Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. 563
5 9. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verlkündung (4. 8.), die Vor-
schriften des 8 8 am 9. August 1916 in Kraft.
Begründung. (D. N. IX 134.)
Die in Deutschland bestehende Knappheit an Gummi hat in zunehmendem Maße
auch die Versorgung der Säuglinge mit Gummisaugern erschwert, eine Erscheinung,
die wegen der Gesunderhaltung der Säuglinge ernster Zcachtung und, soweit möglich,
schleuniger Abhilfe bedurfte. Um für eine sparsame Bewirtschaftung der Vorräte einen
besseren Aberblick und damit die Mlöglichkeit einer gleichmäßigeren Derteilung sowohl
der im Inland hergestellten als auch der aus dem Auslaad eingeführten Gummisauger
zu h.tben, erschien es zweckmäßig, sie einer Stelle zuzuleiten ur.d von dort in den Der-
kehr zu bringen. Bierzu wurde die Handelsgesellschaft deutscher Apotheker m. b. H. in
Berlin ausersehen, die verpflichtet worden ist, die Gummisauger zu einem bestimmten
preise und gemäß den an sie ersebenden Anordnungen nur an die Apotheken abzu-
geben. Die Belieferung der Aporbeken ist aber davon abhängig gemacht worden, daß die
vorstände der Apotheken sich ihrerseits wieder zur Befolgung bestimmter Vorschriften
verpflichteten.
Sur Einführung der in Aussicht genommenen Mahnahmen bedurfte es der Mit-
wirkung des Bumdesrats insofern, als diejenigen, welche Gummisauger aus dem Aus-
land einführen, verpflichtet werden mußten, diese an die genannte Handelsgesellschaft
abzuliefern. Demgemäß ist die Bek. v. 5. Auzust 1916 (Roßl. 870) ergangen. Nach
6 3der Bek. erläßt der Reichskanzler auch die erforderlichen Ansführungsbestimmungen.
Dies ist gescheben am 5. August lo#lé (RGBl. Seo0). Die Durchführung der weiteren
Bestimmungen ist durch Dereinbarungen zwischen der Mriegs-Rohstoff-Abteilung und
den mit der Herstellung beauftragten Fabriken und der Hageda geregelt worden.
2. Bek., betr. die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzengen.
Vom 18. Dezember 1916. (RE#l. 1408.)
Der Bundesrat hat aus Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraft-
fahrzeugen vom 3. Mai 1909 (REBl. 437) folgendes beschlossen:
1. Die höheren Verwaltungsbehörden werden ermächtigt, für die zum Verkehre
zugelassenen Personenkraftfahrzeuge auf Antrag des Eigentümers von der Vor-
schrift im 5 3 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom
3. Februar 1910
21. Juni 1913 «
einem anderen elastischen Stoffe bereift sein müssen, Befreiung zu gewähren.
Die Befreiung ist nur zu gewähren, wenn die Fahrzeuge mit Rädern versehen
sind, deren Bauart vom Reichskanzler zugelassen ist. Letzerer Beschränkung
unterliegen nicht die von der Heeresverwaltung veranlaßten Versuchsfahrten
mit Radarten, welche die Bereifung mit Gummi oder einem anderen elaslischen
Stoffe ersetzen sollen.
Die Ermächtigung gilt auch für solche Personenkraftfahrzeuge, die weiter.
hin zum Verkehre zugelassen werden.
2. Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeil beträgt bel den gemäß Zisser 1 mit nicht
elastischer Bereifung zugelassenen Personenkraftfahrzeugen 25 Kilometer in der
Stunde.
Die Fahrgeschwindigkeit kann, wenn die Verhältnisse es ersordern, von der
höheren Verwaltungsbehörde auf ein geringeres Maß festgesetzt werden.
3. Die Erlaubnis einer nicht elastischen Bereifung ist von der höheren Verwaltungs-
behörde nur auf jederzeitigen Wlderruf zu ertellen. Sie gilt nur für den Bezirk
dleser Behörde, sofern nicht im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden
benachbarten Behörden ein weiterer Verkehrsbezirk feslgesetzt wird.
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wonach die Radkränze der Fahrzeuge mit Gummi oder mit