Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Ausführungsbestimmungen II der Reichs-Sackstelle. 613 
Ungesähre Größe l. Sortierung 
oder Aquivalent 
em M. 
31. Rohzucker-Bombay--Säcke, gewaschen oder 
gebürstttttttt 72 100 1,70 
32. Salpetersäckhe... .. . ... 65 7 90 0,85 
a3. Melassesäde... ..... 58 x 100 0,75 
34. Melasse-Kalkutla-= oder Bombay- Sicke 73 X 105 1,35 
35. Thomasmehlsäkkkee 1450 c 90 0,70 
36. Zementsäacckk .. 45 XK 85 0,70 
37. QC 50 XK 95 0,75 
38. Häckselsckkce 110 K 160 2,00 
39. ».............. 100:-.210 2,20 
v) für Baumwollsäcke: 
m··.9+·+□pPp##))) 68 115 1,60 
2. Mehlsäcke.. ... 65 135 1,65 
3333. 56 K 96 0,95 
4. Salzsäcke, leicchz ... 56 K 115 0,60 
II. Die Übernahmepreise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Verlade- 
stelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die 
Kosten des Einladens. 
2. Ausführungsbestimmungen der Reichs-Sackstelle. 
IJ. Dom 22. Juli lolé (S3l. 100) 
(aufgehoben durch I#). 
II. Dom 27. Juli 1916 (86831. 200). 
Die unterm 27. Juli 191n6 erlassene sog. Ausführungsbestimmung llI der Reichs- 
Sacsstelle lautet: 
Auf Grund der durch die §§ 9 und 23 der Bekanntmachung des Bundesrats über 
Säcke vom 27. Juli 1916 erteilten Ermächtigung wird folgendes bestimmt: 
I. Die Sackhändler im Sinne dieser Vorschriften werden in Aufkäufer und Sack- 
händler eingeteilt. 
II. Die Aufkäufer von Säcken dürfen fortan Säcke nur unter nachstehenden Be- 
dingungen erwerben und absetzen: 
1. Der Aufkäufer hat für die Säcke einen ihrer Beschaffenheit entsprechenden Preis 
zu zahlen. Bei Bemessung desselben sind einerseits die im § 11 der Bundesratsverord- 
nung und der Bekanntmachung des Reichskanzlers festgesetzten Ubernahmepreise, anderer- 
seits die Auswendungen zu berücksichtigen, die der Ankauf, die Sortlerung, die Lagerung, 
die Reinigung und Wiederinstandsetzung einschließlich eines angemessenen Händlerge- 
winnes crfordern. Letztere betragen pro Sack 
bei einem Einkausspreise bis zu 0,60 M. = 22 Pf. 
77 1# ’*7’ 77 V7’ 1,00 15 — 34 *? 
„ „ „ von mehr als 1,00 „ 14 „ 
2. Der Auffäufer darf die Säcke nur zu den von ihm gezahlten Preisen und nur 
an einen Sackhändler absetzen, der von der Reichs-Sackstelle als Vermittler zugelassen 
ist. Der Vermittler hat seine Zulassung dem Aufkäuser gegenüber nachzuweisen. Der 
Vermittler ist verpflichtet, die Säcke abzunehmen und den von ihm als angemessen an- 
erkannten Preis einschließlich der dem Aufkäufer zustehenden Gebühr sosort zu zahlen. 
3. Der Aufkäufer erhält für seine Bemühungen und Unkosten eine Vergltung von
	        
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