . ... ’275 Marl,
Klauenol, raffinir ... 300 „
Olen ....... 220 „
Kokosöl, Palmkernöbron 300 „
Kolosbutter, Kofosfett, Palmiernoi, raffiniertr .. 330 „
Kokosölsäure, Palmkernölfüren 270 „
Palmöl.. .. . . . .... 260 „
Illipeöl, Schieöl und butter, Mauraöl und Nigerös .. 250 „
Illipe-, Schie- und Maurasettsäntete . . . ... 225 „
Talg für Genußzwecke, raffinirttt 300 „
Talg, technises 260 „
Talgsettsauünceeer .. 230 „
Leremier jus, Oleomargeirgggggngngn . . .... 330 „
Tran, gehärttttttttttt:: . . ... 275.
Pflanzenöle, gehärtet, und sonsl nicht genannter Pflanzentalg 275 „
Nasserknochenfetle .......... -......... 225 „
Extraktionsknochensieeitt::: ...... 200 „
Steainr ............. 300 „
Fischöl, Fischfetiti. . . .... 230 „
Fischölsärrer 205 „
Waltrauhh ..... . ... 250 „
Medizinaltrau, auch Dampfmedizinalttan... . . . . ... 275 „
anderen TannnU: 230 „
Transarereree: 205 „
Compound lr. 250 „
Walkfett und Wollsell und 5llll. 225 „
§ 7. Isl der Verpflichtele mit dem vom Kriegsausschusse gebotenen Preise nicht ein-
verstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest.
Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hal. Bei der
Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gefahrüberganges (§ 5 Abs. 2
Satz 4) angemessen war. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgüllige Fest-
setzung des Übernahmepreises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm an.
gemessen erachteten Preis zu zahlen.
Ist der Verpflichteie nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer
die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde herbeiführen. Sein
Recht erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Mitteilung des Preisangebots
an den Verpflicheten davon Gebrauch macht.
«. §8CrfolgtdteUbertanungnichtfreswlllthowikddasEsgentumauf Aniras
des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von
ihm in dem Antirag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur üÜber-
lassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm
zugeht.
& 9. Die Zahlung erfolgt spälestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige Rest-
beträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheldung der höheren Verwal-
kungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht.
§ 10. Streitigkeiten über die aus dem sich ergebenden Verpflichtungen entscheidet
dic höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 11. Der Kriegsausschuß verteilt die Ole und Fette und regell die Abgabe der aus
den zugeteilten Olen und Fetten hergestellten Waren.
Der Relchskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Er bestimmt insbesondere,
an welche Stellen und zu welchem Preise die Waren abzugeben sind.
Kriegsbuch. Bd. 4. 33