Künstliche Düngemittel. 13
31. März 1915
der Vorschriften der Verordnung über die Sicherung der Ackerbestellung v. 9.- Septdr. 1915
(R#ill. . 5% ergibt sich aus dem oben gekennzeichnelen Sinne der vorliegenden Ver-
. 1%
ordnung. Daraus folgt insbesonderec, daß der Kommunalverband die Nutzung einem
Dritten für dessen Rechnung übertragen kann.
Die Verordnung über die Festsethung von Pachtpreisen für Kleingärten will über-
mäßige Pachipreisforderungen für Grundstücke, die für den Kleingartenbau in Betracht
kommen, verhindern. Die Bestimmung im F # schafft Abhilfe dagegen, daß die schon in
cinigen Fällen beobachlete ungerechtferligte starke Erhöhung der Pachtpreise für diese
Ueinen Grundslücke bestehen bleibt. Es ist zulässig, daß neben den Höchstpachipreisen
Entschädigungen für besondere Leistungen, z. B. Wassergeld, ein Entgest für Einfriedigung
usw. gefordert wird.
Aus dem Sinnc beider Verordnungen erglbt sich, daß darunter nur Grundstücke
fallen, die für den wirtschaftlichen Kleingartenbau geeignet sind, nicht aber Grundstücke,
die mit wertvolleren Gewächsen bepflanzt und durch Brunnen, Zieranlagen, teure Ein-
kriedigungen und dergleichen zu Zier= oder Luxusgärlen oder -Anlagen hergerichtet und
zu Preisen, die über den landwirtschaftlichen Nußungswert hinausgehen, verpachlet sind.
III. Die Ausführungsanweisung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Begründung. (D. N. IX 14)
Um im sozialen und Ernährungsinteresse zu verhüten, daß die gärtnerische Mutzung
von Grundstücken in Gemeinden von mehr als lo Einwohnern dazu führt, daß die
Bevölkerungzkreise, die sich ihr unterziehen, von gewinnsüchtigen Unternehmern ans-
genutzt werden, ist durch die Zek. (RebBl. 234) bestimmt, daß derartige Grundstücke
nicht zu höheren als den von der unteren Derwaltungsbehörde fesigesetzten Hreisen
verpachtet werden dürfen. Die Festsetzung erfolgt nach Anhörung von landwirtschaft-
lichen oder gärtnerischen Sachverständigen unter Berücksichtigung der Hachtpreise, die
in den Johren 1911, lol2 und to#s# für gleiche oder ähnliche Grundstücke derselben
Gegend durchschnittlich gezahlt worden sind. Um dagegen Abbilfe zu schaffen, daß die
schon in einigen Fällen beobachtete ungerechtfertigt starke Erllöhung der Hachtpreise
für diese Kleingrundstücke bestehen bleibt, ist bestimmt, daß auch Derträge, die vor dem
Inkrafttreten der Bek. während des Krieges abgeschlossen sind, in Gukunft den gleichen
Dorschriften unterliegen. Durch die Bek. v. 4. April 1916 (ROBl. 250) ist sichergestellt,
daß die zahlreichen städtischen Grundstücke, die der landwirtschaftlichen oder gärtne-
rischen Rutzung dienen können, dieser auch in jedem geeigneten Falle zugeführt werden.
5. Bek. über künstliche Düngemittel v. 11. Januar 1916 (RGl. 13)
mit den Anderungen v. 11. Mai, 5. Juni, 12. und 24. Oktober 1916
(&E#l. 360, 440, 1155, 1192, i. Kr. seit 15. Mai, §. Zuni, 13. und
25. Oktober 1910).
18N.] §5 1. Beim Verkaufe der in der beigesügten Liste ausgeführten Düngemittcl
einschließlich Mischdünger an den Verbraucher dürsen die darin angeführten Preise nicht
überschritten werden. Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend
die Höchstpreise, v. 4. August 1914 (Rl. 458) in der Fassung der Bekanntmachung
v. 17. Dezember 1914 (RGBl. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen v. 21. Januar
1915 (Rö#-l. 25) und vom 23. September 1915 (REl. 603).
8§ 2. 1. Ist der Höchstpreis in der beigefügten Liste frei Waggon Station des Liefer-
werles festgesetzt, so schließt er die Kosten der Beförderung bis zur Station des Liefer-
werkes und die Kosten der Verladung daselbst ein.
Bei Mengen unter 5000 Kilogramm erhöht er sich um 50 Pfennig für je angefangene