Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. 563 
5 9. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verlkündung (4. 8.), die Vor- 
schriften des 8 8 am 9. August 1916 in Kraft. 
Begründung. (D. N. IX 134.) 
Die in Deutschland bestehende Knappheit an Gummi hat in zunehmendem Maße 
auch die Versorgung der Säuglinge mit Gummisaugern erschwert, eine Erscheinung, 
die wegen der Gesunderhaltung der Säuglinge ernster Zcachtung und, soweit möglich, 
schleuniger Abhilfe bedurfte. Um für eine sparsame Bewirtschaftung der Vorräte einen 
besseren Aberblick und damit die Mlöglichkeit einer gleichmäßigeren Derteilung sowohl 
der im Inland hergestellten als auch der aus dem Auslaad eingeführten Gummisauger 
zu h.tben, erschien es zweckmäßig, sie einer Stelle zuzuleiten ur.d von dort in den Der- 
kehr zu bringen. Bierzu wurde die Handelsgesellschaft deutscher Apotheker m. b. H. in 
Berlin ausersehen, die verpflichtet worden ist, die Gummisauger zu einem bestimmten 
preise und gemäß den an sie ersebenden Anordnungen nur an die Apotheken abzu- 
geben. Die Belieferung der Aporbeken ist aber davon abhängig gemacht worden, daß die 
vorstände der Apotheken sich ihrerseits wieder zur Befolgung bestimmter Vorschriften 
verpflichteten. 
Sur Einführung der in Aussicht genommenen Mahnahmen bedurfte es der Mit- 
wirkung des Bumdesrats insofern, als diejenigen, welche Gummisauger aus dem Aus- 
land einführen, verpflichtet werden mußten, diese an die genannte Handelsgesellschaft 
abzuliefern. Demgemäß ist die Bek. v. 5. Auzust 1916 (Roßl. 870) ergangen. Nach 
6 3der Bek. erläßt der Reichskanzler auch die erforderlichen Ansführungsbestimmungen. 
Dies ist gescheben am 5. August lo#lé (RGBl. Seo0). Die Durchführung der weiteren 
Bestimmungen ist durch Dereinbarungen zwischen der Mriegs-Rohstoff-Abteilung und 
den mit der Herstellung beauftragten Fabriken und der Hageda geregelt worden. 
2. Bek., betr. die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzengen. 
Vom 18. Dezember 1916. (RE#l. 1408.) 
Der Bundesrat hat aus Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraft- 
fahrzeugen vom 3. Mai 1909 (REBl. 437) folgendes beschlossen: 
1. Die höheren Verwaltungsbehörden werden ermächtigt, für die zum Verkehre 
zugelassenen Personenkraftfahrzeuge auf Antrag des Eigentümers von der Vor- 
schrift im 5 3 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 
3. Februar 1910 
21. Juni 1913 « 
einem anderen elastischen Stoffe bereift sein müssen, Befreiung zu gewähren. 
Die Befreiung ist nur zu gewähren, wenn die Fahrzeuge mit Rädern versehen 
sind, deren Bauart vom Reichskanzler zugelassen ist. Letzerer Beschränkung 
unterliegen nicht die von der Heeresverwaltung veranlaßten Versuchsfahrten 
mit Radarten, welche die Bereifung mit Gummi oder einem anderen elaslischen 
Stoffe ersetzen sollen. 
Die Ermächtigung gilt auch für solche Personenkraftfahrzeuge, die weiter. 
hin zum Verkehre zugelassen werden. 
2. Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeil beträgt bel den gemäß Zisser 1 mit nicht 
elastischer Bereifung zugelassenen Personenkraftfahrzeugen 25 Kilometer in der 
Stunde. 
Die Fahrgeschwindigkeit kann, wenn die Verhältnisse es ersordern, von der 
höheren Verwaltungsbehörde auf ein geringeres Maß festgesetzt werden. 
3. Die Erlaubnis einer nicht elastischen Bereifung ist von der höheren Verwaltungs- 
behörde nur auf jederzeitigen Wlderruf zu ertellen. Sie gilt nur für den Bezirk 
dleser Behörde, sofern nicht im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden 
benachbarten Behörden ein weiterer Verkehrsbezirk feslgesetzt wird. 
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wonach die Radkränze der Fahrzeuge mit Gummi oder mit
	        
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