Ausführungsbestimmungen II der Reichs-Sackstelle. 613
Ungesähre Größe l. Sortierung
oder Aquivalent
em M.
31. Rohzucker-Bombay--Säcke, gewaschen oder
gebürstttttttt 72 100 1,70
32. Salpetersäckhe... .. . ... 65 7 90 0,85
a3. Melassesäde... ..... 58 x 100 0,75
34. Melasse-Kalkutla-= oder Bombay- Sicke 73 X 105 1,35
35. Thomasmehlsäkkkee 1450 c 90 0,70
36. Zementsäacckk .. 45 XK 85 0,70
37. QC 50 XK 95 0,75
38. Häckselsckkce 110 K 160 2,00
39. ».............. 100:-.210 2,20
v) für Baumwollsäcke:
m··.9+·+□pPp##))) 68 115 1,60
2. Mehlsäcke.. ... 65 135 1,65
3333. 56 K 96 0,95
4. Salzsäcke, leicchz ... 56 K 115 0,60
II. Die Übernahmepreise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Verlade-
stelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die
Kosten des Einladens.
2. Ausführungsbestimmungen der Reichs-Sackstelle.
IJ. Dom 22. Juli lolé (S3l. 100)
(aufgehoben durch I#).
II. Dom 27. Juli 1916 (86831. 200).
Die unterm 27. Juli 191n6 erlassene sog. Ausführungsbestimmung llI der Reichs-
Sacsstelle lautet:
Auf Grund der durch die §§ 9 und 23 der Bekanntmachung des Bundesrats über
Säcke vom 27. Juli 1916 erteilten Ermächtigung wird folgendes bestimmt:
I. Die Sackhändler im Sinne dieser Vorschriften werden in Aufkäufer und Sack-
händler eingeteilt.
II. Die Aufkäufer von Säcken dürfen fortan Säcke nur unter nachstehenden Be-
dingungen erwerben und absetzen:
1. Der Aufkäufer hat für die Säcke einen ihrer Beschaffenheit entsprechenden Preis
zu zahlen. Bei Bemessung desselben sind einerseits die im § 11 der Bundesratsverord-
nung und der Bekanntmachung des Reichskanzlers festgesetzten Ubernahmepreise, anderer-
seits die Auswendungen zu berücksichtigen, die der Ankauf, die Sortlerung, die Lagerung,
die Reinigung und Wiederinstandsetzung einschließlich eines angemessenen Händlerge-
winnes crfordern. Letztere betragen pro Sack
bei einem Einkausspreise bis zu 0,60 M. = 22 Pf.
77 1# ’*7’ 77 V7’ 1,00 15 — 34 *?
„ „ „ von mehr als 1,00 „ 14 „
2. Der Auffäufer darf die Säcke nur zu den von ihm gezahlten Preisen und nur
an einen Sackhändler absetzen, der von der Reichs-Sackstelle als Vermittler zugelassen
ist. Der Vermittler hat seine Zulassung dem Aufkäuser gegenüber nachzuweisen. Der
Vermittler ist verpflichtet, die Säcke abzunehmen und den von ihm als angemessen an-
erkannten Preis einschließlich der dem Aufkäufer zustehenden Gebühr sosort zu zahlen.
3. Der Aufkäufer erhält für seine Bemühungen und Unkosten eine Vergltung von