Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum. 589
5 2. Für Verpackung und Versendung dürfen folgende Zuschläge zum Höchstpreis
nicht überschritten werden:
1. Bei Versendung in Kesselwagen oder Topfwagen:
a) Bei Stellung des Wagens durch den Verkäufer darf eine Wagenmiete von nicht
mehr als 30 Pfennig für je 100 Kilogramm verladenes Säuregewicht berechnet
werden. Der Wagen ist spätestens an dem dem Ankunftslag auf der Station
des Bestimmungsorts folgenden Werktag zu entleeren und zurückzusenden.
Für jeden Tag Verzögerung in der Rücksendung darf eine 5 Mark für den Wagen
nicht überschreitende Gebühr berechnet werden. Die Berechnung weiterer Ge-
bühren, wie für Füllung und dergl., ist nicht zulässig.
b) Bel Stellung des Wagens durch den Sämeempfänger ist die Berechnung von
Gebühren, wie für Füllung und dergl., nicht zulässig.
2. Bei Versendung in Eisenfässern:
a) Werden Eisenfässer durch den Verkäufer leihweise gestellt, so darf eine Miet-
gebühr von nicht mehr als 75 Pfennig für je 100 Kilogramm verladenes Säure-
gewicht einschließlich Füllgebühr berechnet werden. Die Eisenfässer sind inner-
halb 4 Wochen, vom Tage des Versandes an gerechnet, zurückzuliesern. Bei ver-
zögerter Rückgabe darf für jedes Faß und jeden angefangenen Monat bis zu
2 Mark Leihgebühr berechnet werden.
b) Wird bei käuflicher Überlassung der zur Verpackung der Säure dienenden Eisen-
fässer an den Säureempfänger die Rückgabe der Fässer an den Verkäuser ver-
einbart, so darf, sofern die Fässer in brauchbarer Beschaffenheit zurückgegeben
werden, der Unterschied zwischen dem ursprünglichen Verkaufspreis und dem
Rücknahmeprelse nicht mehr betragen als die Mietgebühr nach 2a für die vom
Säureempfänger beanspruchte Gebrauchszeit betragen haben würde.
c) Bei Stellung der Eisenfässer durch den Säureempfänger darf der Verkäufer
eine Füllgebühr von nicht mehr als 25 Pfennig für je 100 Kllogramm verladenes
Säuregewicht berechnen.
3. Bei Versendung in Korbflaschen:
a) Werden Korbflaschen durch den Verkäufer leihweise gestellt, so darf eine Miet-
gebühr von nicht über
1,50 Mark das Stück für Bandeisenkorbflaschen oder Vollmantelkorbflaschen,
1 Mark das Stück für Weidenkorbflaschen
für jeden angefangenen Zeitraum von 2 Monaten, vom Tage des Versandes
an gerechnet, außerdem eine Füllgebühr von nicht mehr als 50 Pfennig für je
100 Klogramm geliefertes Säuregewicht berechnet werden.
b)) Bei käuflicher Überlassung der zur Verpackung der Säure dienenden Flaschen
an den Säureempfänger darf der Verkäufer berechnen:
für Vollmantellorbflaschen nicht mehr als 12 Mark das Stück,
für Bandeisenkorbflaschen nicht mehr als 6 Mark das Stück,
für Weidenkorbflaschen nicht mehr als 4,50 Mark das Stück,
außerdem eine Füllgebühr von nicht mehr als 50 Pfennig für je 100 Klogramm
geliefertes Säuregewicht.
Wird Rückgabe der Flaschen an den Verkäufer vereinbart, so darf der
Unterschled zwischen dem ursprünglichen Verkaufspreis und dem Rücknahme-
preise nicht mehr betragen als die Mietgebühr nach 3a für die vom Säureemp-=
fänger beanspruchte Gebrauchszeit betragen haben würde.
c) Bel Stellung der Flaschen durch den Säureempfänger darf nur eine Füllge-
bühr von nicht mehr als 50 Pfennig für je 100 Kilogramm geliefertes Säure-
gewicht berechnet werden.
8 3. a) UÜbernimmt der Verkäufer, sofern er nicht der Hersteller ist, beim Verkaufe von
Säure in kleineren Mengen als 5000 Kllogramm Wagenladung die Lieferung
frachlfrei Station des Bestimmungsorts, so darf er dafür dem Käufer einen