564 4. Verwertung der Rohsiofse usy. XXVII. Wolle, Brennesseln und Seide.
4. Bei der Erteilung einer Erlaubnis hat die höhere Verwaltungsbehörde Be-
stimmungen über den Verkehrsbereich und die Verkehrswege zu treffen; die
Bestimmungen sind in die Zulassungsbeschelnigung einzutragen.
5. Dic vorstehenden Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1917 in Kraft.
XXVII. Wolle, Brennesseln und Seide.
Inhaltsübersicht.7)
1. Bel. über die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren v. 22. Dezember 4914 (Roö B1. 545 .
»2. Bek., betr. Aufhebung des 1 1 der .. (Bef. zu 1) v. 25. Ohlober 1916 (RGBl. Lloo) 564
23. Bel. ũber den Absatz von Brennesseln v. 27. Juli 1916 (R Bl. 8800 664
d. Bek, über dic Verwendung von Chlorzinn zur Beschwerung von Seidenwaren v. 25. November
191° (Göl. 119h9......442 · 566
Hierzu: Uusführungsbestimmungen o. 23. Rovember 1916 (RGBl. 129) 566
1. Bek. über die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren.
Vom 22. Dezember 1914. (RG#l. 545.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 786.
DJZ. 16 820 (RKG.). Für ungewaschene Wolle sind Höchstpreise nicht festgesetzt.
2. Bek., betr. Aufhebung des § 1 der Verordnung über die Höchst-
preise für Wolle und Wollwaren v. 22.Dezember 1914 (REBl. 545).
Vom 23. Oktober 1916. (REl. 1190.)
S 9 Satz 2 Woll LO.] Die Vorschrift des § 1 der Verordnung über die Höchstpreise
für Wolle und Wollwaren vom 22. Dezember 1914 (RGl. 545) lritt mit dem 24. Ok-
tober 1916 außer Kraft.
3. Bek. über den Absatz von Brennesseln. Vom 27. Juli 1916.
(Röl. 839.)
n.] § 1. Alle im Inland gewonnenen und alle aus dem Ausland einschließlich der
besetzten Gebiete eingeführten Stengel der brennenden, langstieligen Brennessel (Urtica
dioica) dürfen nur an die Nesselfaser-Verwertungsgesellschaft m. b. H. in Berlin oder
an die von ihr ermächtigten Stellen oder an die von Behörden errichteten Sammelstellen
abgesetzt werden.
§ 2. Die Besitzer der Stengel der Brennessel haben die Vorräte, die sic zum Zwecke
des Absatzes gewonnen haben, der Nesselfaser-Verwertungsgesellschaft auf Verlangen
käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Sie können verlangen, daß die Nessel-
faser-Verwertungsgesellschaft diese Vorräte käuflich übernimmt, und cine Frist vor min-
destens vier Wochen zur Abnahme festsetzen. Mit Ablauf dieser Frist erlischt die Absatz-
beschränkung nach §# 1.
Ist der Besitzer nicht zuglelch Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Frist
zur Abnahme bestimmen. „
8 3. Kommt eine Einigung über den Preis nicht zustand?, so wird der Preis von der
höheren Verwaltungsbehöcde endgülllg festgesetzt, die für den Ort zuständig ist, von dem
aus die Lieferung erfolgen soll. Dabel darf der Preis von vierzehn Mark für den Doppel-
zentner oder die anderweit vom Reichskanzler festgesetzte Höchstpreisgrenze nicht über-
schritten werden.
) Über die Versorgung mit Web-, Wirk-, Strickwaren und die Preisgestaltung
s. Bd. 3, 227 ff., 933 f.; Bd. 4, 771 ff.