Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

314 4. Verwertung der Nohstosse usw. XXIV. Ole und Fette. 
§* 12.“) Verboten ist die Verarbeitung von Leinöl, Talg und Dampfmedizinaltran 
zur Herstellung von Seifen sowie die Spaltung dieser Stofse. 
§*# 13. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Vorschriften der Verordnung auf andere 
Ole und Fetle auszudehnen und den Übernahmepreis für sie zu bestimmen. 
Er kann von den Vortchriften der Verordnung Ausnahmen gestatten. 
§ 14. Die Vorschriften der Verordnung beziehen sich nichl auf Ole und Fette, die 
nachweislich nach dem 11. November 1915 als dem Ausland eingeführt sind. 
Der Reichskanzler lann nähere Bestimmungen über diese Ole und Felle erlassen 
und dabei anordnen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder 
mit Geldstrase bis zu fünfzehntausend Mark bestraft werden. 
§ 15. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zu- 
ständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. [Preußen, Vfg. 13. 11. 15, 
HMBl. 372: Höhere Verw Beh. Reg Pr., für Berlin Ober Pr., zuständige Beh. (5 8) 
Landräte (Oberamtm.), Polizeiverwaltungen der Stadtkreise, in dem sich die Gegen- 
stände befinden, im Landespolizeibez. Berlin der Polizeipräsident dorts.] 
&# 16. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer die ihm nach § 1 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 obliegende Anzeige nicht in der ge- 
seczten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben 
macht; 
2. wer der Vorschrift des § 3 Abs. 1 zuwider Ole und Fette in anderer Weise als 
durch den Kriegsausschuß absetzt; 
3. wer der Vorschrift des § 3 Abs. 2 zuwider Ole und Felle verarbeitet; 
4. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (& 4 
Abs. 1) oder dem Verbote des §* 12 zuwiderhandelt; 
5. wer den nach § 15 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
§ 17. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 19. 11.), die Vor- 
schriften des § 16 treten mit dem 10. November 1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt 
den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Begründung. (D. N. VI 48.) 
Als weiteres Glied in der Reihe der wirtschaftlichen Maßnahmen, die auf dem 
Gebiete der Dersorgung mit Glen und Fetten bereits getroffen worden sind, erschien 
eine einheitliche Zewirtschaftung aller tierischen und pflanzlichen Gle und Fette, die 
zu Ernährungszwecken verwendbar sind, notwendig. Die am 15. Juni 1015 ver- 
anstaltete Statistik und die weiteren fortlaufenden Erbebungen haben ergeben, daß er- 
hebliche Mengen solcher Ole und Feite teils in den Händen des freien Handels waren, 
teils auch bei den diese Stoffe zu technischen Swecken verarbeilenden Indstrien lagerten. 
Sugleich erforderten die sich ständig aufwärts bewegenden Hreise für im Inland befind- 
liche Gle und Fette ein Einschreiten. Die Bek. v. 8. November 1915 (RBl. 735) führt 
zu diesem Swecke zunächst eine Anzeigepflicht für alle in Zetracht kommenden Gle 
und Fette ein und gibt sodann dem kriegsausschuß für pflanzliche und tierijche Ole 
und Fette das ausschließliche Recht, diese Gle und Feite abzusetzen. Er hat das Recht, 
die angezeigten Mengen abzurufen, und die Hflicht, binnen festgesetzter Frist auf An- 
trag über die Geltendmachung dieses Rechtes sich zu entscheiden. Für die UÜbernahme- 
preise sind Höchstsätze festgesetzt worden. Der Kriegsausschuß bewirtschaftet die ihm 
so zur Derfügung gestellten Gle und Feite nach den näheren Bestimmungen des Reichs- 
kanzlers und regelt die Abgabe der aus den GElen und Fetten hergestellten Waren. 
Es erwies sich dabei als unumgänglich, auch die zu Ernährungszwecken nicht ver- 
wendbaren pflanzlichen und z:ierischen GOle und Fette in die Regelung mit einzubeziehen, 
*) seit 15. 1. 10 außer Kraft laut § 5 Abs. 3, 1 VO. 6. 1. 16 (R Bl. 30.
	        
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