Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

522 4. Verwertung der Nohstoffe usw. XXIV. Ole und Fetie. 
ausschuß, daß er die Futtermittel nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht. 
Erklärt der Kriegsausschuß, die Futtermittel übernehmen zu wollen, so sind sie auf sein 
Verlangen an die von ihm aufgegebene Adresse zu verladen. 
§ 5. Knochen verarbeitende Betriebe sind verpflichlet, auf Anfrage des Kriegs- 
ausschusses für Ersatfutter, G. m. b. H. in Berlin diesem binnen 10 Tagen nach Empfang 
der Anfrage Anzeige darüber zu erstatten, welche Mengen von Knochen, Rinderfüßen 
oder Hornschläuchen sie in der Zeit vom 1. Oktober 1911 bis zum 30. September 1914 
verarbeitet und welche Mengen Fertigprodukte (Felte, Leim, Futter= und Düngemlttel) 
sie daraus gewonnen haben. Rohstoffe und Fertigprodukte sind getreunt nach Arten In 
handelsüblicher Bezeichnung anzugeben. 
§ 6. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verlündung 13. ö.] in Kraft. 
Begründung. (D. N. IX 76.) 
Im Frieden gingen der deutschen Wirtschaft jährlich etwa 25— 26 Millionen 
Mark durch Vernichtung von Unochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen verloren. 
Während dieser Derlust damals wirtschaftlich zu ertragen war, machte nunmehr die 
infolge der Kriegsverhältnisse stets wachsende Knappheit an Fettstoffen und Futter- 
mitteln sowie der verhbältnismäßige Reichtum der UKnochen usK w. an Stoffen, die zur 
Berstellung von Speisefett, GOlein, Torpedoschmieröl sowie Futter= und Düngemitteln 
nutzbar gemacht werden können, die möglichst vollständige Erfassung aller Knochen- 
mengen zur unabweisbaren NMotwendigkeit. Infolgedessen erließ der Bundesrat die 
Bek. v. 15. TApril 1016 (REnl. 276). Bei der Regelung ging man grundsätzlich von der 
Heranzielzung der bereits bestebenden weit verzweigten GOrganisation des freien Knochen- 
h#endels und Sommlergewerbes aus, die in der Lage war, die genannten Rohstoffe in 
einem dem erstrebten Giele nahekommenden Umfange der Derarbeitung zuzuleiten. 
Zur Unterstützung der Sammlertätigkeit wurde allen denjenigen Stellen, bei denen 
Abfälle fraglicher Art entstehen, durch ein Dergendungsverbot die Ablieferung zur 
Pflicht gemacht. Dabei mußtie eine gewisse Ausnahme für HBaushalte vorgesehen werden, 
da eine Gewähr für die rechtzeitige Abbolung der dem Derderben leicht ausgesetzten 
Abfälle noch nicht in allen Fällen bestand. Es blieb den Grtsbehörden vorbehalten, 
festzustellen, ob in ihrem Bezirke die regelmäßige Abbolung gewähtleistet ist und als- 
dann eine entsprechende Anordnung auch für die Haushalte zu erlassen. 
Die HOulassung des freien Handels begriff in sich die Gefahr, daß die Derteilung 
der gesammelten Knochen, Rinderfüße und Hornschläuche auf die einzelnen Derarbeiter 
nicht in der Weise erfolgte, wie es die Interessen der Allgemeinheit verlangten. Um 
dem entgegen zuwirken und insbesondere auch die reichliche Ausnutzung der frischen 
Knochen und Rinderfüße zur Berstellung des vor allem benötigten Speisefettes und 
des zu CTorpedoschmieröl dienenden Klaucnöls sicherstellen zu können, mußte eine 
Regelung der Derieilung erfolgen. Die Durchführung dieser Regelunz ist in den Aus- 
führungsbestimmungen v. 2. Mai lo# (SBl. 103), soweit die Entfettung der Stoffe 
in Krage kommt, dem Nricgsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette (Knochen- 
KRelle), soweit die Verarbeitung der entfetieten Rückstämde in Frage kommt, dem Kriegs- 
ausschuß für Ersatzfutter übertragen worden. 
Die bei der Derarbeitung der Knochen gewonnenen Fette und Futtermittel 
wurden im Interesse einer rationellen Derteilung einer zentralen Bewirtschaftung 
durch die Kriegsausschüsse für pflanzliche und tierische Gle und Fette und für Ersatz- 
futter zugeführt. Durch die Bek. v. 25. Mai 1916 (Re#l. 400) und die dazu erlassene 
Bes. v. 25. Mai ko6 (Bl. 114) wurden auch alle in Gastwirtschaften, Metzgereien, 
Konservenfabriken, Darmschleimereien und Schlachihöfen gewonnenen Spilwasser- 
fette, die in den Abdeckereien anfallenden Feite sowie im Extraktionsverfahren (mit 
Wasserdampf oder anderen Kösungsmitteln) gewonnenen Fette der zentralen Bewirt- 
schaftung durch den Kriegsausschuß zugeführt. Gleichzeitig wurden Höchstübernabme- 
preise für die Knochenfette festgestellt. Zei der Preisbemessung mußte darauf Rück-
	        
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