14 2. Beschaffung der Rohstofse usu. I. Bodenverbesserung und Landbesiellung.
100 Kilogramm. Wird in diesen Fällen vom ständigen Lager ab verkauft und versandt,
so erhöht sich der Höchstpreis weiler um die Fracht, die der Verkäufer nachweislich für dic
Beförderung der Ware von der Stalion des Lieferwerkes bis zum Lager bezahlt hat.
2. Ist der Höchstpreis ab Frachlausgangsstation (Parität) festgesetzt, so schließt er
die Kosten der Besörderung bis zur Versandstation und die Kosten der Verladung daselbst
ein. Ist die Fracht von der Versandstation bis zur Station des Empfängers höher als
die Fracht von der Frachtausgangsstation bis zu dieser Station, so vermindert sich der
Höchstpreis, ist die Fracht geringer, so erhöht er sich um den Frachtunterschied.
Bei Mengen unter 5000 Kilogramm erhöht sich der Höchstpreis um 50 Pfennig für
je angesangene 100 Kilogramm.
3.n Ist der Höchstpreis frachtfrei Empfangsstation oder Vollbahnstation oder Klein-
bahnstation oder Schiffsladeplatz des Empfängers festgesetzt, so schließt er die Kosten der
Beförderung bis zu dieser Station ein.
Bei Bezügen unter 10000 Kilogramm gilt solgendes:
a) Wird vom Lieferwerk ab versandt, so erhöht sich der Höchstpreis um die Mehr-
fracht, die gegenüber dem Frachtsatz für Wagenladungen von 10000 Kilogramm
nachweislich entsteht. Bei Mengen unter 5000 Kilogramm erhöht sich der Höchst-
preis weiler um 50 Pfennig für je angefangene 100 Kilogramm.
b) Wird vom ständigen Lager des Verkäufers ab versandt, so erhöht sich der Höchst-
preis um 50 Pfennig für je angefangene 100 Kilogramm. Hat der Verkäufer
gemäß a einen Frachtzuschlag bezahlt, so erhöht sich der Höchstpreis weiter um
diesen Zuschlag.
§ 3. Die Höchstpreise verstehen sich bei sämtlichen Düngemitteln mit Ausnahme
von Thomasphosphatmehl und Kalkstickstoff für lose verladene Ware, ohne Verpackung.
Bei Lieferung in Säcken erfolgt die Berechnung brutto für netto.
Außerdem darf, soweit sich aus der beigefügten Liste nichts anderes ergibt, bei Liefe-
rung in Gewebesäcken (Jute, Baumwolle usw.) ein Aufschlag von 1,50 Mark für 100 Kilo-
gramm, in halkbaren einfachen Papiersäcken von 0,50 Mark, in mehrsachen Papiersäcken
von 0,75 Mark, in Papiergewebesäcken von 1,00 Mark für 100 Kilogramm berechnet werden.
Bei Lieferung in Käufers Säcken, die frei Station des Lieferwerkes zu stellen sind, darf eine
Füllgebühr von 0,20 Mark für 100 Kilogramm berechnet werden.
§4. Der Reichskanzler kann Höchstpreise für den Verkauf durch den Hersteller und
im Großhandel festsetzen.
§ 5. Der Verkäufer hat dem Käufer spälestens bei Abschluß des Kaufvertrags eine
schriftliche Mittellung auszuhändigen, die enthalten muß Angaben über
1. die Art des Düngemittels,
2. den Gehalt an Stickstoff, Phosphorsäure und Kali (KeO) nach kg#%,
3. die Form (Löslichkeit), in der diese wertbestimmenden Bestandteile darin ent-
halten sind.
Beim Weiterverkaufe hat der Verkäufer dem Käufer die Angaben zu wiederholen,
die ihm beim Einkauf gemacht worden sind, es sei denn, daß ihm ihre Unrichtigkeit bekannt-
geworden ist.
§6. Schweselsaures Ammoniak oder Natrium-Ammoniumsulfat darf zur Her-
stellung von zum Verkaufe bestimmtem Mischdünger nur gemischt werden:
1. mit Superphosphat,
2. mit aufgeschlossenem stickstofshalligen importierten Guano tierischen Ursprunges.
In den Mischungen darf der Gehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phosphorsäure nicht
weniger als je 5 vom Hundert belragen. Bei elnem Gehalte von weniger als 6 vom Hundert
Stickstoff dürfen höchstens 10 vom Hundert wasserstofflösliche Phosphorsäure, bei höherem
Siickstoffgehalte höchstens 12 vom Hundert wasserlösliche Phosphorsäure in der Mischung
enthalten sein. In den Mischungen darf Kali (K.0) bis zu 8 vom Hundert enthalten sein.
Mischungen aus schwefelsaurem Ammoniak oder Natrium-Ammoniumsulfat und
Kalisalzen dürfen nicht hergestellt werden.