Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

630 1. Verwerlung der Rohstosse usw. XXX V. Druckpapier. 
§8 12. Auf Antrag des Einsprechenden lann die Kriegswirtschaftsstelle für dos 
Deutsche Zeitungsgewerbe Entscheidungen des Ausschusses in ciligen Fällen schriftlich 
herbelführen. Für schriftliche Entscheidungen finden die Vorschriften der ##9# und 11 
sinngemäße Anwendung. 
# 13. Über die Verhandlungen des Ausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, 
die vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden 
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 
§ 14. Zu allen Sitzungen des Ausschusses hat die Kriegswirtschoftsstelle für das 
Deutsche Zeitungsgewerbe das Reichsamt des Innern und auf dessen Verlangen auch 
Vertreter anderer Behörden oder anderc Personen einzuladen. Fuür diese Einladungen 
gelten die Bestimm ungen des § 5. 
§ 15. Den Mitgliedern werden für ihre Tätigkeit lediglich die baren Unkosten von 
der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe vergütet. 
d4) Bek. über Druckpapier. BVom 22. August 1916. (Röl. 951.) 
[K.Druckp BO. 18.4. 16.] Verleger und Drucker von Zeitungen, die auf maschinenglattem, 
holzhaltigen Druckpapier gedruckt werden, sowie alle sonstigen Personen, die unbedrucktes 
Papier der genannten Art im Betrieb ihres Gewerbes beziehen, dürfen im Monat Sep- 
tember 1916 solches Papier nur in den Mengen beziehen, die für sie von der Kriegswirl.- 
schaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin festgesetzt werden. Die Fest- 
setzung geschiehl nach dem Grundsatz, daß die Hälfte derjenigen Menge bezogen werden 
darf, deren Bezug auf Grund des & 1 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 20. 
Juni 1916 (Ro l. 534) in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August 1916 gestattet war. 
Im ü'rigen bleiben die Bestimmungen der Bekanntmachung über Druckpapier vom 
20. Juni 1916 (Röl. 534) unverändert in Kraft. 
e) Bek. über Druckpapier. Vom 30. September 1916. (REl. 1097.) 
LNK. Druckp BO. 18.4. 16.] Verleger und Drucker von Zeitungen, die auf maschinenglattem, 
holzhaltigen Druckpapier gedruckt werden, sowie alle sonstigen Personen, die unbedrucktes 
Papier der genannten Art im Bctrieb ihres Gewerbes beziehen, dürfen im Monat Ok- 
tober 1916 solches Papier nur in den Mengen beziehen, die für sie von der Krlegswirt- 
schaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin festgesetzt werden. 
Die Festses ung geschiecht nach dem Grundsatz, daß die Hälfte derjenigen Menge 
bezogen werden darf, deren Bezug auf Grund des & 1 der Bekanntmachung vom 20. Juni 
1916 (RG l. 534) in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August 1916 gestattet war. Im übrigen 
bleiben die Bestimmungen der Bekanntmachung über Druckpapier vom 20. Juni 1916 
(Re##l 534) unvcrändert in Krast. 
t) Bek. über Hruckpapier. Vom 31. Oktober 1916. (33Bl. 1225.) 
sN. DruckpB. 18.41. 16.] Verleger und Drucker von Zeitungen, die auf maschinenglattem, 
holzhaltigem Druckpapier gedruckt werden, sowie alle sonstigen Personen, die unbedrucktes 
Papier der genannien Art im Betrieb ihres Gewerbes beziehen, dürsen in den Monaten 
November und Dezember 1916 solches Papier nur in den Mengen beziehen, die für sie 
von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deulsche Zeitungsgewerbe in Berlin festgesetzt 
werden. 
Die Festsetzung geschieht nach dem Grundsatz, daß die gleiche Menge bezogen werden 
dars, deren Bezug auf Grund des §& 1 der Bekanntmachung vom 20. Juni 1916. (REl. 
534) in der Zeil vom 1. Juli bis 31. August 1916 gestattel war. Im übrigen bleiben die 
Bestimmungen der Bekanntmachungen üÜber Druckpapier vom 20. Juni 1916 (K#l. 
534) unvorändert in Kraft.
	        
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