Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Verwendung tierischer und pflanzlicher Ole und Fette. 523 
sicht genommen werden, daß die aus den Unochen usw. hergestellten Futtermittel der 
Landwirtschaft zu erträglichen Hreisen zur Derfügung gestelli werden konnten. 
J. Derwendung zu technischen Gwecken. 
a) Bek. über die Verwendung von Erdölpech und Öl. 
Vom 29. April 1915 (Rösl. 275) 
in Bd. 1, 743. 
b) Bek. über die Verwendung tierischer und pflanzlicher Ole und 
Fette. Vom 9. Oktober 1915. (R#l. 646.) 
19K. § 1. Tiertsche und pflanzliche Ole und Fette dürfen zu Schmierzwecken, zu Brenn- 
zwecken sowie zum Einfetten oder sonstigen Behandeln von Metallen, Werkzeugen, Ma- 
schinenteilen und Metallgegenständen nicht unvermischt verwendet werden. 
Die Vorschrift des Abs. 1 bezieht sich nicht auf die Verwendung zu Härkungs= und 
Kühlungszwecken; der Reichskanzler kann die Vorschrift auf die Verwendung zu diesen 
Zwecken ausdehnen. 
§2. Gemischte Olc, konsistente Fetle und andere Schmierfette dürfen mit keinem 
höheren Gehalt an tierischen und pflanzlichen Olen und Fetten als 25 vom Hundert des 
Gewichts des Enderzeugnisses hergestellt werden. 
Der Reichskanzler kann das Mischungsverhältnis abweichend bestimmen. 
§ 3. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen 
zulassen. 
§ 4. Wer den Vorschriften der 1, 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit 
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem 10. November 1915 in Krafl. Den Zeitpunkt 
des Außerkrafttrelens bestimmt der Reichskanzler. 
Hierzu: 
Bek., betr. Abänderung der Bekanntmachung über die Verwendung 
lierischer und pflanzlicher Ole und Fette vom 9. Oktober 1915 (RGl. 
646). Vom 31. Juli 1916. (Rl. 869.) 
. SS 1, 2 O(BV. v. 10. 15.] Art. 1. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 der Belanntmachung 
über die Verwendung tierischer und pflanzlicher Ole und Fette wird auf die Verwendung 
unvermischter pflanzlicher und tierischer Ole und Feite zu Härtungs- und Kühlungs- 
zwecken ausgedehnt. 
Art. 2. Das Mischungsverhältnis des &2 Abs. 1 wird dahin festgesetzt, daß gemischte 
Ole, konsistente Fette und andere Schmierfette mit keinem höheren Gehalt an tierlschen 
und pflanzlichen Olen und Fetten als. 10 vom Hundert des Gewichts des Enderzeugnisses 
hergestellt werden dürfen. 
Art. 3. Die Bekannimachung tritt mit dem 15. August 1916 in Kraft. 
Begründung. (D. N. VI 80.) 
Die Schwierigkeit der Beschaffung pflanzlicher und tierischer Gle und Fette für 
die menschliche Ernährung ließ es unabweisbar erscheinen, den Verbrauch für andere 
Swecke als die der menschlichen Ernährung soweit wie irgend möglich einzuschränken. 
Da die bei Kriegsbeginn drohende Schmierölnot im wesentlichen als beseitigt 
angesehen werden kann, erschien es geboten, eine Derminderung des Derbrauchs 
pflanzlicher und tierischer Gle und Fette für Schmierzwecke und verwandte Zwecke 
insoweit herbeizuführen, als dieses geschehen kann, ohne die Versorgung der deutschen 
Industrie und des Derkehrswesens zu gefährden.
	        
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