Zulassung von eisernen Gewichten zur Eichung. 581
Gesetz die Tat unter Berücksichtigung der für sie etwa in Betracht kommenden strafous-
schlleßenden oder strafmildernden Umstände die günstigere Behandlung erfahren kann.
4. Eiserne Gewichte.
a) Bek. über die Zulassung von eisernen Gewichten zur Eichung
v. 11. August 1915 (RGl. 595) mit den Anderungen v. 5. Februar
1916 (REöl. 90, i. Kr. seit 11. Februar 16.).
Auf Grund des § 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Rol.
349) erläßt die Kaiserliche Normal-Eichungskommission nachstehende Bestimmungen:
§ 1. 1. Für die Dauer bes gegenwärtigen Krieges werden folgende aus Eisen ge-
sertigte Gewichte zur Elchung zugelassen:
Handelsgewichte zu 50, 20, 10 Gramm
5, 2, 1# „
Präzisionsgewichte zu 2, 1 Kilogramm
500, 200, 100 Gramm
50, 20, 10 r
5, 2, 1# » .
undGoldmünzgewichteindendurchsslderEichotdnungvom8.Novembe
1911 (RGBl. Besondere Beilage zu Nr. 62) zugelassenen Gewichtsgrößen.
2. Die Oberfläche der bei Nr. 1 genannten Gewichte muß glatt abgedreht und zum
Schutze gegen Rost mit einem sesthaftenden Uberzuge (Metall oder Oxyd) vollständig
bedeckt sein. Bei den Goldmünzgewichten ist nur Vergoldung zulässig.
3. [Fassg. 5. 2.] Die Präzisionsgewichte von 2 Kilogramm bis 100 Gramm ein-
schließlich müssen eine Justierhöhlung haben. Die Präzisionsgewichte und die Handels-
gewichte von 50 Gramm abwärts sind ohne Justierhöhlung herzustellen, sie müssen aus
gezogenem Eisen gedreht sein. Zulässig sind auch Gewichte von 50 bis 1 Gramm, bei
denen der Körper aus gezogenen Stahlplatten gestanzt und mit einem sich konisch nach
unten erweiternden Loche versehen ist, in dem der Knopf durch kalte Pressung besestigt
wird. Ein Abdrehen nach der Fertigstellung ist bei diesen Gewichten nicht erforderlich,
wenn die verwendeten Stahlplatten geglättet und die Knöpfe sauber abgedreht sind.
4. LFassg. 5. 2.) Für die Gestalt und Einrichtung im übrigen sowie für Bezeichnung,
Fehlergrenzen und Stempelung der Gewichte sind die Bestimmungen der Eichordnung
in den 558 76 bis 80 und 83 bis 86 zum Anhalt zu nehmen. Jedoch dürfen bei den Gewichten
von 50 bis 1 Gramm die in § 76 Nr. 1 der Eichordnung festgesetzten Grenzwerte für die
Durchmesser um je 0,5 Millimeter überschritten werden.
§ 2. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung
120. 9.) in Kraft.
b) Bek. über die Zulassung von eisernen Gewichten zur Eichung.
Vom 16. Mai 1916. (R#l. 460.)
Auf Grund des § 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Rl.
349) erläßt die Kaiserliche Normal-Eichungskommission folgende Bestimmungen:
§ 1. Außer den durch die Bekanntmachungen vom 11. August 1915 (REGl. 595)
und vom 5. Februar 1916 (REBl. 90) zugelassenen eisernen Gewichten werden bis auf
welteres die nachstehend aufgeführten Gewichte aus Eisen zur Eichung zugelassen:
'."1. Handelsgewichte zu 250 und 125 Gramm mit Fustierhöhlung.
Die Gewichte müssen die Form eines geraden Kreiszylinders mit ebenen End-
flächen ohne Knopf haben. Der Durchmesser darf bei den Gewichten zu 250 Gramm
nicht kleiner als 31 Millimeter und nicht größer als 34 Millimeter, bei den Gewichten zu