Bucheckern. 517
Die Landeszentralbehörden können verlangen, daß auf je 100 Kilogramm aus ihren
Gebicten abgelieferter Bucheckern bis zu 4 Kilogramm Ol und bis zu 20 Kilogramm Ol-
kuchen oder Olmehl an sie oder die von ihnen bezeichnelen Stellen geliefert werden.
§ 9. Bucheckern dürfen nicht verfütiert werden.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden lönnen Aus-
nahmen von dem Verbote zulassen, insbesondere bestimmen, ob und inwieweit das Ein-
treiben von Schweinen zugelassen werden ktann. ,
§ 10. Soweit die Eigentümer von Forsten oder die sonstigen Forstnutzungsberech-
tigten nichl bereit oder nicht in der Lage sind, die bei ihnen anfallenden Bucheckern zu
sammeln, kann die zuständige Behörde andere Personen zum Sammeln ermächtigen.
Die zuständige Behörde setzt die näheren Bedingungen und den Umfang des Sam-
melns fest. Sie bestimmt ferner, inwieweit die Sammler Einrichtungen zum Sommeln,
Reinigen und zum Wegschaffen der Bucheckern treffen dürsen. Sie bestimmt aufs Antrag
des Eigentümers oder sonstigen Forstnutzungsberechtigten, welche Vergn#tung ihm zu
ahlen ist.
UÜber Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung des Abs. 1 ergeben, entscheidet
endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
&s 11. Die zuständige Behörde kann in ihrem Bezirke Lagerräumc für die Aufbe-
wahrung der Bucheckern gegen eine angemessene Vergiutung in Anspruch nehmen. Bei
Streitigkeiten setzt die höhere Verwaltungsbehörde die Vergülung endgültig fesl.
#5 12. Die Landeszentralbehörden erlassen die Vorschriften zur Ausführung dieser
Verordnung [Preußen, Afg. 23. 9. 16, HMBl. 338: Zuständige Behörde (58§85, 6,7,
10, 11; 9) für Landkreise die Landräte (Oberamtm.), für Stadtkreise die Magistrate; Höh.
Verw Beh. (§# 5, 6, 7, 10, 11) Reg Pr.). Sie können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen
mil Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark
bestraft werden.
§ 13. Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark wird bestraft:
1. wer Vorräte, zu deren Lieferung er nach * 1 verpflichtet ist, beiseiteschafft, zer-
stört, verarbeilct, verbraucht oder an einen anderen als den Kriegsausschuß oder
die von ihm bestimmten Stellen liefert;
2. wer Bucheckern verfüttert oder den Bestimmungen über das Eintreiben voi
Schweinen zuwiderhandell;
3. wer Buchecern der Vorschrift inn 8 1 Abs. 3 zuwider ohne Erlaubnisschein ver-
arbeitet oder ohne Abnahme des Erlaubnisscheins zur Verarbeitung annimmt.
§ 14. Bucheckern, die aus dem Ausland einschließlich der besetzten Gebiete in das
Reichsgebiet eingeführt werden, sind von dem Einführenden an den Kriegsausschuß oder
die von ihm bestimmten Stellen zu liefern. Als Einführender gilt, wer nach der Einfuhr
der Bucheckern im Iuland zur Verfügung über sie für cigenc oder fremde Rechnung be-
rechtigt ist.
Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle
der Empfänger. Die §#i 2 bis 13 finden Anwendung:
§ 15. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
müassen.
8 16. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (15. 9.) in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraftiretens.
Die Verordnung über die Verarbeitung von Bucheckern vom 14. Oltober 1915
(Röoal. 670) wird aufgehoben.
Begründung. (D. N. IX 75.)
Die in diesem Jahr in Süd= und Westdeutschland vorliegende, vielerorts gün-
stige Zucheckermast ließ bei geeigneter GOrganisation einen wünschenswerten Beilrag
zur Glerzengung erwarten. Don einer Zuchwaldbhochfläche von etwa 1250000 K#