610 4. Verwerlung der Rohstoffe usw. XXXIV. Säcke.
III. Absatzbeschränkung und Überlassungspflicht.
8 #. Leere Säcke dürfen nur an die Reichs-Sackstelle oder mit ihrer Genehmigung
sowie an die Heeresverwaltungen und an die Marineverwaltung abgesetzt werden.
8 10. Die Eigentümer leerer Säcke haben der Reichs-Sackstelle auf Erfordern Aus-
kunft zu geben, Muster gegen Erstattung der Portokosten einzusenden und Besichtigung
der Säcke zu gestatten. Sie haben die Säcke der Reichs-Sackstelle auf Verlangen käuflich
zu überlassen, sie aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und auf Abruf zu verladen.
Die Säcke sind binnen vier Wochen, nachdem die Uberlassung verlangt worden ißt,
abzunehmen.
8 11. Die Reichs-Sackstelle hat dem zur Uberlassung Verpflichteten für die abge-
nommenen Mengen einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Der Relchskanzlen
kann Höchstgrenzen für die Ubernahmepreise nach Anhörung der Reichs-Sackstelle festsetzen.
§ 12. Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, den die Reichs-Sack-
stelle geboten hat, so setzt die für den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige
höhere Verwallungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die
baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtele hat ohne Rücksicht auf
die endgültige Festsetzung des Übernahmepreises zu liefern; die Reichs-Sackstelle hat vor-
läufsg den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
8 13. Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
der Relchs-Sackstelle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf diese Stelle oder
die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den
Überlassungspflichtigen zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm.
zugeht.
Neben dem Übernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer Dauer eine
angemessene Verglitung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde
des Aufbewahrungsorts endgültig festsetzt.
# 14. Die Zahlung erfolgt binnen vierzehn Tagen nach Abnahme. Für streitiac
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der Reichs-Sack-
stelle zugeht.
§ 15. Die höhere Verwaltungsbehäörde entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten,
die sich zwischen den Beteiligten aus dem Verlangen nach käuflicher Uberlassung sowie
aus der Uberlassung ergeben.
IV. Einfuhr von Säcken aus dem Ausland.
#§ 16. Wer aus dem Ausland, einschließlich der besetzten Gebiete, leere Säcke ein.
führt, ist verpflichtet, den Eingang derselben unter Angabe der Menge, der Arten und
Größen, des im einzelnen gezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts der
Reichs-Sackstelle unverzüglich durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Gleichzeitig sind
Muster der einzelnen Arlen zu übersenden. Als Einführender gilt, wer nach Elngang der
Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist.
Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Emp-
fänger. "
* 17. Wer aus dem Ausland, einschließlich der besetzten Gebiele, Säcke einführt,
hat sie der Reichs-Sackstelle auf Verlangen ganz oder teilweise zu liefern. Er hat sic bis
zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und auf Abruf zu verladen.
§ 18. Die Reichs-Sackstelle hat sich binnen zehn Tagen nach Empfang der Anzeige
und der Muster zu erklären, ob sie die Säcke ganz oder teilweise übernehmen will. Geht
binnen vierzehn Tagen nach Empfang der Anzeige und der Muster die Erklärung nicht
ein, oder erklärt die Reichs-Sackstelle, daß sie die Mengen nicht übernehmen will, so erlischt
die Lieferungspflicht.
§ 19. Die Reichs-Sackstelle hat für die von ihr übernommenen Säcke einen an-
gemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Im Strettfalle setzt die für den Überlassungs-.
Ppflichtigen zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgülltig fest.