Ausführungsbestimmungen III, IV der Reichs-Sackstelle. 615
8. Streitigkeiten zwischen den Abnehmern und Vermlltlern werden durch ein Schieds-
gericht entschieden. Dasselbe besteht aus je einem von jeder der beiden Parteien zu er-
nennenden Schiedsrichter und einem Obmann, der von der Handelskammer des Emp-
fangsorts der Säcke ernannt wird.
III. Dom 16. August 1916 (S431. 217).
Auf Grund der durch §§ 9, 23 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke
vom 27. Juli 1916 (Röl. 834) erteilten Ermächligung wird solgendes beslimmt:
Art. I. Der § 3 der Ausführungsbestimmung I der Reichs-Sackslelle vom 27. Juli
1916 (Z91. für das Deutsche Reich S. 199, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 176 vom 28.
Juli 1916) erhält nachstehende Fassung:
Veräußerung leerer Säcke.
Der Verkauf leerer Säcke durch Sackhändler und an Sackhändler ist durch besonderc
Verfügung geregelt.
Die Genehmigung der Reichs-Sackstelle zur Veräußerung ist nicht erforderlich,
wenn leere Säcke von einem Verbraucher an einen anderen Verbraucher in Mengen bis
zu 100 Stück abgesetzt werden.
Art. II. Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung I18. 8.] in Kraft.
IV. Dom 9. Oftober l016 (63l. 356).
Auf Grund der durch die ## 9, 23 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke
vom 27. Juli 1916 (RBl. 834) erteilten Ermächtigung wird folgendes bestimmt:
Art. I. Die Ausführungsbestimmung II der Reichs-Sackstelle vom 27. Juli 1916
(831. für das Deutsche Reich S. 199, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 176 vom 28. Juli
1916) wird aufgehoben. An ihre Stelle treten solgende Bestimmungen:
1. Mit leeren Säcken dürfen nur Personen Handel treiben, die hierzu die Genehmi-
gung der Reichs-Sackstelle erhalten haben. Angehörigen eines mit dem Deutschen Reiche
im Kriegszustande befindlichen Staates wird die Genehmigung zum Sackhandel nicht er-
teilt. Die für den Gewerbebetrieb vorgeschriebenen sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen
bleiben unberührt.
2. Die Händler im Sinne dieser Vorschriften werden in Sackhändler mit ihren Auf-
käufern, Sackgroßhändler und Speztalgroßhändler eingeteilt. Spezialgroßhändler können
zugelassen werden für den Handel mit Säcken für
a) Mehl,
b) Raffinade, Rohzucker und Schnigtzel.
3. Die Zulassung der Sackhändler erfolgt durch die Reichs-Sackstelle nach Maßgabe
des Bedürfnisses unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Die Zulassung erfolgt nur
für eine Gruppe, auch wenn der Händler mehrere Niederlassungen besitzt. Für die Zu-
lassung gelten folgende Bedingungen:
A. Die Sackhändler haben für sich und jeden ihrer Aufkläufser bei der Reichs-Sackstelle
je eine Ausweiskarte gegen Hinterlegung einer Sicherheit von 50 M. zu beantragen.
Eine Verzinsung der Sicherheit, soweit sie in bar geleistet ist, findet nicht stott. Die Rück-
gabe der Sicherheit erfolgt nur gegen Aushändigung der Karte. Die Ausweiskarte gilt
für die Person, auf deren Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Der Sackhändler
muß sich schon vor dem Kriege am jetzigen Orte seiner gewerblichen Niederlassung mit
dem Handel in Säcken, die im eigenen Lager sortiert wurden, befaßt haben. Der Sack-
händler muß schon vor dem Kriege mindestens zehn Aufkäufer beschäftigt und mit einer
Sackgroßhandlung in Geschäftsbeziehungen gestanden haben. Er muß im Besitze von
KRäumlichkeiten und Einrichtungen sein, dic es ihm ermöglichen, die Säcke zu prüfen und
teilwelse auszubessern.
Hat ein Sackgroßhändler bisher ausschließlich mit Aufkäufern in direkter Geschäfts-
verbindung gestanden, dann kann auf seinen Antrag einer selner Aufkäufer, vorausgesetzt,
daß sich solcher schon vor dem Kriege am jetzigen Orte seiner gewerblichen Niederlassung