616 4. Verwertung der Rohstosse usv. XXXIV. Säcke.
mit dem Handel in gebrauchten Säcken befaßt hat, als Sackhändler zugelassen werden,
sofern sich ihm mindestens zehn der bisherigen Aufkäufer dieser Großhandlung anschlleßen.
B. Der Sackgroßhändler muß schon vor dem Kriege
a) handelsgerichtlich eingetragen gewesen sein,
b) sich mit dem Handel in gebrauchten Säcken aller Art besaßt haben,
Fp) solche auf eigenem Lager sortlert und ausgebessert haben und
d) mindestens 20 Leute im Sackbetriebe beschäftigt haben.
Der Sackgroßhändler muß zur Sortierung und Reparatur der Säcke geeignete
Lagerräume von mindestens 1000 qm besitzen und mindestens 30 Leute beschäftigen.
Er muß ferner im August 1916 der Reichs-Sackstelle einen Besland von mindestens 50000
Stück Säcken gemeldet haben.
C. Die Spezlalgroßhändler müssen außer den für Sackgroßhändler unter Ba-#
genannten Bedingungen nachweisen, daß sie
à) mindestens 2000 qm geeignete Lagerräumc besitzen,
b) 75 Leute für gebrauchte Säcke beschäftigen,
e) mindestens 250000 Stück Säcke im August 1916 der Reichs--Sackstelle gemeldet
haben.
D. Von der Erfüllung der unter A-—- festgesetzten Bedingungen kann die Reichs-
Sackstelle im Falle eines sachlichen Bedürfnisses ausnahmsweise absehen.
E. Die Gesuche um Zulassung als Sackhändler, Sackgroßhändler oder Spezial-
großhändler sind erneut unter Nachweis der Erfüllung der gestellten Bedingungen der
Reichs-Sackstelle bis zum 31. Oktober 1916 einzureichen. Bis zur Entscheidung auf die
einzelnen Gesuche dürfen die bisher als Aufkäufer, Vermittler oder Abnehmer zugelassenei:
Sackhändler weiter leere Säcke erwerben, jedoch unter Beachtung der neuen Bestim-
mungen, insbesondere der neuen Vergütungssätze. Die Zulassung erfolgt nach Anerken-
nung der von der Reichs--Sackstelle noch besonders festgesetzten Bedingungen.
4. Alle Sackhändler haben für Säcke in handelsftblicher Qualität die vom Reichs-
kanzler festgesetzten Ubernahmepreise abzüglich der verschicdenen, den Sackhändlergruppen
für die Einsammlung, Sortierung, Lagerung, Reinigung, Wiederinstandsetzung und
Qualitätsaussälle zustehenden Gebühren zu bezahlen.
Für die im „Reichsanzeiger“ Nr. 176 nicht aufgeführten, nur in kleinen Partien
vorkommenden Säcke oder für minderwertige Qualitäten sowie für Gewichtspartien
sind die unter Zugrundelegung der bestehenden Vorschriften zu berechnenden Übernahme-
preise zu vergüten.
Die Gebühren für die einzelnen Sackhändlergruppen zusammen betragen:
bei einem Übernahmepreise bis zu 75 WHM. 18 Pf.
1 20 *# # J77 125 2.———W2W 25 7#n
„ „ „ über 152 . 29 „„
Diese Gebühren werden wie folgt verieilt:
Gebühr von 18 Pf.
6 Pf. für den Sackhändker,
6 Pf. für den Sackgroßhändler oder Spezialgcoßhändler,
6 Pf. für die Reparatur
Gebühr von 25 Pf.
9 Pf. für den Sackhändler,
10 Pf. für den Sackgroßhändler oder Spezialgroßhändler,
6 Pf. für die Reparatur.
Gebühr von 29 Pf.
9 Pf. für den Sackhändler,
14 Pf. für den Sackgroßhändler oder Spezlalgroßhändler,
6 Pf. für die Reparatur.