Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

540 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXIV. Ole und Fette. 
a) Kristallsoda 
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung 
frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte des 
Lieseerssssss. 11,00 Mark 
b) Feinsoda 
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung 
frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte des 
Lieferers 
I. m SsEeeee 12,00 „ 
II. in Packungen zu je ½ oder 1 Kilogramm einschließlich 
dieser Packugen 13,25 „ 
3. beim Verkaufe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm Kri- 
stall- oder Feinsoda 
für 1 Kilogramm einschließlich Verpackun 0,20 „ 
7# ½ 77 1# 77++AVb 0, 10 7e " 
. § 2. Soweit Hersteller von Kristall- und Feinsoda unmitlelbar an Selbstverbraucher 
oder unter Ausschaltung des Großhandels an den Kleinhandel liefsern, finden die im 
51 B2 festgesetzten Höchstpreise Anwendung. 
§ 3. Hersteller von Kristall- und Feinsoda dürsen gewerbsmäßig kleinere Mengen 
als 100 Kilogramm nicht abgeben. 
Soweit Feinsoda in verschlossenen Packungen an die Verbraucher abgegeben wird, 
müssen die Packungen je ½ oder 1 Kilogramm (bei Füllung) enthalten. 
§ 4. Der Reichskanzler kann die festgesetzten Preise ändern sowie Höchstpreise für 
alle sodahaltigen Waschmitlel festsetzen. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser 
Verordnung zulassen. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können für 
ihre Gebiete oder Teile derselben die in ## 1, 2 bestimmten Preise herabsetzen. 
§ 5. Die in dieser Verordnung oder auf Grund derselben festgesetzten Preise sind 
Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Röl. 516) in Verbindung mit 
der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (Röl. 25) und vom 23. März 1916 (RGBl. 
183). 
§ 6. Wer den Bestimmungen des F 3 Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, wird mit 
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark be- 
straft. 
§* 7. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 127. 5.], die Vorschrift 
des & 3 Abs. 2 jedoch erst mit dem 15. Juni 1916 in Kraft. 
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
Begründung. (D. N. IX 125.) 
Bereits im Anfang des Jahres lolé hatte in einzelnen Gegenden eine unbe- 
rechtigte Steigerung der Hreise für Soda, insbesondere Mristall- und Feinsoda, einge- 
setzt. Die erhöhten Ansprüche, dic die Heeresverwaltung an Soda jzu stellen gezwungen 
war, sowie der Mehrverbrauch an Soda, der durch die Knappheit an Seife 
und anderen fetthaltigen Waschmitteln bedingt wurde, ließ eine weitere 
starke Steigerung der Hreise erwarten, da neben Seife Soda in erster Linie als Wasch- 
nnd Reinigungemittel in Frage kommt. Sur Derhinderung von Hreistreibungen er- 
schien daher die Festsetzung von Höchstpreisen erforderlich. Für den Kleinverbrauch 
sind Kristall- und Feinsoda die wichtigsten Sodaarten, daneben wird kalzinierte Soda 
in bescheidenem Umfange im Hleinverkauf gehandelt. Dementsprechend wurden in 
der Bef. v. 26. Mai 1916 (RGBI. 417) die Böchstpreisbestimmungen beschränkbt auf 
Kristall- und Feinsoda sowie auf den Handel mit kleineren Mengen von kalzinierter
	        
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