Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

532 4. Verwertung der Rohstosse usw. XXIV. Ole und Fette. 
II. [Fassg. 28. 8.] für in gewerblichen Betrieben vor dem Feuer oder mit der Kohlen- 
bewegung ständig beschäfiigte Arbeiter und für Schornsteinfeger sowie für Land- 
und Schifsskesselreiniger je bis zu zwei Zusatzseifsenkarten; 
III. für Kinder im Alter bis zu 18 Monaten je eine Zusatzseifenkarte auszugeben. 
Auf die nach Abs. 1 Nr. Ib und c ausgestellten Zusatzseifenkarten darf in Apotheken 
statt K. A.-Seife Kaliselfe in gleicher Menge abgegeben werden. 
Im Falle des Abs. 1 Nr. le kann an Stelle der Einzelzusatzkarten eine Sammel- 
zusatzkarte ausgestellt werden. 
8 4. Die Uberlassung der Seifenkarten zum Bezuge von Waschmilteln an andere 
Personen als diejenigen, für die sie ausgegeben sind, sowie die Weiterveräußerung von 
Waschmilteln, die auf Seifenkarten bezogen sind, ist verboten. 
§ 5. Der Vertrieb von Waschmitteln, die unter Verwendung von pflanzlichen und 
tierischen Olen und Fetten oder daraus gewonnenen Ol. und Fettsäuren hergestellt sind, 
im Hausierhandel ist verboten. 
§ 6. Bei Abgabe im Kleinhandel an den Selbstverbraucher dürfen die Preise ohne 
Rücksichl darauf, ob die Abgabe in Packung oder lose erfolgt 
bei K.A.-Seife 
für ein Stück von 50 Gccncnenn 0,20 Mark, 
½ 7 " 77 100 0,40 « 
beiK.A.-Seifenpulvek 
fürje250Gratnm.................. 0,30Mark 
nicht Überschreiten. 
Geringere Mengen K. A.-Seifenpulver sind entsprechend dem Mindergewichte ge- 
ringer zu berechnen. 
Vorstehend festgesetzte Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Röl. 515) 
in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (RG#Bl. 25) und vom 
15. März 1916 (RGVl. 183). 
§& 7. Die Versorgung der Barblere und Friseure mitl der zur Aufrechterhaltung 
ihres Gewerbes erforderlichen Rasier= und Kopfwaschseife erfolgt nach näherer Weisung 
des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin 
durch Vermittlung des Bundes deutscher Barbier., Friseur= und Perückenmacher- 
Innungen. 
3 8. Zur Berwendung zu technischen Zwecken dürfen Waschmitlel, die unter Ver- 
wendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten oder daraus gewonnenen Ol. 
und Fet“säuren hergestellt sind, an technische Belriebe und Gewerbetreibende, insbeson- 
dere an Waschanstalten, nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche und 
tierische Ole und Felte abgegeben werden. 
Für technische Betriebe und Gewerbetreibende, insbesondere Waschanstalten, die 
weniger als zehn Arbeiter beschäfligen, kann die zuständlge Ortsbehörde auf Antrag 
einen Ausweis ausstellen, gegen dessen Vorlegung die zur Aufrechterhaltung des Be- 
triebs erforderliche Menge an Waschmitteln abgegeben werden darf. Der Ausweis muß 
die zulässige Höchstmenge angeben. Der Veräußerer hat die abgegebene Menge auf dem 
Ausweis unter Bezeichnung der Art und Menge (Gewicht) mit Tinte oder Farbstempel 
zu vermerken. 
Die Uberlassung der auf Grund vorstehender Bestimmungen ausgestellten Ausweise 
zum Bezuge von Waschmitteln an andere Personen sowie die Weiterveräußerung der 
auf die Ausweise bezogenen Waschmittel ist verboten. 
§ 9. Die Verwendung von Waschmitteln, die unter Verwendung von pflanzlichen 
und tierischen Olen und Fetten oder daraus gewonnenen Ol. und Fettsäuren hergestellt 
sind, zu Putz= und Scheuerzwecken ist verboten. 
§ 10. Welche Behörden als zuständige Ortsbehörden im Sinne der § 2, 3 und 8 
anzusehen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde. 
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