Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Ausführungsbestimmungen zur VO. über private Schweselwirtschaft. 585 
§ 7. Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auf schweselhaltige 
Rohstoffe und Erzeugnisse jeder Art sowie auf Schwesel ausdehnen und Ausnahmen von 
den Vorschriften dleser Berordnung zulassen. 
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Schwefelsäure und Oleum, die 
zur Befriedigung des Bedarfs des Heeres oder der Marine dienen. Der Reichskanzler 
bestimmt, was als Bedarf des Heeres und der Marine anzusehen ist. 
§ 8. Auf die gemäß §& 5 festgesetzten Preise finden die §§ 2, 4, 5 5 Abs. 2, 5 6 des 
Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 17. Dezember 1914 (R#Bl. 516) In Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 
21. Januar 1915 (RchBl. 25) und vom 23. September 1915 (Rl. 603) entsprechende 
Anwendung. 
8 9. Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei 
Monaten wird bestraft, 
1. wer die im & 3 Abs. 1 vorgesehene Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunfts- 
erteilung wissentlich unwahre Angaben macht; 
2. wer im Falle des & 3 Abs. 2 die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen ver- 
weigert; 
3. wer der Lieferungspflicht nach § 6 nicht nachlommt. 
§ 10. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver- 
ordnung. 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde im Sinne 
des 32 Abs. 4 und des # 3 Abs. 2 anzusehen ist. [Preußen, Vfxg. 9. 12. 15, HMBl. 387 
RKeg Pr., für Berlin Polizei Pr.] 
§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung I(14. 11.] in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Hier zu: 
aà) Ausführungsbestimmungen v. 14. November 1915 (ZBl. 461) mit 
der Anderung v. 6. April 1916 (8Bl. 65, i. Kr. seit 15. April 16.). 
#s 1. Die Bekanntmachungen der militärischen Behörden über beschlagnahmte 
Chemikalien bzw. die im Auftrag der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums von der Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft herausgegebenen Er- 
läuterungen besagen, welche Bedürfnisse an Schwefelsäure und Oleum im Sinne des 
+ 7 Abs. 2 der Berordnung als Heeres- und Marinebedarf anerkannt und somit von der 
Verordnung und ihren Ausführungsbestimmungen ausgenommen sind. 
8§ 2. Die Umlage ist zu entrichten 
a) von den Erzeugern von Schwefelsäure und Oleum für die in der betreffenden 
Rechnungsperlode verarbeiteten Mengen von Schwefel und schwefelhaltigen 
Rohstoffen, 
b) von denjenigen Betrieben, in denen Abfallsäure abfällt, soweit sie aus dem Wirt- 
schaftskreise des anerkannten Heeres- und Marinebedarfs heraustritt und in die 
private Wirischaft übergeht, und zwar für die in der betreffenden Rechnungs- 
periode abfallenden Mengen, 
c) von den Eigenrümern von Schwefelsäure und Oleum einschließlich Abfallsäuren 
für die mit Beginn des 16. November 1915 vorrätigen Mengen, insoweit die 
dem einzelnen Eigentümer gehörige Gesamtmenge 10000 Kllogramm Schwefel- 
inhalt nicht unterschreitet. 
§ 3. Die Verwaltungsstelle für private Schwefelwirtschaft in Berlin bestimmt für 
jeden Umlagepflichtigen aus Grund seiner Auskünfte eine Rohstoff-Grundzahl, die dem 
Werte der verarbeiteten Rohstoffe oder abgefallenen Säuren oder vorrätigen Mengen 
von Schwefelsäure und Oleum einschließlich Abfallsäuren angepaßt ist und aus der die 
vom Erzeuger bzw. Eigentümer zu zahlende Umlage folgendermaßen berechnet wird:
	        
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