586 4. Verwertung der Rohstosse us. XXXX. Schwefel.
Als Umlage ist zu entrichten das Produkt 13 mal A mal B, wobei bedeutet
A den Schwefelinhalt der verarbeitelen Rohstoffmenge bzw. der abgefallenen
Säure bzw. der vorrätigen Mengen Schweselsäure und Oleum einschließlich Ab-
fallsäuren (in vollen Tonnen zu je 1000 Kilogramm),
B den Unterschied zwischen 13,0 und der von der Verwaltungsstelle bestimmten
Rohstoff-Grundzahl (in Pfennigen mit Zehntelpfenniggenaulgkett).
§ 4. Gemäß § 3 wird für Erzeuger von Säure und Oleum aus Zinkblende die Koh-
stoff-Grundzahl 2,0 festgesetzl.
§ 6. Gemäß s 3 wird für Erzeuger von Säure und Oleum aus Schwefelkies, der
vor Kriegsausbruch nach Deutschland eingeführt oder nach Kriegsausbruch im Inland
gefördert war, die Rohstofs-Grundzahl 6,0 festgesetzt.
§ 6. Auf Säure und Oleum, die aus Gips oder Kieserit auf Grund von Verträgen
mit der Verwaltungsstelle gewonnen werden, ist, insoweit sie vertragsmäßig von der Ver-
waltungsstelle abgerufen werden, vom Erzeuger keine Umlage zu entrichten, desgleichen
auf Säure und Oleum, die aus Schweselkies gewonnen werden, den der Säureerzeuger
seit dem 1. Oktober 1915 von der Verwaltungsstelle gekauft hat.
§ 7. (Fassg. 6. 4.) Gemäß FK 2 und 3 wird für Abfallsäuren, die aus dem Wirtschafts-
kreise des anerkannten Heeres- und Marinebedarfs heraustreten und in die private Wirt-
schaft übergehen, die Rohstoff-Grundzahl 130,0 festgesetzt.
§ 8. Für die nicht durch die §§5 4 bis 7 betroffenen Fälle bestimmt der Reichskanzler,
wieviel Aufschlag zu den Rohstoff- Selbstkosten die Verwaltungsstelle bei Festsetzung der
Rohstoff-Grundzahl gewähren darf bzw. welche Umlage auf vorrätige Erzeugnismengen
(siehe § 2c) erhoben wird.
§ 9. Die Umlage ist so bemessen, daß die Erzeuger von Schwefelsäure und Oleum
einschließlich Abfallsäure für unverpackte Ware frei Bahnstation der Erzeugungsstelle bei
angemessenem Nutzen unter folgenden Verkaufspreisen bleiben können:
a) Gloversäure: 330 Mark für 1000 Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis, ab-
züglich 15 Mark für 1000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieferler Beschaffenheit.
b) Helle Kammersäure sowie höhergradige Säure und Oleum: 470 Mark für 1000
Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis, abzüglich 45 Mark für 1000 Kilo-
gramm Erzeugnis in abgelieferter Beschaffenheit.
c) Sonderfälle: Soviel Zu- oder Abschlag für 1000 Kilogramm Erzeugnis gegen-
über den unter a und b genannten Richtpreisen, wie es dem Handelsbrauch im
Frieden entspricht.
§ 10. Gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung wird bestimmt, daß diejenigen Verträge
auf Lieferung von Schwefelsäure zur Herstellung von Superphosphat und schwefelsaurem
Ammoniak entgegen der Vorschrift des § 4 der Verordnung bestehen bleiben, die vor dem
20. August 1915 geschlossen worden sind, und zwar hinsichtlich derjenlgen Mengen von
Schwefelsäure, die bis zum 31. März 1916 geliesert werden.
Für die im Abs. 1 genannte Schwefelsäure wird eine Umlage nicht erhoben.
* 11. Im Auftrag des Reichskanzlers wird die Verwaltungsstelle Fragebogen aus-
geben, die nach § 3 der Verordnung von den zur Entrichtung der Umlage Verpflichteten
auszufüllen sind.
b) Bek. des Reichskanzlers vom 7. März 1916 (Reichsanzeiger Nr. 58;
zu vergl. auch die ältere Bek. daselbst Nr. 1).
Gemäß §* 3 der Verordnung, betressend die private Schwefelwirtschaft, vom 13.
November 1915 (Rl. 761) sind die für die Berechnung der Umlage erforderlichen Aus-
künfte hinsichtlich der im Februar 1916 erzeugten Mengen Schwefelsäure und Oleum
und abgefallenen Säuren bis zum 15. März 1916 zu erteilen. Die nach s 2 und 3 der
Berordnung Melde= und Umlagepflichtigen haben die Zustellung von Fragebogen für die
Auskunftsertellung unverzüglich bei der Verwaltungsstelle für private Schwefelwirt-