Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Absatz von Kalisalzen. 607 
XXXIII. Rali. 
Inhaltsübersicht.!) 
1. Gesetz, betr. Anderung des Gescss über den Absatz von Aalisalzen v. 7. September 1015 (ROsl. 
550000000009)9)9)0 «...................... 602 
½. Be., betr. den Absaßz von Ralisalzen v. 30. März 1916 (Rl Sl. 211400 602 
b. Bek., betr. Derbot des Abteusens von Schächten, v. 9. Juni 1916 (RG Bl. 44244400 602 
I. Gesetz, betr. Anderung des Gesetzes über den Absatz von Kali- 
salzen. Vom 7. September 1915. (RE#l. 559.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des 
Reichstags, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
In dem Gesetz über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (RGBl. 775) wird 
I. im § 17 Abs. 1 hinter den Worten „am 1. Januar 1912“ eingefügt: mit Wirk- 
samkeit bis zum 31. Dezember 1917; · 
II. im § 20 hinter Abs. 1 eingeschallet: 
Für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. März 1916 dürfen die Preise 
für das Inland « 
fütNohsalzemitl2bislöProzentIsc30imgemahlenensusjand11,5- 
Pfennig, · 
fürDüngesalzemit40bis42ProzentKHOlTOPfennig 
fürlProzentKali(I(,0)imDoppelzeutneknichtübersteigen; 
III. im § 27 als Abs. 3 hinzugefügt: 
Für das Rechnungsjahr 1915 wird die Abgabe außer Hebung gesetzt. 
Bereits erhobene Abgaben sind zu erstatten. Die zur Deckung der dem Reiche 
aus der Ausführung dieses Gesetzes und zur Hebung des Kaliabsatzes ent- 
stehenden Kosten sind für das Rechnungsjahr 1915 aus dem angesammelten 
Reservefonds zu decken. 
Urkundlich usw. 
2. Bek., betr. den Absatz von Kalisalzen. Vom 30. März 1916. 
(Röl. 214.) 
[Bà.]rt. 1. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend Anderung des Gesetzes über den 
Absatz von Kalisalzen vom 7. September 1915 (R#l. 559) bleiben, auch soweit ihre 
Wirksamkeit nur bis zum 31. März 1916 vorgesehen ist, bis auf weiteres in Kraft. 
Art. 2. Diese Verordnung tritt am 1. April 1916 in Krafsl. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
3. Bek., betr. Verbot des Abteufens von Schächten. Vom 8. Juni 1916. 
(Rönl. 445.) 
[O#s.] § 1. Das Abteufen von Schächten und die Ausführung örtlicher Vorarbeiten 
hierzu in Gebielen, in denen das Vorkommen von Kalisalzen nachgewiesen ist, ist bis 
auf weiteres verboten, sofern es nicht aus sicherheitspolizeilichen Gründen von einer 
Landesbergpolizeibehörde angeordnet wird. 
Die Bestimmung findet auch auf die Fortsetzung des Abteusens von Schächten 
Anwendung, die nach dem 1. August 1914 in Angriff genommen worden sind, sofern 
nicht bereits vor diesem Termin an Ort und Stelle ernstliche Vorbereitungen für das Ab- 
teufen getroffen waren. 
+) Eine weilere Bek. über Kali v. 2. Februar 1917 (RGBl. 93) im Nachtrag.
	        
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