604 4. Verwertung der Rohstoffe uso. XXXI. Brennstoife und Beleuchtungsmittel.
I. 1. für Sicherheitshölzer und überall entzündbare Hölzer in einer Länge bis zu
52 Millimeter in Schachteln zu je 60 Stück
für ½1 Kiste zu 1000 Pack zu je 10 Schachten 350,00 Mark
„ “ Kisten zu je 500 Pack. 355,00 „
„ J „ „ „„ 20 357,50 „
„ 1/16% „ „ 11110 360,00 „
2. für imprägnierte bunte Hölzer die unter All genannten Säte mit einem Zu-
schlag von je 20 Mark:
3. für weiße oder bunte flache Hölzer in Schachteln zu mindestens je 50 Stück
die unter Al1 genannten Säge mit einem Zuschlag von je 30 Mark.
II. für Sicherheits- und flberall entzündbare weiße Hölzer in einer Länge bis zu 52
Millimeler
1. in Schachteln oder Koffern zu je 600 Stück
für “7! Kiste zu 1000 Schachteln oder Kossen 340,00 Mark
„ ½½ Kisten zu je 500 Schachteln oder Koffen 345,00 „
„ - „ „ „ 250 „ „ ,,..... 347,50»
» 1 10 7?“ '. f 100 J5t' ! 350,00 t-
2. in Schachteln oder Koffern zu je 480 Stück
für ½/2 Kiste zu 1000 Schachteln oder Kossen 280,00 Mark
„ ½½ Kisten zu je 500 Schachieln oder Kossen 285,00 „
„ 1½ „ „ „ 250 » „ „ 287,50 „
4½ 77 7. #7 100 1 9 290,00 » ;
3. in Schachteln oder Koffern zu je 300 Stück
für ½/21 Kiste zu 1000 Schachteln oder Kossen 190,00 Mark
„ ½ Kisten zu je 500 Schachteln oder Kofsfen 195,00 „
„ ¼4 „ „ „ 250 „ „ »..... 197,50»
» 1%10 "½ ": „½ 100 "r 14 «""«·« 200,00 7
B. Beim Verkauf im Großhandel gelten die unter genannten Fabrikpreise, jedoch mit.
einem Zuschlag von je 20 Mark zu den unter AIl und 111, von je 16 Mark zu den unter
112 und von je 10 Mark zu den unier II3 genannten Preisen.
C. Beim Verkauf im Kleinhandel darf der Preis nicht übersteigen:
für die unter All genannten Zündhölzer
für das Pack zu 10 Schacken 45 Pf.
„ zwei Schachhen 9 „
für die unter A12, 3 genannten Zündhölzer
für das Pack zu 10 Schachen 50 „
„ eine Schacheell . . ... 5 „
für die unter Alll genanuten Zündhölzer
für die Schachtel oder den Kosser 45 „
für die unter All2 genanntien Zündhölzer
für die Schachtel oder den Koffer 38 „
für die unter All3 genannten Zündhölzer
für die Schachtel oder den Kosser 25 „
Kleinhandel ist jeder Verkauf an den Verbraucher.
5§ 2. Die im F 1 bezeichneten Preise schließen beim Verkaufe durch den Herpßeller
die Kosten der Beförderung bis zur Bahn- oder Wasserstation des Abnehmers ein. Beim
Berkaufe durch den Großhändler schließen die Preise die Kosten der Beför derung bis zur
Bahn- oder Wasserstation des Ortes der gewerblichen Niederlassung des Großhändlers
oder, salls die Beförderung nicht auf dem Bahn- oder Wasserweg erfolgt, die Kosten der
Beförderung in das Haus des Abnehmers ein.
Für die Verpackung dürfen Preiszuschläge nicht berechnet werden.
Dle Preise gelten für versteuerte Ware.