516 4. Verwertung der Rohstoffe usu. XXIV. Ole und Fette.
2. für Mengen, die als Saatgut an Personen geliefert werden, die zum Samen-
handel vom Kriegsausschusse zugelassen sind;
3. für die zur Herstellung von Ol in der Wirtschaft des Sammlers sowie des Forst-
eigentümers und seiner bei der Sammlung beteiligten Beamten erfordeilichen
Mengen, jedoch nicht für mehr als ¼ der gesammelten Menge und höchstens
für 25 Kllogramm Bucheckern für den einzelnen Hausstand.
Die zur Herstellung von Ol (Abs. 2 Nr. 3) zurückbehaltenen Mengen dürfen nur bei
Vorlegung und Abnahme eines Erlaubnisscheins verarbeitet und zur Verarbeilung an-
genommen werden.
Die Ortsbehörde des Wohnorts des Sammlers stellt die Erlaubnisscheine aus. Die
Scheinc sind von dem Verarbeiter der Ortsbehörde allwöchentlich zurückzugeben.
§ 2. Wer mit Beginn des 1. November und des 1. Dezember 1916 mehr alsb Zentner
gesammelte Bucheckern in Gewahrsam hat, hat die vorhandene Menge dem Kriegsaus-
schuß anzuzeigen. Die Anzeige ist spätestens bis zum 6. November und 6. Dezember 1916
zu eistatten. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die im & 1 Abs. 2 genannten Mengen.
Mengen, die sich mit Beginn des 1. November oder 1. Dezember 1916 unterwegs
befinden, sind unverzüglich nach Empfang vom Empfänger anzuzeigen.
§ 3. Der Kriegsausschuß oder die von ihm bezeichneten Stellen haben die nach
* 1 zu liefernden Bucheckern abzunehmen und cinen angemessenen Preis für sie zu zahlen,
dessen Höchstgrenze der Reichskanzler bestimmen kann. Der Preis schließt die Kosten der
Lieferung bis zur nächsten Bahnstation des Verpflichteten ein.
« Der Lieferungspflichtige hat die Bucheckern bis zur Abnahme aufzubewahren und
Pleglich zu behandeln.
#§s 4. Der Lieferungspflichtige hat dem Kriegsausschuß oder den von ihm bestimmten
Stellen anzuzeigen, von welchem Zeltpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt dic
Abnahme nicht binnen zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Prels vom Ablauf
der Frist an mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Für
Verwahrung und pflegliche Behandlung nach Ablauf der Frist erhält der Lieferungs-
pflichtige eine Vergütung, die vom Reichskanzler festgesept wird. Mit dem Zeitpunkt,
an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zusälllgen Verderbens oder der zu-
fälligen Wertverminderung auf den Kriegsausschuß über. Der Lieferungspflichtige hat
nach näherer Anweisung des Reichslanzlers den Zustand festzustellen, in dem sich die
Bucheckern im Zeitpunit des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand
nachzuweisen.
§ 5. Ist der Lieferungspflichtige mit dem vom Kriegsausschusse geborenen Preise
nicht einverstanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Für-
die Festsetzung ist maßgebend der Zustand der Bucheckern zurzeit des Gesahrüberganges
(§& 4 Satz“4). Die höherc Verwaltungsbehörde darf die nach § 3 festgesetzten Preisgrenzen
nicht überschreiten. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgüllige Festsetzung des Ubernahme-
preises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm für angemessen erachteten
Preis zu zahlen.
§ 6. Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag des
Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm
in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Bestiher zu
richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
§ 7. Die Zahlung erfolgt späteßtens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige Rest-
beträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheldung der höheren Verwal-
tungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht.
§ 8. Der Kriegsausschuß hal für dle alsbaldige Verarbeitung der übernommenen
Bucheckern zu sorgen. Er hat das gewonnene Ol nach den Weisungen des Reichskanzlers
abzugeben. Für die bei der Olgewinnung anfallenden Olluchen und Olmehle sind die
Vorschriften über Futtermittel maßgebend.