532 4. Verwertung der Rohstosse usw. XXIV. Ole und Fette.
II. [Fassg. 28. 8.] für in gewerblichen Betrieben vor dem Feuer oder mit der Kohlen-
bewegung ständig beschäfiigte Arbeiter und für Schornsteinfeger sowie für Land-
und Schifsskesselreiniger je bis zu zwei Zusatzseifsenkarten;
III. für Kinder im Alter bis zu 18 Monaten je eine Zusatzseifenkarte auszugeben.
Auf die nach Abs. 1 Nr. Ib und c ausgestellten Zusatzseifenkarten darf in Apotheken
statt K. A.-Seife Kaliselfe in gleicher Menge abgegeben werden.
Im Falle des Abs. 1 Nr. le kann an Stelle der Einzelzusatzkarten eine Sammel-
zusatzkarte ausgestellt werden.
8 4. Die Uberlassung der Seifenkarten zum Bezuge von Waschmilteln an andere
Personen als diejenigen, für die sie ausgegeben sind, sowie die Weiterveräußerung von
Waschmilteln, die auf Seifenkarten bezogen sind, ist verboten.
§ 5. Der Vertrieb von Waschmitteln, die unter Verwendung von pflanzlichen und
tierischen Olen und Fetten oder daraus gewonnenen Ol. und Fettsäuren hergestellt sind,
im Hausierhandel ist verboten.
§ 6. Bei Abgabe im Kleinhandel an den Selbstverbraucher dürfen die Preise ohne
Rücksichl darauf, ob die Abgabe in Packung oder lose erfolgt
bei K.A.-Seife
für ein Stück von 50 Gccncnenn 0,20 Mark,
½ 7 " 77 100 0,40 «
beiK.A.-Seifenpulvek
fürje250Gratnm.................. 0,30Mark
nicht Überschreiten.
Geringere Mengen K. A.-Seifenpulver sind entsprechend dem Mindergewichte ge-
ringer zu berechnen.
Vorstehend festgesetzte Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Röl. 515)
in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (RG#Bl. 25) und vom
15. März 1916 (RGVl. 183).
§& 7. Die Versorgung der Barblere und Friseure mitl der zur Aufrechterhaltung
ihres Gewerbes erforderlichen Rasier= und Kopfwaschseife erfolgt nach näherer Weisung
des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin
durch Vermittlung des Bundes deutscher Barbier., Friseur= und Perückenmacher-
Innungen.
3 8. Zur Berwendung zu technischen Zwecken dürfen Waschmitlel, die unter Ver-
wendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten oder daraus gewonnenen Ol.
und Fet“säuren hergestellt sind, an technische Belriebe und Gewerbetreibende, insbeson-
dere an Waschanstalten, nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche und
tierische Ole und Felte abgegeben werden.
Für technische Betriebe und Gewerbetreibende, insbesondere Waschanstalten, die
weniger als zehn Arbeiter beschäfligen, kann die zuständlge Ortsbehörde auf Antrag
einen Ausweis ausstellen, gegen dessen Vorlegung die zur Aufrechterhaltung des Be-
triebs erforderliche Menge an Waschmitteln abgegeben werden darf. Der Ausweis muß
die zulässige Höchstmenge angeben. Der Veräußerer hat die abgegebene Menge auf dem
Ausweis unter Bezeichnung der Art und Menge (Gewicht) mit Tinte oder Farbstempel
zu vermerken.
Die Uberlassung der auf Grund vorstehender Bestimmungen ausgestellten Ausweise
zum Bezuge von Waschmitteln an andere Personen sowie die Weiterveräußerung der
auf die Ausweise bezogenen Waschmittel ist verboten.
§ 9. Die Verwendung von Waschmitteln, die unter Verwendung von pflanzlichen
und tierischen Olen und Fetten oder daraus gewonnenen Ol. und Fettsäuren hergestellt
sind, zu Putz= und Scheuerzwecken ist verboten.
§ 10. Welche Behörden als zuständige Ortsbehörden im Sinne der § 2, 3 und 8
anzusehen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde.
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