Verwendung tierischer und pflanzlicher Ole und Fette. 523
sicht genommen werden, daß die aus den Unochen usw. hergestellten Futtermittel der
Landwirtschaft zu erträglichen Hreisen zur Derfügung gestelli werden konnten.
J. Derwendung zu technischen Gwecken.
a) Bek. über die Verwendung von Erdölpech und Öl.
Vom 29. April 1915 (Rösl. 275)
in Bd. 1, 743.
b) Bek. über die Verwendung tierischer und pflanzlicher Ole und
Fette. Vom 9. Oktober 1915. (R#l. 646.)
19K. § 1. Tiertsche und pflanzliche Ole und Fette dürfen zu Schmierzwecken, zu Brenn-
zwecken sowie zum Einfetten oder sonstigen Behandeln von Metallen, Werkzeugen, Ma-
schinenteilen und Metallgegenständen nicht unvermischt verwendet werden.
Die Vorschrift des Abs. 1 bezieht sich nicht auf die Verwendung zu Härkungs= und
Kühlungszwecken; der Reichskanzler kann die Vorschrift auf die Verwendung zu diesen
Zwecken ausdehnen.
§2. Gemischte Olc, konsistente Fetle und andere Schmierfette dürfen mit keinem
höheren Gehalt an tierischen und pflanzlichen Olen und Fetten als 25 vom Hundert des
Gewichts des Enderzeugnisses hergestellt werden.
Der Reichskanzler kann das Mischungsverhältnis abweichend bestimmen.
§ 3. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen
zulassen.
§ 4. Wer den Vorschriften der 1, 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem 10. November 1915 in Krafl. Den Zeitpunkt
des Außerkrafttrelens bestimmt der Reichskanzler.
Hierzu:
Bek., betr. Abänderung der Bekanntmachung über die Verwendung
lierischer und pflanzlicher Ole und Fette vom 9. Oktober 1915 (RGl.
646). Vom 31. Juli 1916. (Rl. 869.)
. SS 1, 2 O(BV. v. 10. 15.] Art. 1. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 der Belanntmachung
über die Verwendung tierischer und pflanzlicher Ole und Fette wird auf die Verwendung
unvermischter pflanzlicher und tierischer Ole und Feite zu Härtungs- und Kühlungs-
zwecken ausgedehnt.
Art. 2. Das Mischungsverhältnis des &2 Abs. 1 wird dahin festgesetzt, daß gemischte
Ole, konsistente Fette und andere Schmierfette mit keinem höheren Gehalt an tierlschen
und pflanzlichen Olen und Fetten als. 10 vom Hundert des Gewichts des Enderzeugnisses
hergestellt werden dürfen.
Art. 3. Die Bekannimachung tritt mit dem 15. August 1916 in Kraft.
Begründung. (D. N. VI 80.)
Die Schwierigkeit der Beschaffung pflanzlicher und tierischer Gle und Fette für
die menschliche Ernährung ließ es unabweisbar erscheinen, den Verbrauch für andere
Swecke als die der menschlichen Ernährung soweit wie irgend möglich einzuschränken.
Da die bei Kriegsbeginn drohende Schmierölnot im wesentlichen als beseitigt
angesehen werden kann, erschien es geboten, eine Derminderung des Derbrauchs
pflanzlicher und tierischer Gle und Fette für Schmierzwecke und verwandte Zwecke
insoweit herbeizuführen, als dieses geschehen kann, ohne die Versorgung der deutschen
Industrie und des Derkehrswesens zu gefährden.