Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Bestimmungen über die Errich tung usw. der Preisstelle f. metallische Produkte in Berlin. 577 
preise gebundenen Meiallen noch andere, nicht gebundene Metalle enthielten. Auch 
waren die Verhältnisse durch die von den Generalkommandos erlassenen Höchstpreis- 
verordnungen über Blei, Wolfram und Chrom weniger übersichtlich geworden. Um 
diesen Mißständen abzuhelfen, ist auf Grund eines Beschlusses des Zundesrats die 
Zek. über Höchstpreise für Metalle vom 31. Juli lolé (RBl. 865) ergangen. Dabei 
ronnten die Dorschriften der alten Derordnung meistens wörtlich und ebenso die alten 
Preisfestfetzungen beinabe ganz beibehalten werden. Dagegen sind fast in jedem Hara- 
graphen schärfere oder klarere Fassungen auf Grund der anderthalbjährigen Ersahrung 
eingeführt worden. Ferner sind grundsätzlich für die einzelnen Metallgruppen Mindest- 
gehaltgrenzen eingeführt worden, auch wo es, wie bei Mickel oder Antimon, bishber 
nicht der Fall war. Metalle, deren Gehalt unterhalb dieser Grenze bleibt, fallen unter 
die Dorschriften der weiteren Bek. über Hreisbeschränkungen bei metallischen Hro- 
dusten v. 31. Juli 1016 (RBl. 668). Diese legt im wesentlichen das bisher bei der 
Hreisbemessung von metallischen Roh= und 5wischenprodunkten wie bei Metallegie- 
rungen übliche Derfahren ausdrücklich fest und schreibt ferner vor, wie andere Metalle, 
die in diesen metallischen Roh= und GSwischenprodukten enthalten sind, bewertet werden 
sollen. Da es sich hierbei immerhin um fliebende Grenzen handelt, sind keine Straf- 
bestimmungen binzugefügt worden. Als Ersatz hierfür und zugleich aus Entgegenkommen 
gegenüber berechtigten Wünschen der Interessenten ist eine Hreisstelle für metallische 
Hrodukte in Berlin eingesetzt worden. Jeder Käufer von metallischen Rob= und Swischen- 
produkten und Metallegierungen (§ 1) kann, wenn er glaubt, daß der vereinbarte 
Hreis die angemessene Grenze überschreitet, binnen zwei Wochen nach Abschluß des 
Kaufvertags die Feststellung des angemessenen Hreises durch diese Hreisstelle ver- 
langen. Ferner kann er auch vor Abschluß des HKaufoertrags die Hreisstelle anrufen. 
Endlich können das Reichs-Marineamt, die Kriegsministerien und die militärischen 
Befehlshaber jederzeit die Hreisstelle zur Feftsetzung des angemessenen Hreises ver- 
anlassen. Ergibt sich bei diesen Festsetzungen, daß die erzielten Hreise die von der Hreis- 
stelle festgesetzten angemessenen Hreise übersteigen, so verfällt der Mebrbetrag zugunsten 
des Reichs. Der Reichskanzler hat auf Grund von 5 5 Abs. 4 dieser Bek. Bestimmungen 
über die Errichtung, die Susammensetzung und das Derfahren der Hreisstelle für metal- 
lische Hrodukte in Berlin v. 26. August lo#lé (ReBl. 965) erlassen. Sum Dorsitzenden 
der Hreisstelle ist der Geheime Zergrat Hrofessor Dr Hufahl von der Uöniglichen Zerg- 
akademie in Beilin ernannt werden. 
Durch die Zek v. 31. Juli lo#lé6 (RGBl. 367) sind dic alten Böchstpreise aufge- 
hoben worden. " 
Literatur. 
Korporation der Kaufmannschaft in Berlin. Bek. über Höchstpreise für 
Metalle v. 31. Juli 1916 nebst Erläuterungen (Kfm.). 
I. Zur alten Metall O. v. 10. Dez. 1914, Rel. 501 (in Bd. 1, 782). 
1. RG. II, IW. 16 1417. Der Zusatz „mit mindestens 60 v. H. Kupfergehalt“ in 
4 2 Ziff. 2 bezieht sich sowohl auf altes Messing wie auf Messingabfälle. 
2. R. V. JW. 16 1201½, LeipzZ. 16 1224, Recht 16 499 Nr. 952. Für die Frage, 
ob ein Metallgegenstand als Alimetall zu betrachten ist, kommt es nicht ausschlaggebend 
darauf an, ob er sich noch in einem Zustande befindet, in dem er für seinen ursprünglichen 
Zweck noch benutzbar ist. Auch Kupfer von abmontierten Apparaten kann, obwohl es 
anderswo wieder gemäß seiner Zweckbestimmung verwendet werden könnte, als Alt- 
metall gelten, wenn es als solches oder vermischt mit anderem Altmetall zum Verkauf 
gelangt. 
3. RG. IV, JW. 16 1418, Leipz. 16 1361. Die Vorschriften der VO. v. 10. Dez. 
1914 finden auch auf fertige Ereugnisse aus einem der darin genannten Metalle An- 
wendung, wenn jene als Altmetall (nach Gewicht, zum Zwecke des Einschmelzens) ver- 
kauft werden. Ein Irrtum des Angekl. hierüber schützt ihn nicht vor Strafe. 
Kriegsbuch. Bd. 4. 37
	        
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