596 4. Berwertung der Rohstoffe usp. XXXlI. Brennstoffe und Beleuchtungsmittel.
fälischen Kohlenbergbau zur Seit als eine wirtschaftliche Notwendegkeit erscheinen.
Abmliche Verhältnisse, wie in Rheinland-Westfalen, können sich auch in anderen Berg-
bangebieten sowohl Hreußens wie der übrigen Zundesstaaten entwickeln. Es war
daher ein Eingreifen der Gesetzgebung geboten, um für den Fall, daß ein als notwendig
erkannter JZusammenschluß der Bergwerksbesitzer eines Zergbaubezirkes durch frei-
willige Dereinbarung nicht zu erzielen ist, den Zusammenschluß im Wege des Swanges
zu erreichen und dadurch die drohenden Nachteile eines spndikatlosen Iustandes während
des Krieges abzuwenden, auch für die unmittelbar daran anschließende Feit den Berg-
werksbesitzern die Derständigung zu erleichtern.
Für einen solchen Eingriff ist die Reichsgesetzgebung zuständig, weil dic vorzu-
nehmende Regelung banptsächlich die Zeschränkung des Handels mit Bergwerkser=
zeugnissen zum Gegenstande hat. Anderseits erschien es bei der Derschiedenheit der in
bezug auf den Bergbau in den Bundesstaaten bestebenden Derbälmisse und bei dem
engen ZJusammenhange zwischen der Regelung des Hhandels mit Bergbauerzeugnissen
und der der landesgesetzlichen Ouständigfeit nach wie vor unterliege rden Ordnung der
Körderung der Bergbauprodukte geraten, die Durchführung der Swangssndizierung
nicht für das Reich selbst in Anspruch zu nehmen, sondern sie unter Festlegung ibrer
wesentlichen Grundlagen im Wege der Ermächtigung den zuständigen Landeszentral-
behörden zu ubertragen und diesen dabei möglichst freie Hand zu lassen.
Der Bundesrat hat daher durch die Bek. v. 12. Juli 19 15 (Rnl. 422) die Landes-
zentralbebörden ermächtigt, die Besitzer von Steinkohlenbergwerken und Braunkohlen=
bergwerken ohne ihre Sustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen, denen die Rege-
lung der Förderung sowie der Absatz der Bergwerkserzcugnisse der Gesellschafter obliegt.
Die Errichtung einer derartigen Owangsgesellschaft hat zur Folge, daß die be-
teiligten Berawerksbesitzer in der Förderung und in dem Absag der gewonnenen Berg-
werkserzengnisse nicht mebr frei sind, sondern den Beschränkungen unterliegen, die sich
aus der Derordnung selbst und aus der Satzung ergeben, die zur näheren Regelung
der Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter von der Landeszentral=
bekhörde zu erlassen ist. Tach der Derordnung liegt den Gesellschaftern namentlich die
Derpflichtung ob, vom Geschäftsbeginne der Gesellschaft ab ihre Bergwerkserzeugnisse
der Gesellschafi zum Swecke des Absatzes zu überlassen. Jur Sicherung der öffentlichen
Interessen gegenüber dem starken wirtschaftlichen Einflug, den ein solches Swangs-
sendikat der Gechenbesitzer haben wird, sind dem Staate verschiedene Aufsichtsbefugnisse
eingeräumt. Insbesondere ist ihm eine gewisse Einflußnahme bei der Hreisbildung
vorbehalten. Auch ist die Bestellung eines Staatskommissars vorgesehen, der an den
Dersammlungen der Gesellschaflsorgane mit beratender Stimme teilnehmen und die
Fgefaßten Beschlüsse wegen Derletzung der Gesetze, der Satzung oder öffenilicher Inter-
essen beanstanden kann. Dber die Zerechtigung der Beanstandung entscheidet die Landes-
zentralbehörde.
Die Do. läßt übrigens auch nach ihrem Inkrafttreten den Bergwerksbesitzern
noch den Weg des freiwilligen Susanmnenschlusses offen. Denn sie bestimmt im Ar-
tikel III ausdrücklich, daß von der den Landeszentralbehörden beigelegten Zefugnis
zur Bildung eines Swangssyndikots kein Gebrauch zu machen ist, wenn oon Bergwerks-
besitzern, deren Förderung mehr als 97 v. 5. der Gesamtförderung des in Betracht
kommenden Bezirkes ausmacht, innerhalb einer durch die Landeszentralbehörde zu
bestimmenden Frist eine Dereinigung zum wecke des gemeinsamen Absanes der Berg-
werkserzeugnisse durch Dertrag vebildet wird. Doraussetzung ist bhierbei, daß die Landes-
zentralbehörde durch den geschlossenen Dertrag die öffentlichen Interessen für gewahrt
erachtet. Dadurch ist also dem Staat auch für den Fall der freiwilligen Syndikatsbildung
ein gewisser Einfluß gewährt.
2. D. N. VIII 78.
Die Bek. über die Errichtung von Oertriebsgesellschaften für den Steinkohlen=
und Brannkohlenbergbau v. 12. Juli 1915 (Rönl. 427) hat unter dem Einfluß des