624 1. Verwertung der Rohstofse usw. XXXV. Druckpapier.
den durch den §& 13 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt; die Strafver-
folgung tritt nur auf Antrag des Meldepflichtigen ein.
Vorräte, die bei der durch 3 2 angeordneten Beslandsaufnahme verschwiegen worden
sind, können im Urteil für dem Staate verfallen erllärt werden.
b) Bek. über Druckpapier. Vom 3. Juni 1916. (RNGl. 456.)
IN#K. Druckh B. 18. 4. 16.] § 1. Der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsge-
werbe (§5 6 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 19. April 1916 (8 Bl. 84)) wird
ein Beirat beigegeben, der aus Vertretern der beteiligien Gewerbe besteht und über
grundsätzliche Fragen, die den Papierverbrauch der beteiligten Gewerbe betreffen, zu
hören ist.
Die näheren Bestimmungen über die Zusammensegung des Beirats und die Be-
stellung der Mitglteder krifft der Reichskanzler.
Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, über Einrichtungen und Geschäfts-
verhältnisse, die durch die Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis kommen, Ver-
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitleilung und Verwertung der Geschäfts= und
Betriebsverhältnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 1
2. Die kostenlose Abgabe von Sonderblättern (sog. Extrablättern), abgesehen
von solchen, decen Ausgabe die Oberste Heeresleitung ausdrücklich als erwünscht bezeichnet
hat, wird verboten. 1
§ 3. Die Zahl der Zeilungsbeilagen, die auf anderem als maschinenglattem, holez-
haltigen Druckpapier gedruckt und einer Zeitung, Zecitschrift oder sonstigen periodisch
erschelnenden Druckschrift kostenlos beigelegt werden, darf vom heutigen Tage ab nicht
vermehrt werden. Die Belfügung einzelner Prospekte, Reklame= und ähnlicher Beilagen
wird von diesem Verbote nicht berührt.
Der Seitenumfang von Zeitungsbeilagen der in Abs. 1 genannten Art darf vom
heutigen Tage ab über den Seitenumfang hinaus, den die Beilagen in der zweiten Woche
des Monats Mai 1916 gehabt haben, nicht vermehrt werden.
§s 4. Zeilungsbeilagen, die in dem verwendeten Papier und der Ausstattung mit
dem Hauptblatt der Zeitung übereinstimmen, dürfen vom heutigen Tage ab auf anderem
als maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier nicht gedruckt werden.
Zeilungen, Zeitschriften und sonstige periodisch erscheinende Druckschriften, die bis
zum 19. April 1916 auf maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier gedruckt worden sind,
dürfen vom heutigen Tage ab nur auf solchem Papier gedruckt werden.
§ 5. Der Kriegswirtschaflsstelle für das deutsche Zeilungsgewerbe sind auf deren
Ersuchen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die ersorderlich sind, um die Durch-
führung der vorstehenden Bestimmungen (5#§8 2 bis 4) zu überwachen.
§ 6. Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu zehntausend
Mark wird bestraft:
1. wer den Bestimmungen der §§ 2, 3 oder 4 zuwiderhandelt;
2. wer die ihm nach §5 5 obliegenden Auskünfte nicht erteilt oder wissentlich un-
richtige oder unvollständlge Angaben macht.
Hier zu:
Geschäftsanweisung für den der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe
durch die Bekanntmachung über Druckyapier vom 3. Juni 1916 (Rö#. 436) beigegebenen
Beirat. Bom 4. September 1916. (Z1. 228.)
§ 1. Der Beirat hat die Aufgabe, der Reichsverwaltung bei grundsäßlichen Fragen,
die sich auf die Maßnahmen für Druckpapier beziehen, die Auffassung der beteiligten Ge-
werbe zur Kenninis zu bringen und sich dazu gutachtlich zu äußern.