526 4. Verwertung der Rohstoffe us. XXIV. Ole und Fette.
Die Vorschrif! im § 12 der Verordnung über Olc und Fette vom 8. November 1915
(RG#l. 735) tritt außer Kraft.
Hier zu:
a) Ausführungsbestimmungen. Vom 21. Juli 1916. (3B1. 193.)
IRK. 8 3 Bek. dl. § 1. Der Reichskanzler stellt monatlich fest, welche Mengen und Arten
pflanzlicher und tierischer Ole und Fette sowie daraus gewonnener Ol- und Fettsäuren
zur Herstellung von Seife und anderen Waschmitteln, welche Mengen und Arten der
genannten Ole und Fette zur Herstellung von Leder jeder Art verarbeitet oder sonst ver-
wendet werden dürsen.
Die Verteilung dieser Mengen auf die einzelnen Betriebe erfolgl durch den Kriegs-
ausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin, und zwar hin-
sichtlich der Leder herstellenden Betriebe durch Vermittlung der Kriegsleder-Akliengesell.
schaft in Berlin und hinsichtlich der Seifen= und Waschmittelsabriken durch Vermittlung
der Kriegsabrechnungsstelle der Seifen= und Stearinsabriken in Berlin. Die Seifen- und
Waschmittelfabriken sind verpflichtet, hinsichtlich der Herstellung und des Vertriebs der
aus den zugeteilten Mengen herzustellenden Seifen und Waschmittel den Weisungen des
Kriegsausschusses Folge zu leisten.
2. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung 1 22. 7.7 in Kraft.
Sie treten an die Stelle der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und
Fetten zu technischen Zwecken, vom 6. Januar 1916, vom 10. Januar 1916.
5) Bek. über das Verbot der Verwendung von Leinöl zur Herstel-
lung von Druckfarben. Vom 29. Februar 1916. (RE#l. 134.)
IXK. 8 3 Bek. dl. Art. 1. Das Verbot des § 2 der Verordnung über das Verbot der Ver-
wendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6.
Januar 1916 (R# #l. 3) wird dahin ausgedehnt, daß Leinöl zur Herstellung von Druck-
sarben jeder Art nicht verarbeitet oder sonst verwendet werden darf.
Art. 2. Diese Bekanntmachung tritt am 20. März 1916 in Kraft.
)) Bek. über das Verbot der Verwendung von Hlen oder Fetten zur
Herstellung von Degras, von Lacken, Firnissen und Farben.
Vom 14. März 1916. (Ell. 164.)
IRK. 8 3 Bek. dl. Art. 1. Planzliche oder tierische Ole oder Fette dürfen zur Herstellung
von Degras, Degras-Moellon und Moellon sowie zur Herstellung von Lacken, Firnissen
und Farben, die zur Lacklederfabrikation dienen, nur mit Zustimmung des Kriegsaus-
schusses für pflanzliche und tierische Ole und Fette in Berlin verwendet werden, der sich
hierbei der Vermittlung der Kriegsleder-Aktiengesellschaft in Berlin bedlent.
Art. 2. Pflanzliche Ole (Leinöl, Hanföl, Mohnöl, Holzöl usw.) dürfen zur Her-
stellung von Lacken, Firnissen und Farben sowie zum Anstreichen nur in Mischungen
mit anderen Stoffen verwendet werden. Die Mischung darf an pflanzlichen Olen nicht
mehr als 25 vom Hundert des Gewichts des Enderzeugnisses, bel Lacken, Firnissen und
Lackfarben, die im Ofen getrocknet werden müssen, nicht mehr als 50 vom Hundert des
Gewichts des Enderzeugnisses enthalten.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung.
1. auf die Herstellung und Verwendung von Lacken, Firnissen und Farben, die zur
Lacklederfabrikation dienen,
2. auf die Herstellung und Verwendung von Lacken, Firnissen und Farben zu künst-
lerischen Zwecken.