Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

594 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXXI. Brennstoffe und Beleuchtungsmittel. 
den Frist von längstens sechs Monaten vor dem Geschäftsbeginne der Gesellschaft ge- 
schlossen ist. 
§ 5. Die allgemeinen Verkaufspreise für die Bergwerkserzeugnisse (Richipreise) 
werden durch die Gesellschafterversammlung festgesetzt. Die erstmalige Festsetzung bedarf 
der Zustimmung des Reichskanzlers, dem das Recht der Ermäßigung der beschlossenen 
Preise zusteht. 
Anträge auf Erhöhung der festgesetzten Verkaufspreite bedürfen zu: Annahme der 
Zustimmung von mehr als 70 vom Hundert aller Stimmen. Werden Anträge auf Er- 
mäßigung der festgesetzten Verkaufspreise gegen eine Minderheit von mindestens 30 vom 
Hundert aller Stimmen abgelehnt, so entscheidet der Reichskanzler darüber, ob die Preis- 
herabsetzung erfolgen soll. 
§ 6. Staatliche Bergwerke dürfen ihre Erzeugnisse an Verwallungs- und Betriebs- 
stellen des Reichs und der Bundsestaaten unmittelbar absetzen und sind hierbel hinsicht 
lich der Menge und des Preises Beschränkungen nicht unterworfen. Im übrigen genießen 
die staatlichen Bergwerke keine Vorzüge vor den nicht dem Staate gehörigen. 
§ 7. Die Gesellschaft unteisteht der Aussicht des Reichskanzlers. 
Der Reichskanzler ist nach näherer Bestimmung der Satzung besugt, an den Ver- 
sammlungen der Gesellschaftsorgane durch einen Vertreier mit beratender Stimme teil- 
zunehmen. Der Vertreter kann Beschlüsse wegen Verletzung der Gesetze, der Satzung 
oder öffentlicher Interessen bearstanden. Der Reichskanzler entscheidet über die Be- 
rechilgung der Beanstandung. Die Ausführung der beanstandeten Beschlüsse hat so lange 
zu unterbleiben, als nicht der Reichskanzler die Beanstandung für unberechtigt erklärt hat. 
Sind Beschlüsse wegen Verletzung öffentiicher Interessen beanstandet, so hat der 
Reichskanzler vor der Entscheidung über die Beanstandung einen Beirat zu hören, in den 
er Vertreter der Bergwerksbesitzer, der Bergarbeiter, des Kohlenhandels, der Industrie, 
der Landwirtschaft, der Stlädte und der Eisenbahnverwaltung zu berufen hat. 
§ 8. Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwlder Bergwerkserzeugnisse der 
Gesellschaft nichl überläßt, wird unbeschadel der auf G und der Satzung zu verhängenden 
Ordnungsstrafe mil Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark bestraft. Im Falle der 
Wiederholung nach vorangegangener Bestrafung kann außerdem auf Gesängnis bis zu 
sechs Monaten erkannt werden. 
Ebenso wird bestraft, wer entgegen einer nach § 4 Abs. 2 übernommenen Verpflich- 
tung unbefugt Bergwerkserzeugnisse weiter veräußert. 
Art. III. Von der Ermächtigung des Artikel 1 ist kein Gebrauch zu machen, wenn 
innerhalb einer durch den Reichskanzler zu bestimmenden F.ist von Bergwerksbesitzern, 
deren Förderung nach amtllichen Fördernachweisen mehr als 97 vom Hundert der Gesamt- 
förderung des in Betracht kommenden Bezirkes ausmacht, eine Vereinigung zu den im 
Actikel 1 bezelchneten Zwecken durch Vertrag gebildet wird und der Reichslanzler durch 
den geschlossenen Vertrag die öffentlichen Interessen für gewahrt erachtet. 
Art. IV. Eine aus Grund des Artikel 1 errichtete Gesellschaft wird durch den Relchs- 
kanzler aufgelöst, wenn für den in Betracht kommenden Bezirk von Bergwerksbesitzern, 
die über die im Artikel III bezeichnete Förderung verfügen, eine Vereinigung zu den im 
Artikel I bezeichneten Zwecken durch Vertrag gebildet wind und der Reichskanzler durch 
den geschlossenen Verlrag die öffentlichen Interessen für gewahrt erachtet. 
Art. V. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die ihm auf Grund dieser Verordnung 
zustehenden Besugnisse der Landeszentralbehörde zu übertragen. Diese Übertragung 
ist widerruflich. 
Art. VI. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung (13. 7.7 in Kraft. 
Sie trilt zwei Juhre nach Friedensschluß außer Kraft; der Bundesrat kann einen früheren 
Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmen. 
Mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung gelten die gemäß 
Artikel I errichteten Gesellschaften als aufgelöst.
	        
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