598 4. Verwertung der Rohstoffe usv. XXXI. Brennstoffe und Beleuchtungsmittel.
LZus. 21. 10.]1 Bei Lieserung aus Straßentankwagen darf ohne Rücksicht auf die
Größe der abgegebenen Mengen der Preis für je einen Liter Petroleum bis zu 28 Pfenntg
betragen.
8§ 3. Wird Pelroleum im Großhandel (5 1) nach Maß oder im Kleinhandel (5 2)
nach Gewicht verkauft, so wird für die Anwendung der s 1 und 2 eine Menge von 100
Kilogramm einer solchen von 125 Litern gleichgestellt.
§ 4. Die Höchstpreise (§ 1, 2) gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kauf-
preis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont
zugeschlagen werden.
8§ 5. Unter Petroleum werden die nach der Abdestillation von Naphtha (Venzin)
übergehenden flüssigen Erdölprodukte mit einem Flammpunkt von mindestens 21 Grad
verstanden, die sich zu Leuchtzwecken, d. h. zum Brennen auf handelsüblichen Petroleum-
lampen eignen.
Die Vorschriften der Verordnung finden Anwendung auf Schwerbenzin (Terpentin-
ölersatz) sowie auf Mischungen, die zu Leuchtzwecken (Abs. 1) geeignet sind, sofern in ihnen
Petroleum enthalten ist.
§ 6. (Fassg. 1. 5.] Der Reichskanzler ist besugt, den Verkehr mit Petroleum zu
regeln.
Unter Berücksichtigung der von den Landeszentralbehörden zu beschaffenden Be-
darfsnachweisungen kann der Reichskanzler inobesondere die Grundsätze bestimmen, nach
denen die Verteilung der im Handel befindlichen und in den Handel kommenden Petro-
leumbestände an die Verbraucher zu erfolgen hat. Der Reichskanzler kann die zur Durch-
führung der Verteilung erforderlichen Anordnungen erlassen. Soweit er von diesek Be-
fugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
bezeichneten Stellenl Preußen, AfP##. 26. 10. 15, HMBl. 368 Reg Pr., für Berlin Ober Pr.;
soweil sie es nicht tun: in Stadtkreisen Gem Vorstände, in Landkreisen Landräte] solche
Anordnungen erlassen.
Der Relchskanzler kann die Verwendung von Petroleum für bestimmte Zwecke
verbieten.
Wer den auf Grund des Abs. 1, des Abs. 2 Satz 2, 3 oder auf Grund des Abs. 3
erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
6& 7. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung
zulassen.
§ 8. Die ## 2, 4, 55 Abs. 2, 5 6 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August
1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Rößl. 516) in Ver-
bindung mit der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (RBl. 25) finden entsprechende
Anwendung.
§ 9. Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1915, die Vorschrift des § 6 mit dem Tage
der Verkündung l9. 7.] der Verordnung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeit-
punkt des Außerkraftiretens.
R. IV, JW. 16 1203 #3. Nach § 1 Abs. 2 VO. 8. 7. 15 gilt der Preis für Lieferung
von einem deutschen Lager oder von der deutschen Grenze ab. Bei Lieferung von einem
ausländischen Orte ab hat hiernach der Verkäufer die Kosten der Versendung bis zur
deutschen Grenze selbst zu tragen.