Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Die Kontrollstelle für freigegebenes Leder. 569 
abhängig zu machen, daß der Käufer die Bescheinigung einer Innung, Handwerkslammer 
oder Ortsbehörde vorlegte, ausweislich deren er Inhaber eines Bodenleder verarbeiten- 
den Betriebes mit weniger als 20 Arbeitern war. Diese Regelung konnte indes nur als 
Uübergang betrachtet werden. Es oeigte sich bald, daß die kapitalkräftigeren Inhaber von 
Kleinbetrieben das Leder aufkauston, so daß den übrigen nichts verblieb. Durch Ver- 
mittelung der Innungen und Handwerkskammern bezüglich des Handwerks sowie der 
Handelskammern bezüglich der Fabrikbetriebe mit weniger als 20 Arbeitern wurden sta- 
tistische Erhebungen veranlaßt. Alle fabrikmäßigen Betriebe ohne Rücksicht auf die be- 
schäftigten Arbeiterzahlen wurden der Gruppe Großbverkehr zugewiesen, dagegen alle 
handwerksmäßigen Betriebe der Gruppe Kleinverkehr. Zur Verteilung des für die Gruppe 
Kleinverkehr bestimmten Leders wurde die Reichsleder-Handelsgesellschaft G. m.. 
b. H. zu Berlin gegündet. Als Gesellschafter gehören ihr an: Der Innungsverband „Bund 
deutscher Schuhmacherinnungen" in Berlin, der „Zentralverband deutscher Schuhmacher- 
rohstoffgenossenschaften e. G. m. b. H.“ in Düsseldorf, der „Verband deutscher Ledergroß- 
händler G. m. b. H.“ Berlin, der „Reichsverband deutscher Lederhändler G. m. b. H.“ 
in Berlin. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alles für die Gruppe Kleinverkehr freigegebene 
Bodenleder anzukaufen und nach den Bestimmungen der Kontrollslelle auf die Hand- 
werker zu vertellen. Die Lederhersteller dürsen das für die Gruppe „Kleinverkehr“ frei- 
gegebene Leder nunmehr nur noch an die Reichsleder-Handelzsgesellschaft absetzen. Zur 
Durchführung der Unterverteilung hat die Kontrollstelle in jedem Handelskammerbezirk 
Bezirkskommissionen ins Leben gerufen, die aus je zwei Vertretern der Schuhmacher und 
des Lederkleinhandels sowie einem von der Handwerkskammer bestellten unparteiischen 
Vorsitzenden bestehen. Die Reichsleder-Handelsgesellschaft weist diesen Bezirkskommis- 
sionen die nach dem Verteilungsschlüssel der Kontrollstelle auf ihren Bezirk entfallenden. 
Ledermengen zur Unterverteilung an die Lederhändler und Rohsloffgenossenschaften zu. 
Der Verteilungsschlüssel ist aufgestellt nach der Zahl der in einem Handwerkskammer- 
bezirk vorhandenen Betriebe bzw. der in ihnen beschäftigten Arbeiter. Auf jeden Arbeiter 
(bei Betrieben bis zu drei angestellten Arbeitern rechnet der Meister als Arbeitskraft mil) 
entfällt die gleiche Menge Bodenleder. Die Bezirkskommission stellt den Inhabern der 
Betriebe Lederkarten aus, auf denen die Anzahl der beschäftigten Arbeiter angegeben ist. 
Auf Grund dieser Lederkarten schreibt der Betriebsinhaber sich in die Kundenliste eines 
beliebigen im Bezirk seiner Hand werkskammer ansässigen Lederhändlers oder einer Roh- 
stoffgenossenschaft ein und erhält für die Zukunft ausschließlich bei diesem Lederhändler 
oder dieser Rohstoffgenossenschaft die jeweils auf ihn entfallenden Ledermengen. Die 
Bezirkskommission sammelt die Kundenlisten der einzelnen Lederhändler und ver- 
teilt das ihr überwiesene Leder nach Maßgabe dieser Kundenlisten auf die Händler und 
Rohstoffgenossenschaften. Die Durchführung dieser Orgonisation konnte Anfang August 
1916 beendet werden, so doß Mitte August dic erste Verteilung nach dem neuen Ver- 
sahren erfolgen konnte. Es stellte sich heraus, daß den Handwerkern etwa 25 bis 30 v. H. 
der im Frieden verarbeitelen Bodenledermengen zugewiesen werden können. Um dem 
Handwerk eine weitere Möglichkeit der Beschäftigung zu geben, hat die Heeresverwaltung 
sich entschlossen, bei Verteilung von Heeresaufträgen für die Herstellung von Schuhwerk 
möglichst das Handwerk zu berücksichtigen, indem sie den Innungsverbänden die Herstel- 
lung überträgt. 
Die Kontrollstelle hat sich weiterhin mit der Verteilung von Treibriemen und 
anderem technischen Leder befaßt. Die Vertellung von Treibriemenleder erfolgt im 
wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen wie die Verteilung des Bodenleders für die 
Gruppe Großverkehr. 
Die gleichfalls von der Kontrollstelle geregelte Verteilung von Blankgeschirr und 
sonstigem Sattlerleder konnte nicht im Wege der Kontingentierung der einzelnen Be- 
triebe erfolgen. Es mußten vielmehr andere Mittel zur Erreichung möglichst sparsamen 
Verbrauchs gefunden werden. Die Kontrollstelle hat Lederhersteller und Händler ver- 
pflichtet, dic genannten Lebderarten nur an solche Betriebe abzugeben, welche sich ver-
	        
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