560 4. Verwertung der Rohstosse usw. XXV. Tabak.
Für lose Rippen ist ein Abzug von 5 Mark für 50 Kilogramm, füc Rippen in ge-
ringerer Menge als in einer Wagenladung von 5 Tonnen und für feuchle oder minder-
wertige Rippen ein angemessener Abzug zu machen.
Die Inlandgesellschaft kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
§# 21. (Fassg. 30. 12.) Die Inlandgesellschaft kann den Verkauf von gewalzten oder
geschnitlenen oder gewalzten und geschnittenen Rippen und Stengeln an Hersteller von
Tabakerzeugnissen zur Weiterverarbeitung gestatlen, wenn der Preis die nachstehenden
Grenzen nicht übersteigt:
gewalzte Rlppen aus inländischem Tabak oder
gewalzte oder geschnittene oder gewalzte und ge-
schnittene Rippen aus inländischem und auslän-
dischem Tabak gemisct 153 Mark für b0 Kllogramm
gewalzte oder geschnittene oder gewalzte und ge-
schnittene Rippen und Stengel aus ausländischem
Tabeksksksksss 166 „ „ 50 „
8 22. (Fassg. 30. 12.] Kleinmengenverkäufer dürfen die gemäß & 11 bezogenen
RKippen und Stengel walzen oder schneiden oder walzen und schneiden und im Klein-
mengenverkehre zur Weiterverarbeitung verkaufen. Sie haben hierbei die im § 21 fest-
gesetzten Preisgrenzen einzuhalten.
§ 23. Auf die Sandblätter der Ernte 1916, die ungegoren verarbeltet werden sollen,
finden die für Grumpen geltenden Vorschriften im § 13 der Ausführungsbestimmungen
entsprechende Anwendung. Die im § 13 Abs. 3 vorgesehene Anzeige hat jedoch spätestens
bis zum 31. Oktober 1916 zu ersolgen.
Von der Aufnahme von solchen Sandblättern und von Grumpen der Ernie 1916
in ein Privatlager für unversteuerten inländischen Tabak kann dle Gesellschaft namentlich
in den Gegenden absehen, in denen die Aufnahme in ein solches Lager nichl üblich ist.
§5 24. Zum Ankauf von Rohtlabak der Ernte 1916 zur Vergärung sind die Händler
zuzulassen, die vor dem 1. August 1914, und die Fab. ikanten, die vor dem 1. August 1916
Tabak vergoren haben.
Dlie Inlandgesellschaft teilt den Rohtabak den zugelassenen Personen nach deren
durchschnittlicher Vergärung in den Kalenderjahren 1911 bis 1915 und, soweit die zur
Verteilung vorhandene Menge größer ist als die in den Kalenderjahren 1911 bis 1915
durchschnittlich vergorene Menge, nach Maßgabe der vorhandenen Vergärungseinrich-
tungen und der gestellten Anträge zu.
Die Inlandgesellschaft kann Pflanzern auf Antrag gestatten, den von ihnen ge-
zogenen Tabak in demselben Umfang wie 1915 selbst oder durch Genossenschaften oder
Tabakbauverbände zu vergären.
Die Gesellschaft kann Ausnahmen zulassen. Der angekaufte Rohtabak bleibt trotz
des Ankaufs beschlagnahmt. Zu seiner Verarbeitung und zum Weiterverkaufe bedarf
es einer besonderen Erlaubnis der Inlandgesellschaft.
§ 25. Wer zum Ankauf von ungegorenem Tabak einschließlich der Grumpen und
Sandblätter beim Pflanze: zugelassen wird, erhält von der Inlandgesellschaft einen Be-
zugsschein über Menge und Art des anzukaufenden Rohtabaks unter Mitteilung des An-
kaufsbezirkes gegen Hinterlegung einer von der Inlandgesellschaft zu bestimmenden Sicher-
heit für die von ihr zu leistende Zahlung des Kaufpreises.
3 26. Die zugelassenen Käufer (s 25) haben der Inlandgesellschaft den Gegenwert
für den erworbenen Tabak binnen. fünf Tigen nach der Verwiegung zu bezahlen unter
Vorlage der steueramtlichen Verwiegungslisten. Die Verwiegungsgebühr zahlt der Ver-
käufer. Die Inlandgesellschaft hat den Tabak, den die von ihr zugelassenen Käufer laufen,
binnen vierzehn Tagen nach dem Verwiegen den Pflanzern zu bezahlen.
§ 27. Der Preis für gegorenen deutschen Tabak aus dem Erntejahr 1916 bemißt
sich nach folgenden Grundsätzen-