Ausführungsbestimmungen zur VO. über private Schweselwirtschaft. 585
§ 7. Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auf schweselhaltige
Rohstoffe und Erzeugnisse jeder Art sowie auf Schwesel ausdehnen und Ausnahmen von
den Vorschriften dleser Berordnung zulassen.
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Schwefelsäure und Oleum, die
zur Befriedigung des Bedarfs des Heeres oder der Marine dienen. Der Reichskanzler
bestimmt, was als Bedarf des Heeres und der Marine anzusehen ist.
§ 8. Auf die gemäß §& 5 festgesetzten Preise finden die §§ 2, 4, 5 5 Abs. 2, 5 6 des
Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1914 (R#Bl. 516) In Verbindung mit den Bekanntmachungen vom
21. Januar 1915 (RchBl. 25) und vom 23. September 1915 (Rl. 603) entsprechende
Anwendung.
8 9. Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei
Monaten wird bestraft,
1. wer die im & 3 Abs. 1 vorgesehene Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunfts-
erteilung wissentlich unwahre Angaben macht;
2. wer im Falle des & 3 Abs. 2 die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen ver-
weigert;
3. wer der Lieferungspflicht nach § 6 nicht nachlommt.
§ 10. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver-
ordnung.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde im Sinne
des 32 Abs. 4 und des # 3 Abs. 2 anzusehen ist. [Preußen, Vfxg. 9. 12. 15, HMBl. 387
RKeg Pr., für Berlin Polizei Pr.]
§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung I(14. 11.] in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hier zu:
aà) Ausführungsbestimmungen v. 14. November 1915 (ZBl. 461) mit
der Anderung v. 6. April 1916 (8Bl. 65, i. Kr. seit 15. April 16.).
#s 1. Die Bekanntmachungen der militärischen Behörden über beschlagnahmte
Chemikalien bzw. die im Auftrag der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums von der Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft herausgegebenen Er-
läuterungen besagen, welche Bedürfnisse an Schwefelsäure und Oleum im Sinne des
+ 7 Abs. 2 der Berordnung als Heeres- und Marinebedarf anerkannt und somit von der
Verordnung und ihren Ausführungsbestimmungen ausgenommen sind.
8§ 2. Die Umlage ist zu entrichten
a) von den Erzeugern von Schwefelsäure und Oleum für die in der betreffenden
Rechnungsperlode verarbeiteten Mengen von Schwefel und schwefelhaltigen
Rohstoffen,
b) von denjenigen Betrieben, in denen Abfallsäure abfällt, soweit sie aus dem Wirt-
schaftskreise des anerkannten Heeres- und Marinebedarfs heraustritt und in die
private Wirischaft übergeht, und zwar für die in der betreffenden Rechnungs-
periode abfallenden Mengen,
c) von den Eigenrümern von Schwefelsäure und Oleum einschließlich Abfallsäuren
für die mit Beginn des 16. November 1915 vorrätigen Mengen, insoweit die
dem einzelnen Eigentümer gehörige Gesamtmenge 10000 Kllogramm Schwefel-
inhalt nicht unterschreitet.
§ 3. Die Verwaltungsstelle für private Schwefelwirtschaft in Berlin bestimmt für
jeden Umlagepflichtigen aus Grund seiner Auskünfte eine Rohstoff-Grundzahl, die dem
Werte der verarbeiteten Rohstoffe oder abgefallenen Säuren oder vorrätigen Mengen
von Schwefelsäure und Oleum einschließlich Abfallsäuren angepaßt ist und aus der die
vom Erzeuger bzw. Eigentümer zu zahlende Umlage folgendermaßen berechnet wird: