Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

560 4. Verwertung der Rohstosse usw. XXV. Tabak. 
Für lose Rippen ist ein Abzug von 5 Mark für 50 Kilogramm, füc Rippen in ge- 
ringerer Menge als in einer Wagenladung von 5 Tonnen und für feuchle oder minder- 
wertige Rippen ein angemessener Abzug zu machen. 
Die Inlandgesellschaft kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. 
§# 21. (Fassg. 30. 12.) Die Inlandgesellschaft kann den Verkauf von gewalzten oder 
geschnitlenen oder gewalzten und geschnittenen Rippen und Stengeln an Hersteller von 
Tabakerzeugnissen zur Weiterverarbeitung gestatlen, wenn der Preis die nachstehenden 
Grenzen nicht übersteigt: 
gewalzte Rlppen aus inländischem Tabak oder 
gewalzte oder geschnittene oder gewalzte und ge- 
schnittene Rippen aus inländischem und auslän- 
dischem Tabak gemisct 153 Mark für b0 Kllogramm 
gewalzte oder geschnittene oder gewalzte und ge- 
schnittene Rippen und Stengel aus ausländischem 
Tabeksksksksss 166 „ „ 50 „ 
8 22. (Fassg. 30. 12.] Kleinmengenverkäufer dürfen die gemäß & 11 bezogenen 
RKippen und Stengel walzen oder schneiden oder walzen und schneiden und im Klein- 
mengenverkehre zur Weiterverarbeitung verkaufen. Sie haben hierbei die im § 21 fest- 
gesetzten Preisgrenzen einzuhalten. 
§ 23. Auf die Sandblätter der Ernte 1916, die ungegoren verarbeltet werden sollen, 
finden die für Grumpen geltenden Vorschriften im § 13 der Ausführungsbestimmungen 
entsprechende Anwendung. Die im § 13 Abs. 3 vorgesehene Anzeige hat jedoch spätestens 
bis zum 31. Oktober 1916 zu ersolgen. 
Von der Aufnahme von solchen Sandblättern und von Grumpen der Ernie 1916 
in ein Privatlager für unversteuerten inländischen Tabak kann dle Gesellschaft namentlich 
in den Gegenden absehen, in denen die Aufnahme in ein solches Lager nichl üblich ist. 
§5 24. Zum Ankauf von Rohtlabak der Ernte 1916 zur Vergärung sind die Händler 
zuzulassen, die vor dem 1. August 1914, und die Fab. ikanten, die vor dem 1. August 1916 
Tabak vergoren haben. 
Dlie Inlandgesellschaft teilt den Rohtabak den zugelassenen Personen nach deren 
durchschnittlicher Vergärung in den Kalenderjahren 1911 bis 1915 und, soweit die zur 
Verteilung vorhandene Menge größer ist als die in den Kalenderjahren 1911 bis 1915 
durchschnittlich vergorene Menge, nach Maßgabe der vorhandenen Vergärungseinrich- 
tungen und der gestellten Anträge zu. 
Die Inlandgesellschaft kann Pflanzern auf Antrag gestatten, den von ihnen ge- 
zogenen Tabak in demselben Umfang wie 1915 selbst oder durch Genossenschaften oder 
Tabakbauverbände zu vergären. 
Die Gesellschaft kann Ausnahmen zulassen. Der angekaufte Rohtabak bleibt trotz 
des Ankaufs beschlagnahmt. Zu seiner Verarbeitung und zum Weiterverkaufe bedarf 
es einer besonderen Erlaubnis der Inlandgesellschaft. 
§ 25. Wer zum Ankauf von ungegorenem Tabak einschließlich der Grumpen und 
Sandblätter beim Pflanze: zugelassen wird, erhält von der Inlandgesellschaft einen Be- 
zugsschein über Menge und Art des anzukaufenden Rohtabaks unter Mitteilung des An- 
kaufsbezirkes gegen Hinterlegung einer von der Inlandgesellschaft zu bestimmenden Sicher- 
heit für die von ihr zu leistende Zahlung des Kaufpreises. 
3 26. Die zugelassenen Käufer (s 25) haben der Inlandgesellschaft den Gegenwert 
für den erworbenen Tabak binnen. fünf Tigen nach der Verwiegung zu bezahlen unter 
Vorlage der steueramtlichen Verwiegungslisten. Die Verwiegungsgebühr zahlt der Ver- 
käufer. Die Inlandgesellschaft hat den Tabak, den die von ihr zugelassenen Käufer laufen, 
binnen vierzehn Tagen nach dem Verwiegen den Pflanzern zu bezahlen. 
§ 27. Der Preis für gegorenen deutschen Tabak aus dem Erntejahr 1916 bemißt 
sich nach folgenden Grundsätzen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.