578 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXIX. Metalle und Phosphor
4. RG. V., Bayhpfl Z. 16 358, JW. 16 120216, Recht 16 499 Nr. 953. Wird Alt-
metall, für das Höchstpreise festgesetzt sind, zusammen mit gebrauchssähigen Erzeugnissen
aus Metall derselben Art verkauft und nicht für das Altmetall ein besonderer Preis Inner-
halb der Höchstpreisfestsetzung veceinbart, sondern eln einheitlicher Preis für die gesamte
verkaufte Ware nach deren Gewicht, so darf dieser Einheitspreis den Höchstpceis für das
Altmetall nicht übeisteigen. Die gegenteilige Annahme ist belangloser Strafrechtsirrtum.
5. R. III, Recht 16 397 Nr. 721. Die VO. vom 10. Dezember 1914 über die
Höchstpreise von Kupfer usw. ist nicht auf Grund des H#PG. erlassen, sondern fußt unmittel-
bar in § 3 Ges. vom 4. August 1914 über die Ermächtigung des Bundesrats zu wertschaft-
lichen Maßnahmen. Sie ist also ein selbständiges, eigenes, in sich abgeschlossenes Gesetz,
dessen Einzelbestimmungen unter sich ein untrennbares Ganze bilden. Daher bezieht
sich ein Irrlum über den Sinn des §9 VO. auf das Strafgesetz und ist unbeachtlich, so daß
den Täter die Annahme nicht zu entschuldigen vermag, eine in den freien Inlandsverkehr
gelangte Ware sei so lange noch nicht im freien Verkehr, als sie von dem Einführenden
noch nicht weiterverkauft sei.
II. Zur neuen Metall L.
Vorbemerkung.
1. Kfm. a. a. O. 13. Bei neuen und umgeschmolzenen Metallen und Leglerungen
ist der Grundsatz zur Durchführung gekommen, daß sie der Höchstpreis VO. nur dann
unterliegen, wenn sie sich in unverarbeitetem Zustande besinden. Als „unverar-
beitet“ werden Metalle und Legierungen nur insoweit gelten können, als sie nur gegossen,
nicht aber durch Pressen, Walzen, Ziehen, Hobeln usw. weiter bearbeitet sind. Hleraus
ergibt sich, daß neue Fabrikate aus Höchstpreismetallen der Höchstpreis VO.
nicht unterliegen. Auch die bisher von manchen Stellen vertrelene Auffassung, daß
neue Fabrikate aus Höchstpreismetallen, die zum Einschmelzen gelangen oder bestimmt
sind, den Höchstpreisen unterliegen, kann nach der neuen Verordnung, nach der neue und
umgeschmolzene Metalle nur in unverarbeitetem Zustande den Höchstpreisen unterliegen,
nicht aufrecht erhalten werden. Die Anwendung der Höchstpreis VO. auf Fabrikate von
deren Verwendungszweck abhängig zu machen, würde zu unmöglich beabsichtiglen Folgen
führen. Es würde dann neuer Kupferdraht, der zur Weiterverarbeitung dienen soll, mit
400 M. für 100 kg verkauft werden dürfen, während ein gleicher zum Einschmelzen be-
stimmter Draht nur 185 M. kosten dürfte. Eine große Schwierigkeit für die richtige Ve-
werlung würde sich insbesondere dann ergeben, wenn im ersteren Falle die Weilerver-
arbeitung der Ware aus einem bestimmten Grunde, z. B. wegen Annullierung eines Auf-
trages, nicht erfolgen kann, und sie eingeschmolzen werden muß. Auch wenn der Käufer
die gekauften Fabrikate einschmelzen will, wird damit an ihrer Eigenschaft als Fabrikate
nichts geändert.
2. Kfm. a. a. O. 13. Gebrauchte, aber noch gebrauchsfähige Apparate
behalten ihre Eigenschaft als Apparate, auch wenn sie zum Einschmelzen bestimmt werden.
Wann gebrauchte Fabrilate als höchstpreispflichtige Altmetalle anzusehen sind, läßt sich
allgemein nicht sagen. Es sind immer die besonderen Umstände des Einzelfalles zu be-
rücksichitgen. Man wird z. B. gebrauchte, aber noch gebrauchsfähige Fabrikate dann nicht
als höchstpreis pflichtige Altmetalle ansehen lönnen, wenn sie sich zur Zeit des Ankaufs noch
in bestimmungsmäßiger Benutzung befinden oder wegen einer vorübergehenden Still-
legung des Betriebes unbenutzk sind.
3. Kfm. a. u. O. 11. Dadurch, daß die Strafen nicht in der neuen Verordnung selbst
angedroht werden, sondern in der allgemeinen Höchstpreisverordnung enthalten sind,
hat die neue Hochstpreisverordnung für Metalle nach der Unterscheidung des Reichs-
gerichts nicht den Charakter eines Strafgesetzes. Infolgedessen ist ein Irrtum über die Aus-
legung der neuen Verordnung kein Strafrechtsirrtum. Eine irrtümliche Auslegung der
neuen Verordnung bleibt demnach nach § 59 des Strafgesetzbuches von Strafe frei, wenn