Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten. 525 
Begründung. (D. N. VI 81.) 
Der Aeuanstrich von HKausaußenseiten, Mauern umrd Häunen wird birher zumeist 
mit Farben ausgeführt, bei deren Herstellung Leinöl verwendet ist. Wie hoch der Ver- 
brauch an Leinöl für die genannten Siecke ist, läßt sich, da statistische Angaben hier- 
über feblen, zahlenmäßig nicht angeben. NMach dem Gutachten Sachverständiger ist 
aber diese Uenge außerordentlich groß, da ein Durchschnittshans von etwa 22 m Front- 
länge und einer Höhe von vier Stockwerken zur Auffrischung seiner Fassade eine TLein- 
ölmenge von mindestens 100 kg beansprucht. In Anbetracht der fortwährend steigen- 
den Leinölpreise sowie unter Berücksichtigung dessen, daß möglichst alle vorhandenen 
Dorräte an Teinöl der Dollsernäbrung, insbesondere der Speisefettindustrie zugeführt 
weorden müssen, war die Einschränkung dieses Derbrauchs notwendig. 
Eine Schädigung der Hausbesitzer ist durch das Derboi des Außenanstrichs nicht 
zu befürchten, da einem Anstrich der Häuser mit Wasserfarben auch auf der Grumdlage 
von Glfarbenanstrich technische Schwierigkeiten nicht im Wege steben. Gegebenenfalls 
würde auch ein Ablaugen der alten Olfarbenanstrichflächen ohne erbebliche Uosten 
Tdurchsührbar sein. 
Es ist daber eine Bekannnnachung über das Derbot des Anstreichens mit Farben 
aus Bleiweiß und TLeinöl v. 14. Oflober 1915 (ReBl. öor1) ergangen. Soweit bei Er- 
laß der D. bereits mit dem Anstreichen begonnen war und dies polizeilich bestätigt 
wird, werden auf Grund des 5 2 der DO. Ausnahmen von dem Derbot erteilt. Die 
be zeichnete DO. v. 14. Otober 1015 ist weiter durch die Bek. v. ul. Movember 1915 
(Resl. 758) erweitert worden, um zugunsten unserer Dolksernährung die Derwendung 
von jeglichem pflanzlichen und tierischem Gl zu den in der Derordnung vom 14. O- 
tober lo15 genannten GSwecken zu verhindern. 
d) Bek. über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tie- 
rischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916 
E#l. 3) mit der Anderung vom 21. Juli 1916 (RGl. 765, i. Kr. 
seit 22. Juli 16). 
18#-S 1. (Fassg. 21. 7.] Butter, Butterschmalz, Margarinc, Kunstspeiseselt, Sp#eck 
sowie Rinder-, Schaf= und Schweinefett dürsen zu kechnischen Zwecken nicht verarbeitet 
oder sonst verwendet werden. 
Das Verbot findet auf die Herstellung von Nahrungsmitteln keine Anwendung. 
8 2. [Fassg. 21. 7.) Pflanzliche und tierische Ole und Felle sowie aus diesen ge- 
wonnenec Ol. und Fettsäuren dürfen zur Herslellung von Seife und anderen Wasch- 
mitteln, die genannten Ole und Fette auch zur Herstellung von Leder jeder Art nicht ver- 
arbeitet oder sonst verwendet werden. Sie dürfen ferner nicht gespalten werden. 
8 3. Dert Reichskanzler kann das Verbot des § 1 auf andere pflanzliche und tierlsche 
Fette und auf Ole dieser Art, das Verbot des § 2 auf andere Verwendungszwecke aus- 
dehnen. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
§ 4. Wer den Vorschriften der §## 1, 2 zuwiderhandel!, wird mit Geldstrase bis zu 
fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
§5. Diese Verordnung tritt mit dem 15. Januar 1916 in Kraft. Der Reichskanzler 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Die weitergehenden Beschränkungen in der Verwendung von Olen und Fetten, 
die durch die Verordnung über die Verwendung von Erdölpech und Ol vom 29. April 
1915 (RG#l. 275), die Verordnung über die Verwendung tierischer und pflanzlicher Ole 
und Fette vom 9. Oktober 1915 (RGll. 646) und die Verordnung über das Verbot des 
14. Oktober 
n b ieris .. — 
Anstreichens mit Farben aus pflanzlichem oder lierischem Ol vom *“ 
(Ral. 671, 758) angeordnet worden sind, bleiben unberührt.
	        
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