Ausführungsbestimmungen zu den Bek. über die Höchstpreise von Petroleum usw. 599
Hierzu:
Bek., betr. Ausführungsbestimmungen zu den Bekanntmachungen
über die Höchstpreise von Petroleum und die Verteilung der Petro-
leumbestände v. 8. Juli 1915 (REl. 420), 21. Oktober 1915 (RG#Bl.
683) und v. 1. Mai 1916 (RGl. 350) mit der Anderung v. 30. Mai
1916 (Röl. 431).
& K. 8 6 Petroleum 80.] § 1. Petroleum (55 der Bekanntmachung vom 8. Juli 1915
— RGBl. 420) — darf bis einschließlich 31. August 1916 zu Leuchtzwecken an Wieder-
verkäuser vom 1. Mai 1916 ab und an Verbraucher vom 1. Juni 1916 ab nicht mehr
abgesetzt werdent).
lZus. 30. 5.] Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf den Absatz von
Petroleum für Positionslaternen sowle für die im Interesse der öfsentlichen Sicherheit
polizeillch angeordnete Beleuchtung.
§5 2. Wer eingelagertes Petroleum mit Beginn des 1. Mai 1916 in Gewahrsam
hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen unter Bezeichnung des Eigentümers und
des Lagerungsorts der Zentralstelle für Petroleumverteilung, G. m. b. H. in Berlin,
Schisfbauerdamm 15 (Pelroleumzentrale) bis zum 15. Mai 1916 anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die
1. im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbe-
sondere im Eigentume der Staatseisenbahnverwaltungen, der Heeresverwal-
lungen oder der Marineverwaltung stehen,
2. sich in Gewahrsam des Eigentümers befinden und ausschlleßlich für technische
Zwecke im eigenen Betriebe des Eigentümers Verwendung finden sollen,
3. insgesamt 1000 Kilogramm nicht übersteigen.
§ 3. Wer eingelagertes Petroleum in Gewahrsam hat, hal es der Petroleumzen-
rale auf Verlangen zum Höchstpreis zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat
ges bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Auf Verlangen hat er
der Petroleumzentrale Proben gegen Erstattung der Porlokesten einzusenden.
Ist das Petroleum beim Eintreffen des Abrufs der Petroleumzentrale in nicht
versandfähigen Lagerbehältern eingelagert, so hat die Petroleumzentrale die für die Ver-
sendung erforderlichen Fässer oder Tankwagen zu stellen.
Die Uberlassungspflicht erstreckt sich nicht auf die im § 2 Abs. 2 bezeichneten Mengen.
8§ 4. Die Petroleumzentrale hat binnen zwei Wochen nach Eingang der Anzeige
zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen sie übernehmen will. Für Mengen,
die sie hiernach nicht übernehmen will oder hinsechtlich derer eine Erklärung binnen der
Henannten Zeit nicht abgegeben wird, erlischt die Überlassungspflicht.
Solange die Petroleumzenlrale die Uberlassung verlangen kann, darf über das
Petroleum nur mit ihrer Zustimmung anderweit verfügt werden.
8 5. Der Empfänger von Petrolcum, das sich mit Beginn des 1. Mai 1916 unter-
wegs befindet oder das nach dlesem Zeitpunkt aus dem Ausland eingeführt wird, hat un-
verzüglich nach Eintreffen desselben an dem Bestimmungsorte der Petroleumzentrale
telegraphisch (Telegrammadresse „Petrolzentrale Berlin") Anzeige über die Mengen und
die Verpackungsart zu machen.
Der Empfänger hat das Pekroleum der Petroleumzentrale auf Verlangen zum
Höchstpreis zu überlassen. Standgeld, das für die Zeit nach Ablauf von 48 Stunden nach
der Anzeige entsteht, hat die Petroleumzentrale zu tragen.
) Zu vgl. die Begr. in D. N. IX 131, hier S. 600.