4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXIV. Ole und Fette.
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6. Montanwachs.
Bek. über Montanwachs. Vom 26. Mai 1916. (G#l. 419.)
1#.] #81. Die Eigentümer von rohem und raffiniertem Montanwachs sind verpflichtet,
das Montanwachs der Kriegsschmieröl-Gesellschaft m. b. H. in Berlin auf deren Ver-
langen käuflich zu überlassen.
Kommt eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der höheren
Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt.
§J# 2. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mil Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft, wer den Vorschriften des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt.
§* 3. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (27. 5.] in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeilpunkt des Außerkrafttretens.
Begründung. (D. N. IXX 130.)
Nachdem die Arbeiten einer wissenschaftlichen Klommission ergeben hatten, daß
Montanwachs an Stelle von fetten Olen und Fettsäuren zur Herstellung von konsi-
stenten Fetten, Lederfelten und zur Streckung von Haraffin und Geresin in der Uerzen=
und Sprengstoffindustrie dienen kann, war es notwendig geworden, rohes und raffi-
niertes Montanwachs in erster Reihe zur Derwendung für diese Swecke zur Derfügung
zu stellen, um eine möglichste Ersparung der für andere 5Swecke unentbehrlichen Fette
und Feltsäuren zu erreichen.
Da Uontanwachs in Deutschland nur von vier großen Beirieben hergestellt
wird und nach den angestellten Ermittelungen große Mengen bei den Derbrauchern
nicht auf Lager lagen, sondern nur bei den Erzengern, war weder eine Beschlagnahme
noch eine Zestandsaufnahme erforderlich. Es genügte vielmehr, nach dem Muster
der Bekanntmachung über die Derwendung von Erdölpech v. 20. April 1015 (RGWBl.
275) die Eigentümer von Moatanwachs zu verpflichten, das in ihrem Verfügungs-
bereiche befindliche Montanwachs der Kriegsschmieröl-Gesellschaft m. b. B. auf deren
Derlangen käuflich zu überlassen. Diese Derpflichtung ist durch die Bek. v. 26. Mai jolé
(RGBlI. 419) durchgeführt worden.
7. Ceim.
Bek. über den Verkehr mit Leim. Vom 14. September 1916.
(Rönl. 1023.)
(B#.. 3 1. Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Leim jeder Art zu regeln.
Er kann Erhebungen über Erzeugung, Bestand, Absatz, Verbrauch und Bedarf anordnen.
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vorstehender
Ermächtigung zu erlassenden Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monalen oder
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden und daß neben der Strafe auf
Einziehung der Mengen erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht,
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§5 2. Die Verordnung trilt mit dem Tage der Verkündung (15. 9.] in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttreiens.
Hierzu:
Bek., betr. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den
Verkehr mit Leim vom 14. September 1916 (REl. 1023).
Vom 14. September 1916. (R#l. 1024.)
I&K. § 1 Leim S.) § 1. Wer Leder-, Hasen-, Knochen= oder Mischleim herstellt, ist ver-
pflichtet, bls zum 10. jedes Monats die im vergangenen Monat aus inländischen und aus-