562 4. Verwertung der Rohstofse uso. XXVI. Gummi.
XXVI. Gummi.
Inhaltsübersicht.
A Bek. über Gummisauger v. 3. August 916 (Re# Ul. 30999 ... —
bierzu: Ausführungsbestimmungen v. 3. August 1916 (R3l. 9383800 662
„o2. Bek., betr. die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, v. 16. Dezember 1916 (RBl. 1408) ses
1. Bek. über Gummisauger. Vom 3. August 1916. (R#l. 879.)
I.] § 1. Gummisauger, die geeignet find, als Mundstücke für Kindersaugflaschen
Verwendung zu finden, und aus dem Ausland eingeführt werden, sind an die Handels-
gesellschaft Deulscher Aporheker m. b. H. in Berlin zu liefern.
8 2. Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung festsetzen
und erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann bestimmen, daß Zu-
widerhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrase bis zu fünf-
zehnhundert Mark bestraft, und daß die Gummisauger, auf die sich die Zuwiderhandlung
bezleht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
§ 3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
§* 4. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (4. 8.] in Kraft. Der
Reichskanzler beslimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hier zu:
Ausführungsbestimmungen. Vom 3. August 1916. (Rl. 880.)
K#. 8 2 Gummiss.) § 1. Wer Gummisauger, die geeignet sind, als Mundstücke für
Kindersaugflaschen Verwendung zu finden, aus dem Ausland einführt, ist verpflichtet,
der Handelsgesellschaft Deutscher Apotheker m. b. H. in Berlin den Eingang der- Ware
unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts
unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Da-
bei ist tunlichst ein von der Gesellschaft vorzuschreibendes Formular zu benutzen. Als Ein-
führender im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer nach Eingang der Ware zur Verfügung
über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungs-
berechligte nicht im Inland, so tritt an seine Slelle der Empfänger.
§* 2. Die Handelsgesellschaft Deutscher Apotheker soll sich nach Empfang der An-
zeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Be-
sichtigung unverzüglich erklären, ob sie die Ware übernehmen will.
§ 3. Der Einführende hat die Ware bis zur Abnahme durch die Gesellschaft mit
der Socgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu
versichern, auf Verlangen der Gesellschaft an einem von dieser zu bestimmenden Orte zur
Besichtigung zu stellen, auf Abruf zu verladen und an die Gesellschaft zu liefern.
§ 4. Die Gesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware einen angemessenen
Übernahmepreis zu zahlen.
§* 5. Die höhere Verwaltungsbehörde enlscheidet endgültig alle Streitigkeiten,
die sich zwischen den Beteiligten über die Aufbewahrung und Versicherung ergeben.
§ 6. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist.
* 7. Die Gesellschaft hat die übernommene Ware nach den an sie ergehenden An-
weisungen durch die Apotheken den Verbrauchern zuzuführen. An Entbindungsanstalten,
Wöchnerinnen-, Säuglingsheime und ähnliche Betriebe darf sie unmittelbar liefern.
§ 8. Mit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften der 88 1 und 3 zuwiderhandelt.
Bei Zuwiderhandlung gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht können die Gummi-
sauger, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied,
ob sie dem Täter gehören oder nicht.